(1) 1Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf seine Verkündung folgenden zweiten Monats in Kraft. 2Gleichzeitig tritt das Landesabfallwirtschafts- und Altlastengesetz in der Fassung vom 30. April 1991 (GVBl. S. 251), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. April 1995 (GVBl. S. 69), BS 2129-1, außer Kraft.[1]
(2) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes von derjenigen Behörde zu Ende zu führen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zuständig war.
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