Seit der Schuldrechtsreform beträgt die Verjährung der Mängelansprüche bei beweglichen Sachen im allgemeinen 2 Jahre. Beim Verbrauchsgüterkauf gilt während der ersten 6 Monate nach Gefahrübergang eine Beweislastumkehr zu Lasten des verkaufenden Partei. Diese – nicht die Käuferin oder der Käufer – muss nachweisen, dass sie mangelfrei geliefert hat.[1]

Bei Mängelansprüchen an einem Bauwerk und bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden, gilt eine Verjährungsfrist von 5 Jahren.

In 30 Jahren verjähren Mängelansprüche bei bestimmten im Grundbuch eingetragenen Rechten und bei bestimmten dinglichen Rechten.[2]

Grundsätzlich gilt also bei beweglichen Sachen eine 2-jährige Verjährungsfrist!

Einzelvertragliche Vereinbarungen zur Verjährung

Für die Frage der Rückstellungsbildung ist die Frage der Verjährung von wesentlicher Bedeutung. Zwar entfällt im Zivilrecht der Anspruch – im Gegensatz zu einem verjährten Steueranspruch – nicht durch die Verjährung, aber die Erfüllung des Anspruchs kann verweigert werden, indem die Einrede der Verjährung erhoben wird.[3]

Vertraglich können sowohl eine Verlängerung als auch eine Verkürzung der Verjährung, bzw. andere Erschwernisse oder Erleichterungen der Verjährung zu vereinbart werden.[4] Allerdings gelten im Kaufrecht Besonderheiten.

Verjährungsabreden bei Kaufverträgen

Solange es sich bei dem Kaufvertrag nicht um einen Verbrauchsgüterkaufvertrag handelt, darf grundsätzlich eine Verkürzung der Verjährung oder anderweitige Erleichterung vertraglich vereinbart werden. Allerdings ist eine Verkürzung der Verjährungsfristen in allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 309 Nr. 8 b Buchst. ff BGB. für neue Sachen auf unter ein Jahr nicht zulässig. Besonderheiten gelten bei der Lieferung von Baustoffen. Mängel an Baustoffen verjähren nach § 438 Abs. 1 Ziff. 2 Buchst. b BGB. in 5 Jahren. Diese fünfjährige Verjährungsfrist kann nicht durch allgemeine Geschäftsbedingungen auf ein Jahr verkürzt werden. Vielmehr kann hier die Verjährung formularmäßig gar nicht verkürzt werden, es sei denn, die VOB/B wird als Ganzes einbezogen.[5]

Verjährungsabreden beim Verbrauchsgüterkauf

Bei einem Verbrauchsgüterkauf ist eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf unter zwei Jahren bei neuen Sachen und auf unter einem Jahr bei gebrauchten Sachen nicht zulässig.[6] Ausnahmen gelten beim Anspruch auf Schadensersatz.[7]

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