Erfolgshonorare sind gem. § 9a Abs. 2 StBerG in bestimmtem Umfang erlaubt. Relevant sind auch Gerichtsurteile zu § 4a RVG (Erfolgshonorar der Anwälte). Auch bei ausnahmsweisen zulässigen erfolgsbasierten Vergütungen ist es dem Steuerberater untersagt, sich zu verpflichten, Gerichts-, Verwaltungs- oder Kosten anderer Beteiligter zu übernehmen (§ 9a Abs. 1 Satz 2 StBerG). Die gesetzliche Definition, was ein Erfolgshonorar (nicht) ist, bleibt unverändert: Ein Erfolgshonorar liegt nicht vor, wenn lediglich vereinbart wird, dass sich die gesetzlichen Gebühren ohne weitere Bedingungen erhöhen.
Ein Erfolgshonorar darf nur für den Einzelfall (einzelne Rechtsangelegenheiten und einzelne Mandanten) und zudem nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde (§ 9a Abs. 2 Satz 1 StBerG). Die Wirksamkeit einer Erfolgshonorarvereinbarung hängt von den objektiven wirtschaftlichen Verhältnissen des Mandanten und den auch subjektiv bewerteten finanziellen Risiken ab. Die Erfolgshonorarvereinbarung bedarf der Textform (§ 9a Abs. 3 Satz 1 StBerG).
Die umfassenden Aufklärungs- und Hinweispflichten in § 9a Abs. 3 und 4 StBerG sollen den Mandanten vor der übereilten Entscheidung, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren, schützen. Er muss die wirtschaftlichen Folgen übersehen können. Die Vereinbarung muss auf jeden Fall die voraussichtliche gesetzliche Vergütung enthalten, gegebenenfalls die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung, zu der der Steuerberater bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen und die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sen soll. Zwingend aufzuführen sind außerdem die wesentlichen (bekannten, tatsächlichen und rechtlichen Umstände) Gründe, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind. Der Mandant muss zusätzlich darauf hingewiesen werden, dass die Erfolgsvereinbarung keinen Einfluss auf die gegebenenfalls von ihm zu zahlenden Gerichts-, Verwaltungs- und die an andere Beteiligte (z. B. Anwaltskosten des Prozessgegners) zu erstattenden Kosten hat.
Der BFH hat entschieden, dass Einnahmen eines Rechtsanwalts, die ihm als Erfolgshonorar erst nach Abschluss eines 12 Jahre andauernden Restitutionsverfahrens zufließen und ein Vielfaches seiner üblichen Jahreseinnahmen betragen, nicht als Vergütung für eine Sondertätigkeit und deswegen nicht als außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 1 EStG zu qualifizieren sind.
In der Praxis werden Erfolgshonorarvereinbarungen bei Steuerberatern nur ausnahmsweise in Betracht kommen (z. B. in Einspruchs- oder Klageverfahren bezüglich geänderter Bescheide nach Betriebsprüfungen bei Zuschätzungen oder beim Thema "Liebhaberei" bzw. fehlender Gewinnerzielungsabsicht.