Tenor
wird die Erinnerung der Gläubigerin auf deren Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 766 ZPO statthafte und zulässige Erinnerung hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Gerichtsvollzieher hat die Durchführung der Räumungsvollstreckung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Insoweit konnte dahinstehen, ob die Gläubigerin aus dem zu Grunde liegenden Titel gegen den Schuldner als ihren Gesellschafter die Räumungsvollstreckung betreiben kann oder ob dazu der Rechtsauffassung des Gerichtsvollziehers folgend tatsächlich eine Änderung oder Ergänzung der Vollstreckungsklausel erforderlich ist. Selbst wenn dem nicht so wäre, scheidet die von der Gläubigerin begehrte Anweisung des Gerichtsvollziehers auf Durchführung der Räumungs- und Herausgabevollstreckung hier bereits deshalb aus, weil die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen des § 750 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen. Danach darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nur gegen Personen betreiben, die im Titel oder einer den Titel ergänzenden Klausel als Vollstreckungsschuldner namentlich bezeichnet sind. Deshalb ist es – entgegen der vom Gerichtsvollzieher im Rahmen dieses Verfahrens kundgetanen Rechtsauffassung, Familienangehörigen teilten grundsätzlich das Vollstreckungsschicksal des Titelschuldners – erforderlich, dass gegen alle Personen, die Besitz an den herauszugebenden Räumlichkeiten haben, ein eigener Räumungstitel vorhanden ist, selbst wenn es sich um die in § 885 Abs. 2 ZPO genannten nahen Angehörigen handelt (vgl. BGH, NZM 2004, 701; FamRZ 2005, 269). Dies gilt naturgemäß auch dann, wenn die Mitbesitzer nicht zum in § 885 Abs. 2 ZPO genannten Personenkreis gehören (vgl. BGH, NZM 2003).
So liegt der Fall hier, in dem die Räumlichkeiten – zumindest auch – von den Kindern des Schuldners innegehalten werden. In diesem Zusammenhang ist es zunächst unerheblich, ob diese sich aufgrund von der Gläubigerin als „Scheinmietverträgen” apostrophierter Vereinbarungen mit dem Schuldner in den Räumlichkeiten aufhalten. Allein entscheidend ist die tatsächliche Sachherrschaft, so dass auch Personen ohne jegliche Berechtigung und ohne oder sogar gegen den Willen des Vermieters Besitzer der Räumlichkeiten sein können (vgl. BGH, NJW 2004, 56). Die Kinder des Schuldners sind (Mit-)Besitzer der Räumlichkeiten; zwar wird – für minderjährige Kinder – vertreten, diese seien bloße Besitzdiener i.S.d. § 855 BGB, so dass ein Titel gegen die Eltern als alleinige Besitzer ausreiche (vgl. KG, NJW-RR 1994, 714; LG Lüneburg, NJW-RR 1998, 662). Dies bedarf hier keiner Vertiefung, da die Kinder des Schuldners sämtlich volljährig sind. Zwar wird auch insoweit zum Teil von einer bloßen Besitzdienerschaft ausgegangen (vgl. OLG Hamburg, MDR 1991, 453; AG Fürth, DGVZ, 2003, 29). Dem ist indes nicht zu folgen: Nach § 855 BGB ist Besitzdiener nur derjenige, wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis ausübt, vermöge dessen er sich auf die Sache beziehende Weisungen des anderen Folge zu leisten hat. Die Besitzerdienerschaft setzt ein soziales Abhängigkeitsverhältnis voraus, das sich nach außen erkennbar in der sozialen Stellung des Besitzdieners ausprägt und diesen bei Ausübung der tatsächlichen Gewalt lediglich als Werkzeug des Besitzers erscheinen lässt (vgl. BGH, LM § 1006 BGB Nr. 2). Diese Voraussetzungen sind auf die Beziehung erwachsener Familienmitglieder untereinander nicht allgemein übertragbar (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 998), da jedenfalls heute aufgrund des fortgeschrittenen gesellschaftlichen Wandels spätestens im Zeitpunkt der Volljährigkeit von einem eigenständigen Besitzwillen der bei den Eltern wohnenden Kinder auszugehen ist, unabhängig davon, ob sie sich noch in der Ausbildung befinden oder nicht (vgl. Schuschke, NZM 2005, 686). Eine solche Beurteilung steht auch im Einklang mit der Rechtslage bei der Vollstreckung gegen in den Räumlichkeiten wohnende sonstige Angehörige des Titelschuldners, seien es der Ehegatte, die Eltern- oder Schwiegereltern, der Bruder oder die Schwester, der Neffe oder die Nichte, bei denen allesamt ein gesonderter Vollstreckungstitel erforderlich ist (vgl. Stöber, in: Zöller, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 885 Rz. 6, 8, 10, jeweils m.w.N.). Warum diese (Mit-)Besitzer sein sollen, erwachsene Kinder indes bloße Besitzdiener, ist weder allgemein noch für den vorliegenden Fall einsichtig. Eine unterschiedliche Beurteilung gebietet auch nicht der von der Gläubigerin herangezogene § 1619 BGB, da sich daraus lediglich Dienstleistungspflichten der im Haushalt lebenden Kinder und entsprechende Folgen vergütungs- und erbrechtlicher Art ergeben (vgl. Diederichsen, in: Palandt, BGB, 64. Aufl. 2005, § 1619 Rz. 4), die Vorschrift für die tatsächlichen Besitzverhältnisse aber ohne Aussagekraft ist.
Davon abgesehen endet ein Besitzdienerverhältnis zur Sache, sobald der Besitzdiener nach außen erkennbar nicht mehr den bloßen Willen hat, die tatsächliche Gewalt für einen...