Ausschließlich für die Schifffahrt sind folgende Incoterms vorgesehen:
Incoterm |
Klausel (Beispiel) |
Kostenübergang/Bedeutung für den Zollwert |
Gefahrenübergang |
FAS Free alongside ship |
Frei Längsseite Seeschiff Sidney. |
Am benannten Kai im Verschiffungshafen. Die Seefracht inklusive aller Zu- und Abschläge sowie die Versicherungs- und Ladekosten sind zu addieren. |
Am benannten Kai im Verschiffungshafen. |
FOB Free on board |
Frei an Bord Hongkong. |
An Bord verladen im Verschiffungshafen. Die Seefracht inklusive aller Zu- und Abschläge und die Versicherungskosten sind zu addieren. |
An Bord verladen im Verschiffungshafen. |
CFR Cost an freight |
Alle Kosten und Fracht bis Hamburg. |
Alle vor Verladung bekannten Kosten und Fracht bis zum Bestimmungshafen sind vom Verkäufer zu tragen. Eventuelle Versicherungskosten sind zu addieren sowie eventuelle erst während der Seereise entstandenen Kosten. Anmerkung: Entgegen bestehender Überlegungen wurde CFR nicht auf nicht-maritime Bestimmungsorte ausgedehnt. |
wie FOB |
CIF Cost, insurance, freight |
Alle Kosten, Versicherung und Fracht bis Bremerhaven. |
Alle vor Verladung bekannten Kosten, Seetransportversicherung und Fracht bis zum Bestimmungshafen sind vom Verkäufer zu tragen. Der Zollwert entspricht hier dem Rechnungspreis (Ausnahmen sind möglich). Anmerkung: Entgegen bestehender Überlegungen wurde CIF nicht auf nicht-maritime Bestimmungsorte ausgedehnt. |
wie FOB |
Tab. 2: Klauseln für die Schifffahrt.
Transportversicherung abschließen
Bei einer Versicherungspflicht des Verkäufers (CIF ) ist dieser verpflichtet, eine Versicherungssumme von 110 % des CIF-Preises einzudecken. Auch bei allen anderen Incoterms kann natürlich von jedem Vertragspartner eine Transportversicherung zur Deckung des Risikos abgeschlossen werden
Festlegung des Bruttogewichts (Verified Gross Mass – VGM)
Der Absender des Seefrachtvertrags ist verpflichtet, das VGM der zu befördernden Container zu verifizieren, was Kosten verursacht. Die Verteilung der Kosten kann über das UN-Kaufrecht oder über die Auslegung der Incoterms-Klauseln erfolgen. Da die Incoterms diesbezüglich nicht angepasst wurden, müssen diese ausgelegt werden (Rechtsunsicherheit). Entsprechend sollten einzelvertragliche Regelungen hinsichtlich der Kostenfolge vorgenommen werden.
Abb. 1: Incoterms allgemein
Quelle: eigenes Copyright
Abb. 2: Incoterms Seetransport
Quelle: eigenes Copyright
Zu bemerken ist noch, dass abweichende Vereinbarungen immer möglich sind, diese aber nicht die Rechtssicherheit bieten. In der Praxis wird die Lieferklausel DDP oft abgewandelt in "DDP, unversteuert", weil der ausländische Lieferant zwar die Zölle bezahlen will, nicht aber die Einfuhrumsatzsteuer, die der Einführer sehr viel leichter als Vorsteuer absetzen kann.
Gefahrenübergang meint nicht Eigentumsübergang
Die Frage des Eigentumsübergangs wird von den Incoterms nicht geregelt. Diese hängt von den beteiligten nationalen Rechtsordnungen der Staaten des Verkäufers und des Käufers ab. Entsprechend sind hier einzelvertragliche Regelungen im Kaufvertrag – insbesondere auch für den Fall von Vertragsverletzungen – erforderlich.
Abweichung von den Incoterms
Wollen die Parteien zwar eine Incoterm verwenden aber in Einzelpunkten von diesen abweichen, ist dies zulässig. Es sollte die beabsichtigte Wirkung einer solchen Abänderung unbedingt deutlich im Vertrag erläutert werden. Nur so kann das von den Parteien Gewollte durch Auslegung des Vertrags bzw. der abgeänderten Incoterm ermittelt werden.