Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger in seiner Eigenschaft als
Treuhänder 4.296,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.5.2009 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist Treuhänder über das Vermögen von Herrn xxx. Mit Kreditvertrag vom 07.05.2004 gewährte die Beklagte, noch handelnd unter der Firma xxx, Frau xxx und Herrn xxx einen Nettokreditbetrag von 24.480,31 EUR bzw. einen Gesamtleistungsbetrag von 37.281,37 EUR (Blatt 33 der Akte). Im Rahmen des Termins zum Abschluss des Darlehensvertrages schloss Herr xxx auf Anraten der Beklagten am 07.05.2004 als Versicherungsnehmer mit der xxx Lebensversicherung AG einen Kreditlebensversicherungsvertrag ab. Im Einzelnen wird auf die Anlage B 1, Blatt 55 der Akte Bezug genommen. Es handelt sich hierbei um eine Restschuldversicherung die für den Fall des Todes ggfls. auch der Berufsunfähigkeit der Darlehensnehmer abgeschlossen wird. Versicherte Personen sollten sowohl Herr xxx als auch Frau xxx sein, die ebenfalls den Kreditlebensversicherungsvertrag unterschrieb. Beitragszahler und Empfänger der Leistungen sollte nach den Versicherungsbedingungen der Versicherungsnehmer Herr xxx sein. Die einmalige Versicherungsprämie für diese Versicherung wurde in Höhe eines Betrages von 4.296,40 EUR dem Darlehensbetrag aufgeschlagen. Auf dem Kreditlebensversicherungsvertragsformular ist oben rechts festgehalten, dass der Vertrag nur in Verbindung mit dem gleichzeitig bei der Beklagten aufgenommenen Kredit gilt.
Die Prämie für die Kreditlebensversicherung wurde von der Beklagten unmittelbar an die xxx Lebensversicherungs AG überwiesen.
Bezogen auf die Gesamtkreditsumme von 37.281,37 EUR macht die Prämie für diese reine Versicherung insgesamt 11,52% aus, bezogen auf die Nettokreditsumme 17,55%.
Der Kreditvertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung gemäß §§ 495, 355 BGB. Die Widerrufsbelehrung enthielt nicht den Hinweis, dass im Falle des Widerrufs des Kreditvertrages der Darlehensnehmer auch an den zeitgleich hiermit abgeschlossenen Versicherungsvertrag nicht mehr gebunden ist.
Die xxx Lebensversicherungs AG bezeichnet sich auf ihrer Internetseite vom 9.2.2009 als "Partner der xxx". Auch auf dem Kreditlebensversicherungsvertrag bezeichnet sie sich so. Darüber hinaus gehört sie laut ihrer Internetseite zur "xxx" Auf die Anlage K 3 wird Bezug genommen. Rechtlich gehört die xxx zur Talanx-Versicherungsgruppe.
Die Beklagte firmiert mittlerweile unter der im Rubrum angegebenen Namensbezeichnung "xxx".
Die Beklagte erwirkte gegen Herrn xxx einen Vollstreckungsbescheid. Auf der Grundlage dieses Titels erwirkte sie einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss betreffend den Anspruch des Herrn xxx gegen die xxx Lebensversicherung auf Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes. Im August 2008 wurde der Beklagten infolgedessen dem Kreditkonto der Eheleute xxx der Rückkaufswert von 635,20 EUR gutgeschrieben.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 6.11.2008 wurde Rechtsanwalt xxx zum Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der xxx bestimmt. Mit Schreiben vom 15.01.2009 widerrief der Treuhänder gegenüber der Beklagten den Kreditvertrag einschließlich des zeitgleich hiermit abgeschlossenen Kreditlebensversicherungsvertrages. Er forderte die Beklagte zur Rückzahlung des Versicherungsbeitrages auf.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 19.03.2009 wurde über das Vermögen des xxx das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Treuhänder über das Vermögen des Herrn xxx bestimmt.
Mit Schreiben vom 12.05.2009 an die Beklagte erklärte der Kläger, dass er den Kreditvertrag einschließlich der Restschuldversicherung widerrufe und forderte sie zur Rückzahlung des Versicherungsbeitrages bis zum 19.5.2009 auf.
Der Kläger ist der Ansicht, dass es sich bei dem Kreditvertrag und dem Kreditlebensversicherungsvertrag um verbundene Geschäfte im Sinne von § 358 Abs. 2 BGB handelt. Da die Widerrufsbelehrung dies nicht gemäß § 358 Abs. 5 BGB berücksichtige, sei sie fehlerhaft und das Widerrufsrecht sei daher bei Ausübung des Widerrufsrechts gemäß § 355 Abs. 3 BGB noch nicht erloschen gewesen. § 8 VVG sei nicht abschließend. Aus der Insolvenzordnung ergebe sich kein Aufrechnungsverbot gem. § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO, da die Beklagte erst infolge des vom Kläger erklärten Widerrufs und damit nach Insolvenzeröffnung etwas zur Masse schuldig geworden sei.
Er ist daher der Ansicht, gemäß § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB von der Beklagten statt der xxx Lebensversicherung AG die Rückzahlung des Versicherungsbetrages verlangen zu können.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn in seiner Eigenschaft als Treuhänder 4.296,40 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 20.05.2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, sie...