Entscheidungsstichwort (Thema)
Regelung der Rückvergütung bei einem versicherten Kreditkonto in den Allgemeinen Bedingungen für die Kreditlebensversicherung stellt ein Leistungsbestimmungsrecht dar. Regelung der Rückvergütung bei einem versicherten Kreditkonto in den Allgemeinen Bedingungen für die Kreditlebensversicherung als Leistungsbestimmungsrecht. Absonderungsrecht bzw. Rechte an dem Rückkaufswert einer Versicherung. Austausch des Bezugsberechtigten einer Versicherung Unterrubrik Gesetzesstelle
Normenkette
BGB § 818 Abs. 2; InsO § 51; VVG § 159 Abs. 1, §§ 176, 178
Verfahrensgang
BGH (Entscheidung vom 15.05.1986; Aktenzeichen VII ZR 211/85) |
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechte an dem Rückkaufswert einer Versicherung.
Der Kläger wurde mit Beschluss des AG Hamburg v. 3.12.2009 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der … (Insolvenzschuldnerin) bestellt. Die Insolvenzschuldnerin hatte mit Vertrag v. 20.7.2006 bei der Beklagten ein Darlehen i.H.v. insgesamt 38.094,78 EUR aufgenommen. Am selben Tag schloss die Insolvenzschuldnerin auch eine sog. „Kreditlebensversicherung” bei der … ab, die aus der Darlehensvaluta finanziert wurde. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Kreditlebensversicherung gegen Einmalbetrag („ABEB 04”) zugrunde, in deren § 5 Nr. 2 der Grundsatz niedergelegt war, dass im Fall einer Kündigung die Rückvergütung dem versicherten Kreditkonto gutgeschrieben werden soll.
Diesen Versicherungsvertrag kündigte der Kläger mit Schreiben v. 15.1.2010 gegenüber der …, verbunden mit der Aufforderung, den Rückkaufswert auf das Hinterlegungskonto des Klägers zu überweisen. Die Zahlungsanweisung auf das bei der Beklagten geführte Kreditkonto Insolvenzschuldnerin widerrief Kläger ausdrücklich. Der Rückkaufswert der Lebensversicherung betrug zum Zeitpunkt der Kündigung 1.488,32 EUR. Diesen Betrag überwies die … auf das Konto der Insolvenzschuldnerin bei der Beklagten.
Mit Schreiben v. 27.1.2010 forderte der Kläger die Beklagte auf, den Rückkaufswert an den Kläger zu zahlen. Dem kam die Beklagte nicht nach.
Der Kläger ist der Ansicht, dass der Rückkaufswert nicht auf das Kreditkonto der Insolvenzschuldnerin bei der Beklagten hätte überwiesen werden dürfen, sondern der Insolvenzmasse hätte zukommen müssen, da der Beklagten kein Recht an dem Rückkaufswert zustehen würde. Insbesondere begründe § 5 Nr. 2 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden ABEB 04 weder ein Absonderungsrecht noch ein unwiderrufliches Bezugsrecht. Es liege vielmehr ein jederzeit widerrufliches Leistungsbestimmungsrecht vor. Das Widerrufsrecht habe der Kläger als Insolvenz-Verwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin ausgeübt. Eine Unwiderruflichkeit sei im Vertrag nicht geregelt und ergebe sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck des Vertrags, da durch den Versicherungsvertrag nicht das Insolvenzrisiko der Beklagten abgesichert worden sei. Dies folge insbesondere daraus, dass keine Abtretung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten stattgefunden habe.
Nach teilweiser Klagrücknahme hinsichtlich der Zinsforderung beantragt der Kläger nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, an die Insolvenzmasse 1.488,32 EUR nebst Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass ihr der geltend gemachte Betrag zustehe. Es handele sich nicht um eine „Lebensversicherung”, sondern um eine sog. „Restschuldversicherung”, die neben dem Todesfallrisiko auch Fälle der Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit in den Versicherungsschutz einschließe. Die Regelung in § 5 Abs. 2 der ABEB 04 begründe nicht lediglich eine Zahlungsanweisung, sondern ein materielles Bezugsrecht, das in Fällen der vorzeitigen Vertragsbeendigung auch für die Rückvergütung gelte. Dass dieses Bezugsrecht unwiderruflich sei, folge schon aus dem Zweck der Versicherung, nämlich der Absicherung der Rückzahlungsverpflichtung des Darlehensschuldners gegenüber dem Kreditgeber. Da dieser Zweck den Parteien bekannt gewesen sei, sei ein unwiderrufliches Bezugsrecht vereinbart gewesen, denn der Zweck wäre mit einem lediglich widerruflichen Bezugsrecht nicht zu erreichen gewesen. Hierfür spreche auch, dass der Schuldner im Fall der Widerruflichkeit einen zusätzlichen Vermögenswert erlangen würde, den er nicht aus seinem Vermögen erbracht habe, da der Versicherungsbeitrag aus der Kreditleistung der Beklagten resultiere.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
1.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch aus § 818 Abs. 2 BGB auf Zahlung eines Betrags i.H.v. 1.488,32 EUR zu.
Die … hat nach Erhalt der Kündigung den „Rückkaufswert” für die Versicherung auf das bei der Beklagten geführte Kreditkonto der Insolvenzschuldnerin überwiesen. Diese Zahlung stellte eine Leistung an die Beklagte dar, da d...