Neben der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit ist für das Angebot entscheidend, dass sich der Antragende auch rechtlich binden will (sog. Rechtsbindungswille). In vielen Fällen möchte der Erklärende mit seinem Verhalten zunächst den Kunden seinerseits zu einer Abgabe eines Angebots anhalten, um dann entscheiden zu können, ob er dieses Angebot auch annehmen will. Eine solche Aufforderung bzw. Einladung zur Abgabe eines Angebots nennt man invitatio ad offerendum.

 

Invitatio ad offerendum

Darunter fallen bspw. Schaufensterauslagen mit Preisangaben, Kataloge, Zeitungsannoncen, Angebote auf Webseiten im Internet, Speisekarten oder Postwurfsendungen.

Diese beispielhaft genannten "Angebote" richten sich an eine Vielzahl von potenziellen Kunden. Der Anbietende will und kann aber nicht jeden als Kunden gewinnen. Denn er muss z. B. erst prüfen, ob sein Lagerbestand überhaupt ausreicht, oder aber er möchte mit dem Kunden aus persönlichen Gründen keinen Vertrag abschließen, weil dieser z. B. nicht solvent ist oder wegen Diebstahls bereits zuvor ein Hausverbot erhalten hat.

 

Selbstbedienungsläden

Auch bei der Warenpräsentation und -aufstellung in Selbstbedienungsläden handelt es sich aus den oben genannten Gründen lediglich um eine invitatio ad offerendum. Denn der Verkäufer will nicht bereits durch das Herausnehmen der Ware aus dem Regal vertraglich gebunden sein. Vielmehr soll der Kunde zunächst unverbindlich aufgefordert werden, seinerseits mit dem Auflegen der Ware auf das Kassenband ein Kaufangebot zu machen.

Ob es sich nur um eine unverbindliche Aufforderung zum Vertragsschluss handelt oder bereits ein verbindliches Angebot vorliegt, ist oft nur durch Auslegung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Parteien zu ermitteln.

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