(1) 1Die laufenden Leistungen nach diesem Gesetz werden monatlich im Voraus auf Grund eines schriftlichen Verwaltungsakts gezahlt. 2Bemisst sich der Anspruch nach Tagen, wird der Monat mit 30 Tagen berechnet.
(2)[1] Die Zuschläge nach § 10 Absatz 3 werden gezahlt, sobald die Voraussetzungen vorliegen.
Bis 31.08.2019:
(2) Der Verpflichtungszuschlag nach § 10 Absatz 3 wird gezahlt, sobald die Voraussetzungen vorliegen.
(3) Der Überbrückungszuschuss nach § 21 wird bis zum Tag der Entlassung der oder des freiwilligen Wehrdienst Leistenden gezahlt.
(4) Die besondere Zuwendung nach § 19 wird vor dem 24. Dezember gezahlt.
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