Der Unterhaltsschuldner hat auch bei Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung die Erwerbsobliegenheit zur Ausübung einer Geringverdienertätigkeit.
Einem selbstständigen Unternehmer, der nur ein Einkommen unterhalb der Leistungsfähigkeitsgrenze erwirtschaftet, kann die Aufgabe des Unternehmens und die Aufnahme einer abhängigen Arbeit zugemutet werden, wenn er sonst auf längere Zeit nicht zu Unterhaltsleistungen in der Lage ist. Hinsichtlich des Einsatzzeitpunktes sind alle Umstände des Falles sorgfältig abzuwägen und dem Unterhaltsschuldner ist zusätzlich eine Übergangszeit zuzubilligen.
Fiktives Einkommen ist bei Verstoß gegen die unterhaltsrechtliche Erwerbsobliegenheit als Einkommen zu berücksichtigen. Die Zurechnung fiktiver Einkünfte, die die Leistungsfähigkeit begründen sollen, setzt voraus, dass subjektiv Erwerbsbemühungen des Unterhaltsschuldners fehlen. Zum anderen müssen die zur Erfüllung der Unterhaltspflichten erforderlichen Einkünfte für den Verpflichteten objektiv erzielbar sein; diese hängt von seinen persönlichen Voraussetzungen wie beispielsweise Alter, beruflicher Qualifikation, Erwerbsbiographie und Gesundheitszustand und dem Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen ab.
Bei der Bemessung der Höhe von fiktiven Einkünften kann grundsätzlich auf die Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz bzw. tarifliche Entgelte abgestellt werden. Die Untergrenze des zurechenbaren Einkommens ergibt sich grundsätzlich aus dem Mindestlohngesetz.
Das Internet ist für die Ermittlung fiktiver Einkünfte im Unterhaltsrecht eine anerkannte Erkenntnisquelle (hier Internetportal "nettolohn.de").
Für die fehlende Leistungsfähigkeit ist im Hinblick auf einen geltend gemachten Mindestunterhalt der Unterhaltsschuldner darlegungs- und beweisbelastet. Ohne konkrete Prüfung des unter Berücksichtigung obiger Faktoren für den Unterhaltsschuldner konkret erzielbaren Einkommens dürfen die Gerichte nicht allein von den fehlenden Bemühungen des Unterhaltsschuldners um eine Erwerbstätigkeit auf dessen volle Leistungsfähigkeit schließen. Sollen einem Unterhaltspflichtigen fiktive Nebenverdienste angerechnet werden, ist zu prüfen, ob ihm die zeitliche und physische Belastung durch die zusätzliche Arbeit unter Berücksichtigung der arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften abverlangt werden kann. Zudem muss der Arbeitsmarkt entsprechende Nebentätigkeiten für den betreffenden Unterhaltsschuldner bieten.