Eine gesetzliche Unterhaltspflicht kann beruhen auf
Verlängerung des Betreuungsunterhalts bei mehreren Kindern
Beim Unterhaltsanspruch wegen Betreuung von Kindern ab der Altersgrenze von 3 Jahren ist zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder gesichert werden könnte. An die für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts – insbesondere aus Kind bezogenen Gründen – erforderlichen Darlegungen bei drei minderjährigen Kindern und von der Unterhaltsberechtigten zu leistenden Fahrdiensten an den Nachmittagen sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen.
Zur Beurteilung einer überobligationsmäßigen Belastung im Rahmen der Verlängerung des Betreuungsunterhalts ist auch der Aspekt einer gerechten Lastenverteilung zwischen unterhaltsberechtigtem und unterhaltspflichtigem Elternteil zu berücksichtigen.
Vertragliche Unterhaltspflichten werden oft in Eheverträgen und Scheidungsfolgenvereinbarungen und zwischen nichtehelichen Partnern getroffen. Sie sind im Rahmen des BGB zulässig, dienen der Streitvermeidung und unterliegen einer strengen richterlichen Kontrolle, falls es dennoch zum Rechtsstreit kommt. Soweit ein Ehevertrag der Wirksamkeitskontrolle standhält, muss der Richter im Rahmen einer Ausübungskontrolle aber prüfen, ob und inwieweit es einem Ehepartner nach Treu und Glauben verwehrt ist, sich auf eine ihn begünstigende Regelung zu berufen. Der BGH hat u. a. zur Frage der Abänderbarkeit von Eheverträgen entschieden, die vor 2008 bzw. 2006 abgeschlossen wurden. Das gesetzliche Verbot des Verzichts auf künftigen Trennungsunterhalt kann nicht mit einem Ehevertrag umgangen werden.
Ehegatten können grundsätzlich Unterhaltsvereinbarungen abschließen, die im Hinblick auf den Getrenntlebendunterhalt (§ BGB § 1361 BGB) formlos möglich sind. Auch wenn für die erstmalige Bewertung eines möglichen Rechtsmissbrauchs im Rahmen der Ausübungskontrolle eines Ehevertrags nach § 242 BGB der Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe maßgeblich ist, kann sich durch die weitere Entwicklung ergeben, dass ein späteres Berufen seitens des von dem Ehevertrag begünstigten Ehegatten auf eine entsprechende Regelung i. S. v. § 242 BGB nicht mehr rechtsmissbräuchlich ist. Dies kann grundsätzlich im Rahmen einer Unterhaltsabänderung nach § 238 FamFG berücksichtigt werden.
Die gesetzlichen Regelungen über den nachehelichen Unterhalt unterliegen grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten.
Unterhalt kann trotz Vereinbarung im Ehevertrag nachträglich befristet werden
Haben die Ehepartner in einem Ehevertrag eine lebenslange Unterhaltsverpflichtung vereinbart, hat sich die Rechtslage aber danach geändert, kann sich der Unterhaltsverpflichtete im Zweifel auf die Änderung der Geschäftsgrundlage berufen. Dies gilt auch, wenn der Ehevertrag eine salvatorische Klausel enthält.