Zusammenfassung
Das Wachstumschancengesetz wurde am 27.3.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet. Der Bundesrat hatte am 22.3.2024 dem Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses zum Wachstumschancengesetz zugestimmt.
1 Einführung
Mit dem Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (kurz: Wachstumschancengesetz) – soll die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessert werden. Außerdem sollen Impulse gesetzt werden, damit Unternehmen dauerhaft mehr investieren und mit unternehmerischem Mut Innovationen wagen können. Dies ist laut der Begründung des Gesetzentwurfs wichtig, um die Transformation der Wirtschaft zu begleiten sowie die Wettbewerbsfähigkeit, die Wachstumschancen und den Standort Deutschland zu stärken.
Daneben soll das Steuersystem an zentralen Stellen vereinfacht werden und durch Anhebung von Schwellenwerten und Pauschalen vor allem kleine Betriebe von Bürokratie entlastet werden. Außerdem sollen Maßnahmen ergriffen werden, die dazu beitragen, unerwünschte Steuergestaltungen aufzudecken und abzustellen. Darüber hinaus soll das Steuerrecht im Rahmen des im Koalitionsvertrag Vereinbarten weiter modernisiert werden.
Vermittlungsverfahren zwischen Bundesrat und Bundestag
Der Bundestag hatte das Gesetz bereits am 17.11.2023 beschlossen. Allerdings rief der Bundesrat am 24.11.2023 den Vermittlungsausschuss an. Dieser befasste sich am 21.2.2024 mit dem Wachstumschancengesetz. Der Ausschuss nahm mit den Stimmen der Ampel-Mehrheit ein Verhandlungsergebnis zu einem stark abgespeckten Wachstumschancengesetz an. Der Bundestag bestätigte das Vermittlungsergebnis am 23.2.2024.
Deshalb kam es auf die Bundesratssitzung am 22.3.2024 an. Der Ausgang hatte als unsicher gegolten, da die uninonsgeführten Länder ihre Zustimmung von Rücknahme der Abschaffung der Agrardiesel-Subventionen abhängig gemacht hatten. Da die Bundesregierung ankündigte, die Landwirtschaft an anderer Stelle zu entlasten, wurde die Blockade im Bundesrat doch noch verhindert.
Überblick: Änderungen und Neuregelungen
Im Folgenden geben wir einen Überblick über das vom Bundestag bestätigte Vermittlungsergebnis zum Wachstumschancengesetz. Wir zeigen welche bisherigen Maßnahmen verändert oder unverändert vom Vermittlungsausschuss (VA) übernommen wurden und welche Regelungen gestrichen wurden. Außerdem weisen wir auf die Regelungen hin, die im Dezember 2023 aus dem Wachstumschancengesetz herausgelöst und in das inzwischen bereits verkündete Kreditzweitmarktförderungsgesetz aufgenommen wurden.
2 Einkommensteuer
2.1 Geschenke, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG (keine Änderung durch VA)
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dürfen den Gewinn bisher nicht mindern, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 EUR übersteigen. Dieser Betrag wird auf 50 EUR angehoben.
Gilt erstmals für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach 31.12.2023
2.2 Sonderregelung der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3, 5 EStG (Änderung durch VA)
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG (1 %-Regelung) ist bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen hat (reine Elektrofahrzeuge, inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge) nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) und nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG (Fahrtenbuchregelung) nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen anzusetzen. Dies gilt bislang jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 EUR beträgt. Zur Steigerung der Nachfrage unter Berücksichtigung der Ziele zur Förderung einer nachhaltigen Mobilität und um die gestiegenen Anschaffungskosten solcher Fahrzeuge praxisgerecht abzubilden, wird der bestehende Höchstbetrag von 60.000 EUR auf 70.000 EUR angehoben. Dies gilt entsprechend bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer (§ 8 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 EStG).
Gilt für Elektro-Pkw, die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden
Hinweis: Die für Anschaffungen nach dem 31.12.2024 geltende alternative Reichweitengrenze von 80 km bei Hybridfahrzeugen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 5 und Satz 3 Nr. 5 EStG) wurde nach dem Ergebnis des VA doch nicht wie ursprünglich vom Bundestag vorgesehen gestrichen.
2.3 Einlagen junger Wirtschaftsgüter, § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a EStG (keine Änderung durch VA)
Einlagen junger Wirtschaftsgüter werden nur dann mit (fortgeführten) Anschaffungs-/Herstellungskosten bewertet, wenn diese aus dem Privatvermögen stammen
Gilt ab VZ 2024
2.4 Befristete Wiedereinführung der degressiven AfA, § 7 Abs. 2 Satz 1 EStG (Änderung durch VA)
Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz zum 1.1.2020 eingeführt und mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz bis zum 31.12.2022 verlängert.
Aufgrund der der...