Die Handelsbilanz ist ein Bestandteil des Jahresabschlusses. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von den gesetzlichen Vertretern in den ersten 3 Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1 HGB) und Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB) müssen den Lagebericht nicht aufzustellen; sie dürfen den Jahresabschluss auch später aufstellen, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht, jedoch spätestens innerhalb der ersten 6 Monate des Geschäftsjahres (§ 264 Ab. 1 Satz 4 HGB).
Der mit der Erstellung eines Jahresabschlusses für eine GmbH beauftragte Steuerberater muss prüfen, ob sich auf Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und der ihm sonst bekannten Umstände tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten ergeben, die einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit entgegenstehen können. Er muss aber nicht von sich aus eine Fortführungsprognose erstellen und die hierfür erheblichen Tatsachen ermitteln.
Für die Aufstellung des Jahresabschlusses beträgt die Gebühr gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) StBVV 10/10 bis 40/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B. Für den Anhang kann der Steuerberater 2/10 bis 12/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B berechnen (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 Buchst b) StBVV). Gegenstandswert für diese Tätigkeiten ist jeweils das Mittel zwischen der berichtigten Bilanzsumme und betrieblichen Jahresleistung (§ 35 Abs. 2 Nr. 1 StBVV). Soweit ein schriftlicher Erläuterungsbericht vom Steuerberater erstellt wird, wird dies nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 StBVV honoriert.
§§ 325 ff. HGB regeln u. a. für die GmbH und die GmbH & Co. KG die Pflicht zur Offenlegung u. a. des Jahresabschlusses, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang. Der Begriff "Offenlegung" beinhaltet die Einreichung beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers (§ 325 Abs. 1 Satz 1 HGB) und die Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger (§ 325 Abs. 2 HGB).
Bei Änderungen bereits offengelegter Unterlagen müssen nach § 325 Abs. 1 Satz 6 HGB auch diese Änderungen beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers nachgereicht und im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht werden. Diese Vorschrift ist entsprechend auf rückwirkende Änderungen der Handelsbilanz nach einer Betriebsprüfung anzuwenden.
U. U. muss bei der Offenlegung nur eine verkürzte Bilanz eingereicht werden (z. B. kleine GmbH). Wenn der Mandant dies wünscht, muss über das Honorar gesprochen werden, da die Erstellung einer verkürzten Bilanz nicht in der StBVV geregelt ist.
Auch für die Offenlegung selbst seitens des Steuerberaters enthält die StBVV keine Regelung. Es empfiehlt sich die Vereinbarung eines festen Pauschalbetrags neben der Erstattung des Mandanten bezüglich der Gebühren des Bundesanzeigers, wenn der Steuerberater als Einreicher die Rechnung erhält. Hier muss dann darauf geachtet werden, dass der Steuerberater auf den Aufwendungsersatz die Mehrwertsteuer berechnet. Vor der Einreichung der Unterlagen beim Bundesanzeiger sollte sich der Steuerberater nochmals mit dem Mandanten abstimmen.