Der Bedarf der Mutter bzw. des Vaters eines nichtehelichen Kindes[1] richtet sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils und beträgt i. d. R. mindestens 960 EUR. Der angemessene Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes[2] hängt davon ab, ob erwerbstätig (1.280 EUR) oder nicht erwerbstätig (1.180 EUR). Hierin sind bis 490 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.

Der Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter wird durch die Leistungsfähigkeit des nichtehelichen, nicht betreuenden Vaters begrenzt. Diese Begrenzung findet nicht nur durch den angemessenen Selbstbehalt statt, den der nichteheliche Vater verteidigen darf, sondern auch durch den Halbteilungsgrundsatz. Das Zusammenleben der nichtehelichen Mutter mit einem (neuen) Partner kann daher weder in analoger Anwendung des § 1579 Nr. 2 BGB noch in wertender Betrachtung über § 1611 BGB die Annahme einer Unterhaltsverwirkung rechtfertigen, wenn nicht andere Verfehlungen i. S. d. § 1611 BGB auf eine grobe Unbilligkeit schließen lassen.[3]

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