Während bei der Sprungklage (§ 45 FGO) bereits auf die Einleitung des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens verzichtet wird, muss für die Untätigkeitsklage nach § 46 Abs. 1 FGO zunächst ordnungsgemäß Einspruch eingelegt worden sein. Andernfalls ist sie unzulässig. Lediglich der Abschluss des Einspruchsverfahrens braucht nicht abgewartet zu werden, wenn das FA die Entscheidung über den Einspruch über Gebühr verzögert.

Die Untätigkeitsklage kann als Anfechtungsklage oder als Verpflichtungsklage ausgestaltet sein. Die Untätigkeitsklage ist nur gegeben, wenn über den Einspruch gegen einen Verwaltungsakt ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist (Fall der unterlassenen Rechtsbehelfsentscheidung). Die Erhebung der Untätigkeitsklage ist aber nicht unmittelbar möglich, wenn ein beantragter Verwaltungsakt nicht binnen angemessener Frist erlassen worden ist (Fall des unterlassenen Verwaltungsakts). Im zuletzt genannten Fall muss zunächst der sog. Untätigkeitseinspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 2 AO wegen unangemessener Verzögerung der Entscheidung über den Erlass des beantragten Verwaltungsakts erhoben werden. Die Untätigkeitsklage ist sodann erst zulässig, wenn auch über diesen Einspruch unangemessen lange nicht entschieden worden ist (Ausnahme: Fälle, in denen ein Untätigkeitseinspruch nicht gegeben ist § 348 Nr. 3, 4 AO).

Entscheidende Zulässigkeitsvoraussetzung der Untätigkeitsklage ist das Ausbleiben der Einspruchsentscheidung innerhalb angemessener Frist ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes. Angemessen ist eine Frist, innerhalb derer nach der Lebenserfahrung und den Umständen des Falles eine sachliche Entscheidung erwartet werden kann.

  • Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FGO ist eine Frist von weniger als 6 Monaten grundsätzlich nicht unangemessen. Eine kürzere Frist kann aufgrund besonderer Umstände geboten sein, wenn sich eine Entscheidung innerhalb kürzerer Zeit treffen lässt und das Ausnutzen der Frist dem Betroffenen unverhältnismäßige Nachteile bereiten würde.
  • Eine längere Frist als 6 Monate kann angemessen sein, wenn angesichts der Umstände des Falles eine Entscheidung nicht eher erwartet werden kann, z.B. wegen

    • Schwierigkeiten in der Sachaufklärung,
    • unzulänglicher Mitwirkung des Steuerpflichtigen.

Grundsätzlich ist die Klage nicht vor Ablauf von 6 Monaten seit der Einspruchseinlegung zulässig. Die Einhaltung dieser angemessenen Klagefrist ist Zulässigkeitsvoraussetzung. Wie bei allen Zulässigkeitsvoraussetzungen ist aber auch für die Einhaltung dieser Klagefrist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend.

Das bedeutet:

Wird vor Ablauf der Frist von 6 Monaten Untätigkeitsklage erhoben, ohne dass wegen der besonderen Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten wäre, ist die Klage zwar zunächst unzulässig. Der Mangel der vorzeitigen Klageerhebung ist jedoch während des finanzgerichtlichen Verfahrens - und nach überwiegender Meinung selbst noch während des Revisionsverfahrens - behebbar. Läuft somit während des gerichtlichen Verfahrens die Sechsmonatsfrist oder die nach den Umständen angemessene Frist ab, wird die Klage ohne weiteres zulässig. Sie "wächst in die Zulässigkeit hinein". Dasselbe gilt, wenn das Finanzamt vor Abschluss des Verfahrens die Einspruchsentscheidung erlässt.

Verfahrensgegenstand ist bei der Untätigkeitsklage nicht die Verpflichtung des FA, die Einspruchsentscheidung zu erlassen. Der Klageantrag lautet daher nicht auf die Verurteilung des FA zum Erlas der Einspruchsentscheidung. Streitgegenstand ist vielmehr die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bzw. des Ablehnungsbescheids. Der Klageantrag muss daher wie auch sonst bei einer Anfechtungs- oder einer Verpflichtungsklage auf Aufhebung bzw. Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) oder auf Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) lauten.

Daraus folgt:

  • Erlässt das FA während des finanzgerichtlichen Verfahrens eine Einspruchsentscheidung oder einen Abhilfebescheid, ist der Rechtsstreit nur dann erledigt, wenn dadurch dem Klagebegehren in vollem Umfang entsprochen wird. In diesem Fall ist der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, sodass nur noch über die Kosten entschieden wird (§ 138 FGO)
  • Entspricht das Finanzamt in dem (Teil-)Abhilfebescheid bzw. in der Einspruchsentscheidung dem Klagebegehren nicht oder nicht in vollem Umfang, wird das Verfahren mit verändertem Verfahrensgegenstand ohne weitere Antragstellung weitergeführt. Gegenstand ist jetzt der (Teil-)Abhilfebescheid bzw. der ursprüngliche Bescheid in der Gestalt der Einspruchsentscheidung. Bei einem Teilerfolg muss jedoch der Klageantrag entsprechend dem jetzt noch verfolgten Klageziel angepasst (herabgesetzt) werden, um die Auferlegung der Kosten in Höhe des durch die Teilstattgabe erledigten Teils zu vermeiden.

Das Finanzgericht kann das Verfahren über die Untätigkeitsklage unter Fristsetzung aussetzen, um d...

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