1Die Anerkennungsurkunde enthält

 

1.

die Bezeichnung der anerkennenden Steuerberaterkammer,

 

2.

Ort und Datum der Anerkennung,

 

3.

Firma oder Name der Berufsausübungsgesellschaft[1] [Bis 31.07.2022: Gesellschaft],

 

4.

die Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft[2] [Bis 31.07.2022: Steuerberatungsgesellschaft],

 

5.

Dienstsiegel und

 

6.

Unterschrift.

2Außer der Firma oder dem Namen sind keine weiteren Bezeichnungen der Berufsausübungsgesellschaft[3] [Bis 31.07.2022: Gesellschaft] in die Anerkennungsurkunde aufzunehmen.

[1] Geändert durch Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021. Anzuwenden ab 01.08.2022.
[2] Geändert durch Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021. Anzuwenden ab 01.08.2022.
[3] Geändert durch Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021. Anzuwenden ab 01.08.2022.

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