Tenor

Dem Sachverständigen RA R. wird ein Sachverständigenhonorar in einer Gesamthöhe von EUR 1.189,97 gewährt.

 

Tatbestand

I. Der Insolvenzsachverständige beantragt mit Antrag v. 31.5.2005 unter Bezugnahme auf eine anliegende Vergütungsberechnung v. 3.6.05 ihm eine Vergütung von EUR 1.189, 97 insgesamt zu gewähren, wobei er acht Stunden seiner Tätigkeit zu einem Stundensatz von EUR 65,– und vier Stunden zu einem Stundensatz v. EUR 95,– abrechnet. Hinsichtlich der übrigen Kostenpositionen wird auf die Vergütungsberechnung Bezug genommen. Der Sachverständige beantragt ausdrücklich die Vergütungsfestsetzung durch den Richter gem. § 4 Abs.1 Ziff.1 JVEG.

Der Sachverständige wurde durch Beschluß v. 8.11.2004 auf den hiesigen Eigenantrag des Schuldnerin mit der Prüfung folgender Fragen beauftragt:

  • Ob und ggf. welche Sicherungsmaßnahmen zu treffen sind;
  • ob und in welchem Zeitraum d. Schuld. in der Vergangenheit eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat und ob seine-ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind, insbesondere wie viele Gläubiger ersie hat und ob gegen ihn-sie Forderungen aus Arbeitsverhältnissen einschließlich solcher von Steuergläubigern oder Sozialversicherungsträgern bestehen;
  • ob ein nach der Rechtsform d. Schuld. maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten ggf. für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen; und,
  • ob eine kostendeckende Masse vorhanden ist.

Die hiesige Schuldnerin war ein sog. Biotech-Unternehmen, deren Tätigkeit mit Antragstellung eingestellt wurde, da die liquiden Mittel verbraucht waren. Die Laborräumlichkeiten waren geräumt und die Mitarbeiter entlassen. Infolgedessen ist es zur Anordnung von Sicherungsmaßnahmen gem. §§ 21, 22 InsO nicht gekommen.

Einzige assets der Schuldnerin waren drei in unterschiedlichem Entwicklungsstand und Patentrechtsanmeldestatus befindliche Patente aus dem Biotech-Bereich.

Der Sachverständige erstattete unter dem 20.5.2005 ein 19-seitiges Gutachten in welchem er den Wert der Patente aufgrund eingeholter Informationen und Kaufoptionen, sowie übrige, mögliche Masseansprüche und -gegenstände, bewertete und die Eröffnung des Verfahrens empfahl. Die Eröffnung erfolgte am 23.5.2005.

Mit dem vorliegenden Vergütungsantrag begehrt der Sachverständige hinsichtlich vier Zeitstunden eine Vergütung von EUR 95,– /Stunde gem. § 9 Abs.1 S. 3 i.V.m. der Anlage zum JVEG hinsichtlich der Honorargruppen. Er begehrt somit eine Eingruppierung seiner diesbezüglichen Teil-Tätigkeit in die Honorargruppe 10.

Zur Begründung führt er aus, daß für die Bewertung der drei Patente umfassende Recherchen über den Stand ihrer internationalen Anmeldungen, über den diesbezüglichen Martktwert und über interessierte mögliche Erwerber mit dem geltend gemachten Zeiteinsatz notwendig gewesen seien. Dies ist ausweislich des Gutachtens der Fall gewesen.

Zu dem Antrag sind die Gläubiger gehört worden. Sie haben keine Stellung genommen. Da die Sachverständigenvergütung vorliegend aus der Masse zu entnehmen ist und dadurch gedeckt ist, ist eine Beschwer der Staatskasse nicht gegeben, so daß § 4 Abs. 3 JVEG ausscheidet und der Bezirksrevisor nicht zu hören war.

 

Entscheidungsgründe

II. Der zulässige Antrag ist begründet.

Die Regelung des § 9 Abs.2 JVEG erfasst ihrem Wortlaut nach mit ihrer Festschreibung des Stundensatzes auf EUR 65,–/Stunde nur den Fall des „starken” vorläufigen Insolvenzverwalters. Im Insolvenzeröffnungsverfahren wird regelmäßig der Sachverständige zugleich mit der Aufgabe des vorläufigen Insolvenzverwalters betraut. In der Fallgestaltung des „Starken” vorläufigen Verwalters überschneiden sich die Tätigkeitsfelder beider Funktionsbereiche: Der vorläufige Verwalter muß nicht nur die Masse sichern und erhalten, sowie, sofern möglich das Unternehmen fortführen, er hat zugleich zu prüfen, ob die Verfahrenskosten gedeckt sind (§ 22 Abs.1 Ziff.3 InsO). Der Sachverständigenauftrag des Insolvenzgerichtes, gem. § 22 Abs.1 Ziff.3 InsO zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und die Fortführungsaussichten des Unternehmens zu prüfen, der zugleich erteilt wird, erfordert die gleichen inhaltlichen Vorarbeiten (Aufnahme der Massegegenstände, Prüfung der Vermögenslage, Erstellen einer Liquiditätsvorschau), wie die gesetzliche Aufgabenstellung des starken Insolvenzverwaltrs. Letzterer könnte seinem Fortführungsauftrag nicht genügen, wenn er diese Tätigkeiten und Erkenntnisgewinne nicht vorab absolvieren würde.

Es erscheint daher sachgerecht, da der Sachverständige seine diesbezügliche Tätigkeit zugleich über die InsVV vergütet erhält, für seine übrige Tätigkeit ein Stundenhonorar zu „fixen” und den Sachverstänigen, der zugleich „starker” vorläufiger Verwalter ist, von der Angemessenheitsregelung nach vergleichbaren Hinorargruppen gem. § 9 Abs.1 Satz 3 und 4 JVEG auszuschließen. Der Sachverständige dieser Art hat weitgehend selbst in der Hand, welche Tätigkeitsstunden er der Abrechnung gem. InsVV unterwirft und welcher er nach JVEG abrechnet.

Anders verhält...

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