Das "Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen" ist in § 355 BGB verankert und gilt immer dann, wenn es dem Verbraucher an anderer Stelle in- oder außerhalb des BGB gesetzlich eingeräumt wird.
Auf das Widerrufsrecht nach § 355 BGB verweisen etwa
Das Widerrufsrecht nach § 355 BGB gibt dem Verbraucher die Option, den geschlossenen Vertrag nach seinem Belieben innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen, ohne dass es dafür irgendeiner Begründung bedürfte.
4.3.1 Modalitäten des Verbraucherwiderrufs
Der Widerruf des Verbrauchers muss gemäß § 355 Abs. 1 BGB
- keine Begründung enthalten und
- innerhalb von zwei Wochen
gegenüber dem Unternehmer erklärt werden. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrages eindeutig hervorgehen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Die Widerrufsfrist beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist, § 355 Abs. 2 BGB. Bei einzelnen Vertragsarten ist geregelt, dass der Beginn der Widerrufsfrist von der ordnungsgemäßen Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht oder von anderen Voraussetzungen, wie dem Erhalt der Ware beim Verbrauchsgüterkauf, abhängig ist. Für außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossene Verträge und für Fernabsatzverträge sind die Einzelheiten in § 356 BGB geregelt. Für Verbraucherdarlehensverträge gilt die spezielle Regelung des § 356b BGB und für Ratenlieferungsverträge die Vorschrift des § 356c BGB.
4.3.2 Einheitliche Höchstfrist von 12 Monaten
Ist der Beginn der Widerrufsfrist wegen fehlender oder unzureichender Belehrung des Verbrauchers gehemmt, erlischt dessen Widerrufsrecht spätestens 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss bzw. nach Erhalt der Ware beim Verbrauchsgüterkauf (§ 356 Abs. 3 Satz 2 BGB) oder nach Übergabe der Vertragsurkunde und des Antrags beim Verbraucherdarlehensvertrag (§ 356b Abs. 2 Satz 4 BGB). Der Unternehmer, der seinen Informationspflichten nicht entspricht, wird damit vor einem "ewigen" Widerrufsrecht des Verbrauchers geschützt.
4.3.3 Rechtsfolgen des Widerrufs
Die Rechtsfolgen des Widerrufs sind in § 355 Abs. 3 BGB geregelt, wonach die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren sind.Im Übrigen greifen für die einzelnen Vertragsarten spezielle Regelungen, etwa § 357 BGB für außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossene Verträge und Fernabsatzverträge sowie § 357a BGB für Verträge über Finanzdienstleistungen.
Beim Verbrauchsgüterkauf gilt:
- Der Verbraucher hat im Falle des Widerrufs die erhaltene Sache an den Unternehmer zurückzusenden, es sei denn, der Unternehmer hat die Abholung angeboten oder die Ware wurde ursprünglich geliefert und ist so beschaffen, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden kann.
- Die Kosten der Rücksendung trägt der Verbraucher, aber nur dann, wenn er von dem Unternehmer darüber vor Vertragsabschluss ordnungsgemäß informiert worden ist.
- Der Unternehmer kann die Rückzahlung verweigern, bis er die Ware zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Ware abgesandt hat. Die Gefahr des zufälligen Untergangs auf dem Versandweg trägt der Unternehmer.
4.3.4 Wertersatz für nicht bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme
Der Verbraucher hat im Falle des Widerrufs eines außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrages oder eines Fernabsatzvertrages nach § 355 i. V. m. § 357 BGB nicht nur die erhaltene Sache zurückzugeben, sondern auch Wertersatz zu leisten, soweit
- der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war und
- der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt hat.
Widerruft der Verbraucher hingegen einen Vertrag über die Lieferung von digitalen Inhalten, die nicht auf einem körperlichen Datenträger gespeichert sind, hat er abweichend dazu keinen Wertersatz zu leisten, § 357 Abs. 9 BGB.