Alle genannten Fälle des Zurückbleibens der Leistung hinter dem vertraglich Geschuldeten können einen Schadensersatzanspruch begründen. Dabei sind wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen folgende Fälle der Schlechterfüllung zu unterscheiden:

 
Fälle der Schlechterfüllung Schadensersatzanspruch
Das gekaufte Schmieröl entspricht nicht der vertraglich vereinbarten Spezifikation. Nach erfolgloser Fristsetzung zur Nacherfüllung kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung geltend machen, es sei denn, dass der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.[1]
Bei der Anlieferung der Ware per LKW wird das Hallentor des Kunden beschädigt. Der Kunde kann Ersatz des entstandenen Schadens verlangen, es sei denn, dass der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.[2]
Weil das gekaufte Schmieröl nicht der vertraglich vereinbarten Spezifikation entspricht, werden die damit geschmierten Maschinen des Kunden beschädigt. Der Kunde kann Ersatz des an den Maschinen entstandenen (Mangelfolge-) schadens verlangen, es sei denn, dass der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.[3]
Die Mitarbeiter des beauftragten Handwerkers beschädigen fortlaufend und nachhaltig das Mobiliar des Bestellers. Der Kunde kann Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist, es sei denn, dass der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.[4]

Vom Schadensersatz "statt der ganzen Leistung"[5] spricht das Gesetz in den Fällen der mangelhaften Hauptleistung, des teilweisen Verzuges und der teilweisen (anfänglichen oder nachträglichen) Unmöglichkeit, in denen der Gläubiger ungeachtet des bereits quantitativ oder qualitativ vertragsgemäß Geleisteten die ganze Leistung in den Schadensersatz einbeziehen möchte.

Ein solcher "großer Schadensersatz", der auch die "gesunden" Leistungsteile mit umfasst ist – ebenso wie der Rücktritt vom Vertrag[6]- nur unter einschränkenden Voraussetzungen möglich: Der Anspruch verlangt neben der vorherigen, erfolglosen Fristsetzung zur Leistung oder Nacherfüllung in den Fällen des § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB[7],

  • bei einer vom Schuldner bereits erbrachten Teilleistung, dass der Gläubiger an der Teilleistung kein Interesse hat[8],
  • bei einer Schlechtleistung, dass die Pflichtverletzung nicht unerheblich ist.[9]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Versicherungs Glossar enthalten. Sie wollen mehr?