§ xy Wettbewerbsverbot des Geschäftsführers
a) Wettbewerbsverbot während der Organstellung
(1) Der Geschäftsführer unterliegt während der Vertragsdauer einem Wettbewerbsverbot, das ihm verbietet, Tätigkeiten zu entfalten, durch die er sich mit dem Gesellschaftszweck und den Zielen der Gesellschaft, insbesondere mit dem tatsächlich ausgeübten Unternehmensgegenstand und in dem Gebiet, in dem die GmbH tatsächlich auch räumlich tätig ist, in Widerspruch setzen würde. Hierzu gehört jede sonstige selbstständige, aber auch unselbstständige Konkurrenztätigkeit, einschließlich des unmittelbaren oder mittelbaren Erwerbs bzw. des Haltens von Beteiligungen an Konkurrenzunternehmen, die über rein kapitalistische Beteiligungen hinausgehen. Untersagt ist dem Geschäftsführer hierbei insbesondere die Vermittlung von Kunden der Gesellschaft an Konkurrenzunternehmen oder die Weiterleitung von Aufträgen, die der GmbH zugutekämen, an Konkurrenzunternehmen. Ebenso untersagt ist dem Geschäftsführer das Abwerben von Mitarbeitern (Arbeitnehmern, Vertriebspartnern, freien Mitarbeitern) zugunsten von Konkurrenzunternehmen.
(2) Verstößt der Geschäftsführer gegen dieses Wettbewerbsverbot und hat er dies zu vertreten, so darf die Gesellschaft die Rechte aus § 61 HGB geltend machen. Ferner schuldet der Geschäftsführer für jeden von ihm zu vertretenden Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe eines Viertels der zum Zeitpunkt der Geltendmachung vereinbarten Jahres-Grundvergütung, die auf den Schadensersatz angerechnet wird. Über die Geltendmachung der Rechte entscheidet die Gesellschafterversammlung, wobei der betreffende Geschäftsführer, sofern er Gesellschafter ist, kein Stimmrecht hat. Im Falle der nur fahrlässigen Begehung halbiert sich die Vertragsstrafe.
b) nachvertragliches Wettbewerbsverbot
(3) Der Geschäftsführer unterliegt für die Dauer von 2 Jahren seit Beendigung der Organstellung einem Wettbewerbsverbot folgenden Inhalts (bei Bedarf anpassen): Dem Geschäftsführer ist es untersagt, selbstständig oder für oder durch einen anderen in der Region ____ (bitte einsetzen, z. B. in Berlin, die GmbH muss hier tätig sein) in der Leistungen bzw. Geschäfte im Bereich (bitte einsetzen, Leistungen, die die GmbH tatsächlich erbringt) zu erbringen. Vom Wettbewerbsverbot umfasst ist das Abwerben von Kunden der GmbH. Kunden der GmbH sind nur solche, die in den letzten 12 Monaten mit der Gesellschaft in vertraglicher Beziehung standen oder mit denen in diesem Zeitraum oder aktuell Vertragsverhandlungen geführt wurden oder geführt werden. Sofern der Kunde ausdrücklich erklärt, dass die Vertragsverhandlungen mit der GmbH gescheitert sind bzw. für ihn ein Vertrag mit der GmbH für ihn nicht in Betracht kommt, ist ein Abwerben dieses Kunden kein Verstoß. Der Geschäftsführer hat Anspruch auf Zahlung einer Karenzentschädigung. Für diese, das Lossagungsrecht der Gesellschaft und alle weiteren Einzelheiten gelten die Vorschriften für den Handlungsgehilfen analog.
(4) Für jeden zu vertretenden Verstoß gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot schuldet der Geschäftsführer eine Vertragsstrafe in Höhe eines Sechstels der zuletzt bezogenen Jahresgrundvergütung (brutto). Bei nur fahrlässigem Verstoß halbiert sich die Vertragsstrafe. Ferner besteht für die Zeit des Verstoßes kein Anspruch auf die Karenzentschädigung. Ansprüche auf Schadensersatz bleiben unberührt, der Gesellschaft stehen die Rechte aus § 61 HGB analog zu. Vertragsstrafen sind auf Schadensersatzansprüche anzurechnen.
§ xy Wettbewerbsverbot des Gesellschafters
(1) Jedem Gesellschafter ist es untersagt, mit der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar auf einem ihrer tatsächlich ausgeübten Tätigkeitsgebiete räumlich in Wettbewerb zu treten. Untersagt ist dem Gesellschafter hierbei insbesondere die Vermittlung von Kunden der Gesellschaft an Konkurrenzunternehmen oder die Weiterleitung von Aufträgen, die der GmbH zugutekämen, an Konkurrenzunternehmen. Ebenso untersagt ist dem Gesellschafter das Abwerben von Mitarbeitern (Arbeitnehmern, Vertriebspartnern, freien Mitarbeitern) zugunsten von Konkurrenzunternehmen sowie Nutzung bzw. Verwertung von Geschäftschancen der Gesellschaft. Im Zweifel wird vermutet, dass es sich um eine Geschäftschance der GmbH handelt. Der betreffende Gesellschafter hat ggf. den Geschäftsführer aufzufordern, die Mitgesellschafter per Einschreiben über die Nutzung der Geschäftschance zu informieren. Die Mitgesellschafter sind berechtigt, 2 Wochen ab Einlieferungsdatum des Einschreibebriefs Widerspruch gegen eine Verwertung durch den anfragenden Gesellschafter einzulegen. Der Widerspruch ist gegenüber dem Geschäftsführer zu erheben, der daraufhin eine Gesellschafterversammlung einzuberufen hat, die über die Verwertung der Geschäftschance durch Beschluss, bei dem der betroffene Gesellschafter kein Stimmrecht hat, verbindlich entscheidet.
(2) Für jeden Fall einer vom Gesellschafter zu vertretenden Zuwiderhandlung gegen ein Verbot gemäß Absatz 1 hat der Zuwiderhandelnde eine Vertragsstrafe in Hö...