§§ 1 - 3 Teil 1 Gemeinsame Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Gewährung von Erschwerniszulagen und einer Vergütung für geleistete Mehrarbeit an Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter[1] [Bis 31.12.2023: Beamte und Richter] im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist[2] [Bis 31.12.2023: 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist], in der jeweils geltenden Fassung[3] [Bis 31.07.2019: § 1 Abs. 1 Satz 1 des SächsBesG].

[1] Geändert durch DRändVO. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[2] Geändert durch DRändVO. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[3] Geändert durch Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung von dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlichen Verordnungen. Anzuwenden ab 01.08.2019.

§ 2 Begriffsbestimmungen

 

(1) Bereitschaftsdienst leistet, wer sich[1] [Bis 31.12.2023: ist ein Dienst, bei dem sich der Beamte oder Richter] außerhalb seiner Wohnung[2] [Bis 11.05.2022: in seiner Dienststelle oder] an einem von der Dienststelle oder dem zuständigen Präsidium bestimmten Ort außerhalb seiner Wohnung aufhält, um im Bedarfsfall den Dienst aufzunehmen.

 

(2)[3] Rufbereitschaft leistet, wer auf Anordnung der oder des Vorgesetzten während der dienstfreien Zeit oder auf Beschluss des zuständigen Präsidiums außerhalb des regelmäßigen Dienstes erreichbar sein muss, um kurzfristig den Dienst aufnehmen zu können.

Bis 31.12.2023:

(2) Rufbereitschaft liegt vor, wenn der Beamte auf Anordnung des Vorgesetzten während seiner dienstfreien Zeit oder wenn der Richter auf Beschluss des zuständigen Präsidiums außerhalb des regelmäßigen Dienstes erreichbar sein muss, um kurzfristig den Dienst aufnehmen zu können.

 

(3)[4] Dienst zu wechselnden Zeiten liegt vor, wenn mindestens viermal im Kalendermonat die Differenz zwischen den Anfangsuhrzeiten zweier Dienste mindestens 7 und höchstens 17 Stunden beträgt.

  

(4) bis (5) (weggefallen)

[1] Geändert durch DRändVO. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[2] Geändert durch Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 12.05.2022.
[3] Abs. 2 geändert durch DRändVO. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[4] Abs. 3 geändert durch Haushaltsbegleitgesetz 2019/2020. Anzuwenden ab 01.01.2019.

§ 3 Berücksichtigung des Umfangs einer Teilzeitbeschäftigung und Rundungsregelung

 

(1) 1Soweit für die Gewährung einer Erschwerniszulage oder Mehrarbeitsvergütung eine Mindeststundenzahl zu erbringen ist, reduziert sich diese entsprechend dem Verhältnis der individuell vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Beamtinnen und [1]Beamter. 2Satz 1 gilt nicht bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 97 Absatz 5 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 714) geändert worden ist,[2] [Bis 31.07.2019: § 97 Abs. 5 des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971)] in der jeweils geltenden Fassung.

 

(2) 1Zur Festsetzung der Erschwerniszulagen, die nach Stunden berechnet werden, sowie der Mehrarbeitsvergütung sind die erbrachten Stunden nach Maßgabe der jeweiligen Vorschriften für jeden Kalendertag zu ermitteln und jeweils für den Zeitraum eines Kalendermonats zu kumulieren. 2Ergibt sich bei der monatlichen Stundenberechnung ein Bruchteil einer Stunde, bleiben Zeiten von weniger als 10 Minuten unberücksichtigt; Zeiten von 10 bis 30 Minuten werden auf eine halbe Stunde, von mehr als 30 Minuten auf eine volle Stunde gerundet.

[1] Eingefügt durch DRändVO. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[2] Geändert durch Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung von dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlichen Verordnungen. Anzuwenden ab 01.08.2019.

§§ 4 - 15c Teil 2 Erschwerniszulagen

§ 4 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 4 Aufwandsabgeltung und allgemeine Ausschlussregelung

 

(1) Durch eine Erschwerniszulage wird auch ein mit der Erschwernis verbundener Aufwand abgegolten.

 

(2) Ist die Gewährung einer Erschwerniszulage neben einer Stellenzulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, gilt der Ausschluss auch für eine nach Wegfall der Stellenzulage gewährte Ausgleichszulage nach § 53 Absatz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes[1] [Vom 01.08.2019 bis 31.12.2023: § 56 Absatz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes; Bis 31.07.2019: § 56 Abs. 2 des SächsBesG], solange diese nicht um mindestens 50 Prozent ihres Ausgangsbetrags vermindert wurde.

[1] Geändert durch DRändVO. Anzuwenden ab 01.01.2024.

§§ 5 - 11a Abschnitt 2 Einzeln abzugeltende Erschwernisse

§§ 5 - 8 Unterabschnitt 1 Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten

§ 5 Allgemeine Voraussetzungen

 

(1) Personen in Ämtern der Besoldungsordnung A, C, R und W sowie Personen, denen Anwärterbezüge nach § 68 des Sächsischen Besoldungsgesetzes gewährt werden,[1] [Bis 31.12.2023: Beamte und Richter in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Grundgehältern[2] [Bis 11.05.2022: Gehältern] und Anwärter] erhalten eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr als 5 Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zei...

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