Jeder Mensch ist rechtsfähig, d.  h. er ist Träger von Rechten und Pflichten. Die Rechtsfähigkeit beginnt mit seiner Geburt und endet mit seinem Tod.[1] Auch Säuglinge und beschränkt Geschäftsfähige besitzen Rechtsfähigkeit, die nicht verwechselt werden darf mit der Geschäftsfähigkeit.

Geschäftsfähigkeit ist im Gegensatz zur Rechtsfähigkeit die Fähigkeit, selbstständig durch eigenes Handeln rechtsgeschäftliche Folgen herbeizuführen. Dies setzt ein Mindestmaß von Urteilsvermögen voraus.[2]

 
Praxis-Beispiel

Erna, 2 Jahre alt, erbt von ihrem Großvater ein Grundstück, so dass sie Eigentümerin des Grundstücks wird und damit auch zur Erbschaftsteuer herangezogen werden kann. Dies ist Ausfluss ihrer Rechtsfähigkeit. Allerdings ist sie geschäftsunfähig[3], so dass sie nicht selbst über das Grundstück verfügen kann, sondern nur – in ihrem Namen – ihre gesetzlichen Vertretung. Zur gesetzlichen Vertretung berufen sind in der Regel ihre Eltern. Somit sind die Eltern von Erna grundsätzlich verpflichtet, im Namen von Erna Erbschaftsteuererklärungen abzugeben.[4] Ausnahmen sind denkbar; insbesondere wenn Testamentsvollstreckung angeordnet wurden[5]

Der Begriff des Menschen im Sinne des BGB deckt sich mit dem Begriff der natürlichen Person i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG. Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen, die eine beschränkte oder unbeschränkte Einkommensteuerpflicht voraussetzen, unterliegt jeder Mensch unabhängig von seinem Alter ab seiner Geburt bis zu seinem Tod der Einkommensteuer.

[1] Vgl. § 1 BGB.
[2] Vgl. dazu im Einzelnen §§ 104 ff. BGB und die Ausführungen weiter unten.

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