Für den Trennungsunterhalt fehlt eine dem § 1581 BGB entsprechende Regelung, die den Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Ehegatten sicherstellt. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet es jedoch, diese Vorschrift entsprechend anzuwenden, da sich auch der Anspruch auf Trennungsunterhalt wie jeder Unterhaltsanspruch an der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen auszurichten hat.[1] So ist aus der Düsseldorfer Tabelle v. 1.1.2021 der Selbstbehalt des Unterhaltsschuldners ersichtlich. Der monatliche Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden Berechtigten beträgt im Jahre 2021 1.280 EUR, wenn der Unterhaltsverpflichtete erwerbstätig ist, anderenfalls 1.180 EUR. Hierin sind bis 490 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.[2]

Der Trennungsunterhalt kann abgeändert werden, wenn eine wesentliche Änderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen (oder rechtlichen) Verhältnisse eingetreten ist. Ein Rückgang des der Unterhaltsberechnung zugrunde liegenden Einkommens stellt – wenn er wesentlich ist – eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse dar. Dies ist bei einem zum Unterhalt verpflichteten Gastronom in der Corona-Pandemie der Fall.[3]

Unterhaltszahlungen für minderjährige Kinder oder privilegierte Volljährige mindern die Leistungsfähigkeit. Dies gilt nicht nur für gemeinsame, in die Ehe mitgebrachte oder vor Rechtskraft der Scheidung geborene Kinder, sondern auch für Kinder aus einer neuen Beziehung. Der Ehegattenselbstbehalt im Rahmen des Trennungsunterhalts bei Betreuung eines gemeinsamen minderjährigen Kindes wird zwischen dem angemessenen Selbstbehalt[4] und dem notwendigen Selbstbehalt liegen.[5]

 
Achtung

Konkurrenz von Trennungsunterhalt mit Betreuungsunterhalt nach § 1615 Abs. 1 BGB

Zahlt ein Vater Unterhalt für ein Kind aus einer neuen Beziehung sowie Unterhalt an die betreuende Kindsmutter noch vor Rechtskraft der Scheidung, prägen diese Zahlungen die ehelichen Lebensverhältnisse und sind bei der Berechnung von Trennungsunterhalt bei der Bemessung des Bedarfs vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen in Abzug zu bringen.[6]

Ausnahmsweise: Berücksichtigung der Belastungen durch die Finanzierung des Familienheims

Schulden für ein im Alleineigentum eines Ehegatten stehenden Hausanwesens sind ausnahmsweise auch über den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags hinaus in vollem Umfange mit Zins und Tilgung zu berücksichtigen, wenn das Haus als Familienheim angeschafft und voll oder zumindest überwiegend finanziert war und durch die Bedienung der Hausfinanzierung nach dem Scheitern der Ehe lediglich eine Minderung der von dem Alleineigentümer zu tragenden Schulden, nicht jedoch eine Vermögensbildung zu seinen Gunsten in Betracht kommt.[7]

[1] BGH, Urteil v. 15.3.2006, XII ZR 30/04, MDR 2006 S. 1235: Der Selbstbehalt gegenüber einem Anspruch auf Trennungsunterhalt ist in der Regel mit einem Betrag zu bemessen, der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 1 BGB) und dem notwendigen Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 2 BGB) liegt.
[2] Düsseldorfer Tabelle v. 1.1.2021, B. Ehegattenunterhalt, Ziffer 4.
[3] AG Berlin-Pankow/Weißensee, Beschluss v. 8.12.2020, 13 F 6681/18, FamRZ 2021 S. 423; siehe auch OLG Frankfurt/M., Beschluss v. 26.4.2021, 8 UF 28(20: Bei der Ermittlung des laufenden Unterhalts (Streitfall: nachehelicher Unterhalt) sind kurzfristige Einkommensrückgänge aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie nicht schon bei der Bestimmung des eheangemessenen Bedarfs, sondern erst auf der Ebene der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen; dies muss auch für den Getrenntlebendunterhalt gelten.
[5] BGH, Urteil v. 17.12.2008, XII ZR 63/07, FamRZ 2009 S. 404; siehe auch AG Hamburg, Beschluss v. 21.1.2021, 277 F 47/17, FuR 2021 S. 484, Berufung eingelegt, Az. beim OLG Hamburg 2 UF 18/21.
[7] OLG Koblenz, Urteil v. 18.3.2015, 13 UF 790/14.

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