Zusammenfassung
Wo darf was in welcher Form gebaut werden? Was muss beachtet werden, wenn in die Natur eingegriffen wird? Dieser Beitrag zeigt die Aufgaben von Raumordnung, Bauleitplanung und Naturschutz. Er beschreibt die zentralen EU-Richtlinien, Bundes- und Landesregelungen für "große Bauvorhaben".
1 Aufgaben
Die grundlegenden Umweltschutzbelange werden bereits in den verschiedenen Planungsebenen der Raum- und Bauleitplanung festgelegt, womit auch das Vorsorgeprinzip befolgt wird.
Die Raumplanung bestimmt dabei, verkürzt gesagt, wo was wie gebaut oder betrieben werden darf oder wo die Natur Vorrang hat. Seit der Föderalismusreform ist die Raumordnung Bestandteil der konkurrierenden Gesetzgebung. Die Länder können von den Regelungen des Raumordnungsgesetzes (ROG) abweichen.
Die Bauleitplanung konkretisiert diese übergeordneten Bestimmungen, indem sie genauer darstellt, wie Gebäude errichtet werden dürfen, Wohn-, Misch- oder Gewerbegebiete festlegt und grundsätzlich dafür Sorge trägt, dass mit Grund und Boden sparsam umgegangen wird. Auch das Baurecht kann daher dem Umweltrecht im weiteren Sinne zugeordnet werden.
Die Pflicht zur Berücksichtigung der Umweltbelange steht im Baugesetzbuch an prominenter Stelle im § 1a "Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz". Durch den Grundsatz der gerechten Abwägung von öffentlichen und privaten Belangen und dabei auch Umweltbelangen wird aber auch klar, dass es sich im Bereich des Baurechts fast immer um planerischen Gestaltungsspielraum handelt, der nicht immer zugunsten der Umwelt ausfällt.
Häufig greift auch die sog. Eingriffsregelung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), wonach Eingriffe in Natur und Landschaft auszugleichen sind. So müssen für Neu- oder auch größere Erweiterungsbauten i. d. R. entsprechende Maßnahmen ergriffen werden. Das Spektrum ist dabei weit und sollte bei der Aufstellung des Grünordnungsplans mit den zuständigen Stellen besprochen werden. Ausgleichsmaßnahmen können z. B. sein: Anlage einer Streuobstwiese, Renaturierung eines Bachlaufs, Fassadenbegrünung oder die Pflanzung von Straßenbäumen.
Größere Vorhaben können einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bedürfen. Dadurch wird bereits in der Planungsphase unter Beteiligung der Öffentlichkeit abgeklärt, welche Umweltauswirkungen zu erwarten und wie diese zu berücksichtigen sind. Welche Vorhaben dies sind, wird in den entsprechenden Gesetzen genannt, die Durchführung ist in entsprechenden Landesgesetzen näher geregelt.
Die Strategische Umweltprüfung (SUP) ergänzt die Umweltverträglichkeitsprüfung. Der Unterschied: Die SUP setzt früher an als die UVP. Während die UVP erst bei der Zulassung umwelterheblicher Vorhaben zum Einsatz kommt, wird die SUP bereits auf der Planungsebene durchgeführt, weil wichtige umweltbedeutsame Weichenstellungen oft bereits im Rahmen vorlaufender Pläne und Programme getroffen werden.
2 Rechtliche Regelungen
2.1 Europa
Richtlinie 2010/75/EU: Industrieemissionen (Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung – IE-Richtlinie (IED)) |
Regelungsbereich |
Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung infolge industrieller Tätigkeiten. EU-weit sollen gleiche Bedingungen für Genehmigung und Betrieb bestimmter umweltbelastender Anlagen geschaffen werden. |
Wer ist betroffen? |
Betriebe mit industriellen Tätigkeiten gemäß Kapitel II bis VI (v. a. Anhang I, u. a. Energiewirtschaft, Chemieindustrie, Metall, Abfallbehandlung). Besonders betroffen sind Unternehmen für deren Tätigkeiten geltende BVT-Schlussfolgerungen veröffentlicht sind. |
Kernaussagen |
Umweltverschmutzung durch Industrieanlagen sollen durch eine integrierte Genehmigung vermieden und, sofern dies nicht möglich ist, vermindert werden. Integriert bezieht sich auf Luft, Wasser und Boden, Abfallwirtschaft, Energieeffizienz und Verhütung von Unfällen. Bestverfügbare Techniken (BVT) müssen eingesetzt werden. Dafür gibt es Regelungen zur Genehmigung, zum Betrieb, zur Überwachung und zur Stilllegung von Industrieanlagen. Umgesetzt u. a. in: Immissionsschutzgesetz und Verordnungen, TA Luft, Abwasserverordnung, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz. Ergänzend gibt es die branchenbezogenen BVT-Merkblätter, die bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten berücksichtigt werden. Teile der BVT-Merkblätter wurden als BVT-Schlussfolgerungen (z. B. BVT-Schlussfolgerung für Glasherstellung) von der EU-Kommission in einem formellen europarechtlichen Verfahren (Komitologieverfahren) beschlossen. Die Schlussfolgerungen müssen bei der Festlegung von Anforderungen an Genehmigung und Betrieb der Industrieanlagen, die im Anhang I der IE-Richtlinie gelistet sind, berücksichtigt werden. Emissionsgrenzwerte sind so festzulegen, dass die tatsächlichen Emissionen der Anlagen ("Betriebswerte"), innerhalb der Bandbreite der BVT-Schlussfolgerungen liegen. Altanlagen müssen innerhalb von 4 Jahren nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung den neuen Anforderungen genügen. |
Richtlinie 2011/92/EU: Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (... |