§ 1 Zu Beglaubigungen befugte Behörden

Die Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind befugt, Beglaubigungen nach den §§ 29 und 30 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vorzunehmen.

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2003 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden nach dem Sozialgesetzbuch vom 27. September 1985 (BGBl. I S. 1952) außer Kraft.

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