Zwischen der
Firma ...
hier vertreten durch:
Frau/Herrn ...
und
der Firma ...
hier vertreten durch:
Frau/Herrn ...
sowie Frau/Herrn ...
als Mediator
X und Y haben am ... einen bis zum ... befristeten Joint-Venture-Vertrag über die Entwicklung und Produktion von Z-Waren geschlossen. Die Parteien werfen sich wechselseitig verschiedene Vertragsverletzungen vor. X hat den Vertrag mit Schreiben vom ... vorzeitig aus wichtigem Grund gekündigt. Y hält die Kündigung für unwirksam und verlangt Schadensersatz. Verhandlungen zwischen den Parteien über eine Fortsetzung oder einvernehmliche Auflösung der bisherigen Zusammenarbeit führten zu keinem Ergebnis.
Vor dem Hintergrund dieses Konflikts haben die Parteien den nachfolgenden Mediationsvertrag geschlossen.
§ 1 Ziel der Mediation
Das auf der Grundlage dieses Mediationsvertrages durchgeführte Verfahren dient dem Versuch, gemeinsam eine Lösung des vorgenannten Konfliktes zu erarbeiten, die dann in einem verbindlichen abschließenden Vertrag zwischen beiden Parteien niedergelegt wird. Der Mediator hat den Parteien die Grundzüge des Verfahrens erläutert. Beide Parteien sind danach der Ansicht, dass dessen Durchführung sinnvoll ist und sagen eine konstruktive Mitarbeit zu.
§ 2 Teilnehmer der Mediation
Für die Firma ... nimmt Frau/Herr ..., für die Firma ... Frau/Herr ... an jedem einzelnen Verhandlungstermin teil. Beide Parteivertreter erklären, dass sie ihre Partei in diesem Verfahren unbeschränkt vertreten können.
Beide Parteivertreter erklären, dass sie zu einem Vergleichsabschluss auch im jeweiligen Innenverhältnis zu ihren Parteien ohne weitere Rücksprache ermächtigt sind.
An den einzelnen Verhandlungsterminen wird neben dem Parteivertreter jeweils ein beratender Rechtsanwalt teilnehmen. Weitere Teilnehmer sind nur nach vorheriger Einigung zugelassen.
§ 3 Person und Aufgabe des Mediators
Die Parteien bestimmen einvernehmlich Herrn/Frau ... zum/zur ... des Konfliktes. Herr/Frau ... nimmt diese Bestellung an.
Aufgabe des Mediators/der Mediatorin ist es, die Parteien bei einer strukturierten Verhandlung über die Lösung des Konflikts zu unterstützen und zu beraten. Er/Sie hat die Beilegung des Konflikts zu fördern. Eine verbindliche Entscheidungsbefugnis über den Konflikt insgesamt oder einzelne Aspekte des Konflikts hat er/sie nicht.
Der Mediator/Die Mediatorin ist zu strikter Unparteilichkeit und Neutralität verpflichtet. Er/Sie versichert, dass er/sie keine der Parteien in dieser oder einen anderen Angelegenheit vor Beginn des Verfahrens vertreten oder beraten hat.
Sollten während des Mediationsverfahrens Umstände eintreten, die seine/ihre Unparteilichkeit beeinträchtigen könnten, wird ... diese Umstände beiden Parteien offen legen oder sein/ihr Amt niederlegen. Im Fall der Erfolglosigkeit der Mediation darf er/sie keine der Parteien in dieser Angelegenheit beraten.
Im Falle einer Pflichtverletzung haftet der Mediator/die Mediatorin für einfache Fahrlässigkeit nur bis zu einer Höhe von maximal ... EUR.
§ 4 Ort und Zeit der Verhandlungstermine
Die einzelnen Verhandlungstermine werden bis auf Weiteres in den Geschäftsräumen des Mediators/der Mediatorin, ..., durchgeführt. Den Parteien steht es frei, einvernehmlich einen anderen Ort festzulegen.
Die Parteien und der Mediator/die Mediatorin werden sich um eine beschleunigte Durchführung des Verfahrens bemühen. Ein vorläufiger Zeitplan ist dieser Vereinbarung beigefügt. Am Ende jeder Verhandlung werden die Parteien und der Mediator/die Mediatorin den nächsten Termin verbindlich festlegen. Vereinbarte Termine werden nur im Notfall abgesagt. Die Absage erfolgt frühestmöglich und spätestens 48 Stunden vor einem vereinbarten Termin an alle betroffenen Teilnehmer. Bei unterbliebener oder nicht fristgerechter Absage trägt die Partei die dadurch verursachten Kosten einschließlich des dann in voller Höhe anfallenden Honorars des Mediators/der Mediatorin.
§ 5 Durchführung der Mediation
Die Mediation ist eine mündliche Verhandlung über den Konflikt. Die Parteien bestimmen die einzelnen Verhandlungsschritte unter Anleitung und Beratung durch den Mediator/die Mediatorin selbst. Können sie sich nicht einigen, bestimmt der Mediator/die Mediatorin nach eigenem Ermessen den Gang des Verfahrens.
Schriftsätze der Parteien sollen nur nach vorheriger Absprache erfolgen, wenn dies dem Fortgang des Verfahrens dienlich erscheint. Alle Schriftsätze einschließlich etwaiger Anlagen müssen in dreifacher Ausfertigung dem Mediator/der Mediatorin zugeleitet werden, der/die zwei Ausfertigungen an die Gegenpartei und deren Rechtsanwalt weiterleitet. Nur an den Mediator/die Mediatorin gerichtete schriftliche oder mündliche Stellungnahmen sind unzulässig.
Sollten die Parteien dies im Verlauf der Verhandlung einvernehmlich wünschen, kann der Mediator/die Mediatorin während oder außerhalb gemeinsamer Sitzungen Einzelgespräche mit den Parteien führen. Alle Informationen aus diesen Einzelgesprächen muss er/si...