Geldschulden sind grundsätzlich auf Gefahr und auf Kosten des Schuldners an den Wohnsitz des Gläubigers zu übermitteln.[1] Ausnahmen gelten bei Gewerbebetrieben.

 
Hinweis

Abweichende Regelungen

Selbstverständlich steht es den an dem jeweiligen Schuldverhältnis beteiligten Parteien frei, dazu abweichende Regelungen zu treffen. Die hier dargestellten Regelungen gelten nur, wenn in der schuldrechtlichen Vereinbarung weder ausdrücklich noch schlüssig eine Vereinbarung zum Leistungs- oder Zahlungsort getroffen wurde. Auch gesetzliche Sonderregeln gehen den hier dargestellten allgemeinen Regelungen zum Leistungs- und Zahlungsort vor (Grundsatz des Vorrangs des Spezialgesetzes vor dem allgemeinen Gesetz).[2]

[2] Vgl. Palandt-Grüneberg, BGB-Kommentar, 78. Auflage 2019, § 269 Rz. 8, 11.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Versicherungs Glossar enthalten. Sie wollen mehr?