Eine Vergütung gilt gem. § 612 Abs. 1 BGB als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Bei einer steuerlichen Beratung handelt es sich um eine Leistung, die regelmäßig in Geld vergütet wird.
Aus § 4 Abs. 1 StBVV ergibt sich das Recht des Steuerberaters, eine höhere Vergütung zu verlangen, als in der StBVV geregelt ist. Der Steuerberater muss den Auftraggeber gem. § 4 Abs. 4 StBVV in Textform darauf hinweisen, dass eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden kann. Urteile, die zu Vergütungsvereinbarungen mit Rechtsanwälten ergehen, sind auch für Steuerberater lesenswert.
Einen höheren Gegenstandswert (§ 10 StBVV) kann der Steuerberater nur über eine Vergütungsvereinbarung erreichen, in dem der Gegenstandswert vorab z. B. mit einem festen Mindestbetrag angesetzt wird.
Auch eine frei vereinbarte Zeitvergütung (§ 13 StBVV) kommt in Betracht oder die Bestimmung des höchsten Gebührensatzes der Rahmengebühr (§ 11 StBVV), um besonders aufwendige Arbeiten angemessen zu honorieren.
Grundsätzlich gilt für den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung, dass diese gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 StBVV seitens des Auftraggebers bei Überschreitung der gesetzlichen Gebühren in Textform (§ 126b BGB) erklärt werden muss.
Die Vergütungsvereinbarung darf auf keinen Fall in der Vollmacht enthalten sein (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StBVV) und muss gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StBVV als solche bezeichnet werden (am besten in der Überschrift), soweit sie nicht vom Mandanten verfasst wurde.
Die Vergütungsvereinbarung muss von allen anderen Vereinbarungen des Steuerberaters mit dem Mandanten "deutlich abgesetzt" sein (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StBVV). Andere Vereinbarungen sind z. B. Haftungsbeschränkung des Steuerberaters (§ 67a StBerG), Absprachen über die Bearbeitung des Mandats seitens eines angestellten Kollegen oder Beschreibung des Mandatsselbst.
Der Steuerberater muss in der Vergütungsvereinbarung zwingend Art und Umfang des Auftrags bezeichnen.
Ist keine formwirksame Vergütungsvereinbarung getroffen worden, gilt bezüglich des Honorars des Steuerberaters, dass die durchsetzbare (einklagbare) Verbindlichkeit nur in Höhe der gesetzlichen Vergütung begründet ist.
Hat der Mandant trotz fehlender Formerfordernisse die vereinbarte Vergütung gezahlt, hat er kein Rückforderungsrecht, wenn er ohne Vorbehalt geleistet hat und nicht unter Druck gesetzt worden ist und wusste, dass die vereinbarte Vergütung über der gesetzlichen Gebühr lag (§ 4 Abs. 1 Satz 3 StBVV).
Bei Vergütungsvereinbarungen sind die Vorschriften über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gem. §§ 305 ff. BGB zu beachten. Für Verbraucher und Unternehmer gleichermaßen gilt das Verbot der unangemessenen Benachteiligung gem. § 307 BGB. Die vereinbarte Vergütung darf daher unter Berücksichtigung aller Umstände nicht unangemessen hoch sein (§ 4 Abs. Satz 2 StBVV). Die formularmäßige Vereinbarung eines Zeithonorars, die den Rechtsanwalt berechtigt, für angefangene 15 Minuten jeweils ein Viertel des Stundensatzes zu berechnen, benachteiligt den Mandanten jedenfalls im Rechtsverkehr mit Verbrauchern entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Sieht eine Vergütungsvereinbarung ein Zeithonorar für Sekretariatstätigkeiten vor und eröffnet sie dem Rechtsanwalt die an keine Voraussetzungen gebundene Möglichkeit, statt des tatsächlichen Aufwands pauschal 15 Minuten pro Stunde abgerechneter Anwaltstätigkeit abzurechnen, gilt insoweit die gesetzliche Vergütung als vereinbart.
Bei einer unangemessenen Vergütung kann im Rechtsstreit eine Herabsetzung der Vergütung auf einen Betrag bis zur gesetzlichen Vergütung nach der StBVV erfolgen. Unzulässig und damit rechtlich unwirksam sind alle Vereinbarungen, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen (§ 134 BGB). Ebenso wenig darf ein Entgelt vereinbart werden, das sich als Teil der zu erzielenden Steuerermäßigung oder der Steuerersparnis darstellt. Das ergibt sich aus § 9a Abs. 1 Satz 1 StBerG.
Nicht abdingbar durch eine Gebührenvereinbarung ist die Vorschrift des § 7 StBVV, d. h., die Fälligkeit des Honoraranspruchs kann nicht vorverlegt werden. § 9 Abs. 1 StBVV regelt, dass der Steuerberater die Vergütung nur aufgrund einer dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern kann. Die Berechnung ist von dem Steuerberater zu unterzeichnen oder vorbehaltlich der Zustimmung des Auftraggebers in Textform zu erstellen. Die Zustimmung muss nicht für jede Berechnung einzeln erteilt werden. § 9 StBVV ist zwingend, sodass ein Verzicht des Mandanten auf eine Berechnung oder auf die Unterschrift unter der Rechnung seitens des Steuerberaters unzulässig ist. Gem. § 9 Abs. 2 StBVV sind in der Berechnung die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, die Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Vorschriften dieser Gebührenverordnung und bei Wertgebühren auch der G...