Wird die Vertragsstrafe durch die Nichterfüllung der Leistung ausgelöst,

  • kann der Gläubiger entscheiden, ob er weiterhin Erfüllung verlangt oder
  • aber die Vertragsstrafe beansprucht;
  • beides gleichzeitig geht nicht (§ 340 Abs. 1 BGB).

Nimmt der Gläubiger die Erfüllung an, erlischt der Vertragsstrafeanspruch automatisch. Entsteht dem Gläubiger ein Schaden, stellt die Vertragsstrafe die Mindestentschädigung dar, d. h. wenn der Schaden tatsächlich höher ist, kann der höhere Betrag noch geltend gemacht werden (§ 340 Abs. 2 BGB).

Wurde die Vertragsstrafe für den Fall versprochen, dass die Leistung nicht richtig, insbesondere nicht rechtzeitig erfolgt,

  • kann der Gläubiger die Erfüllung der Leistung und
  • die Vertragsstrafe parallel verlangen (§ 341 Abs. 1 BGB),
  • darüber hinaus den Schaden, sofern ihm einer entstanden ist (§ 341 Abs. 2 BGB).
 
Wichtig

Vorbehalt erforderlich

Wenn der Gläubiger die Erfüllung annimmt, muss er sich den Vertragsstrafeanspruch ausdrücklich vorbehalten, sonst verliert er ihn (§ 341 Abs. 3 BGB).

Die Parteien haben die Möglichkeit, statt einer Geldstrafe eine andere Leistung als Vertragsstrafe zu vereinbaren. Für diesen Fall gelten die §§ 340, 341 BGB mit einer Abweichung: Sobald der Gläubiger die Vertragsstrafe verlangt, kann er keinen weiteren Schadensersatz mehr geltend machen (§ 342 BGB).

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