Entscheidungsstichwort (Thema)
Ehefähigkeitszeugnis, Erschütterung der Beweiskraft
Leitsatz (amtlich)
Ein vom Generalkonsulat der Republik Türkei ausgestelltes Ehefähigkeitszeugnis, genügt den Anforderungen von § 1309 BGB nicht.
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Beweiskraft eines Ehefähigkeitszeugnisses einer türkischen Standesamtsbehörde erschüttert sein kann.
Normenkette
BGB § 1309
Tenor
Gründe
Die Antragsteller begehren vom Antragsgegner, die Eheschließung der Antragsteller vorzunehmen.
Im Oktober 2009 beantragten die Antragsteller bei der Stadt L die Eheschließung. Durch Schreiben vom 11.11.2009 hat der Standesbeamte der Stadt L die Anmeldung der Eheschließung abgelehnt und zur Begründung im wesentlichen folgendes ausgeführt: Ein Visumsantrag des Antragstellers zu 2. vom 4.11.2008 sei am 05.11.2008 abgelehnt worden, in dem Visumsantrag habe er den Namen seines Ehegatten mit Ayse H geb. S, geb. am 24.09.1989 angegeben. In einem der Botschaft vorgelegten Familienregister sei er als verheiratet aufgeführt, als Zeitpunkt der Eheschließung sei der 11.05.2007 aufgeführt. Ferner habe der Antragsteller zu 2. im Visumsantrag ein gemeinsames Kind mit Namen G aufgeführt. Nunmehr lege der Antragsteller zu 2. einen Auszug aus dem türkischen Familienregister vom 17.09.2009 vor, aus dem der Familienstand des Antragstellers zu 2. als "ledig" hervorgehe. Ferner habe sich der Antragsteller zu 2. bei der Beantragung des Visums mit einem Reisepass mit der Nr. 237926 von der Paßbehörde in A (gültig bis 04.05.2010) ausgewiesen, bei Anmeldung der Eheschließung hingegen mit einem türkischen Reisepass Nr. 258093, ausgestellt am 11.11.2008 von der Paßbehörde in K, gültig bis zum 04.05.2010.
Der Antragsteller zu 2. trägt zur Erklärung vor, er habe bei der Beantragung des Visums im Jahr 2008 die Hilfe einer Schlepperorganisation in Anspruch genommen. Welche Angaben der Schlepper bei der deutschen Botschaft gemacht habe, wisse er nicht. Er sei jedoch zu keiner Zeit verheiratet gewesen. Hierzu legt er - neben einer eigenen eidesstattlichen Versicherung - weitere eidesstattliche Versicherungen seiner Onkel Mustafa H (Bl. 6 der Akte), Ibrahim H (Bl. 7 der Akte), Hasan H (Bl. 8 der Akte) und Mehmet H (Bl. 9 der Akte) sowie seiner Cousins Serkan H (Bl. 10 der Akte) und H (Bl. 11 der Akte) vor.
Die Antragsteller beantragen,
den Antragsgegner zu verpflichten, die Eheschließung der Antragsteller vorzunehmen und die Akte des Antragsgegners beizuziehen und den Antragstellern Akteneinsicht zu gewähren.
Der Landrat des Kreises L2 hatte Gelegenheit zur Stellungnahme und beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
Der Antrag nach § 49 PStG ist zwar zulässig, bleibt aber ohne Erfolg.
1.
Beide Antragsteller sind türkische Staatsangehörige, die gem. § 1309 BGB ein Ehefähigkeitszeugnis vorzulegen haben. § 1309 BGB lautet:
§ 1309 Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer
(1)
Wer hinsichtlich der Voraussetzungen der Eheschließung vorbehaltlich des Artikels 13 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ausländischem Recht unterliegt, soll eine Ehe nicht eingehen, bevor er ein Zeugnis der inneren Behörde seines Heimatstaats darüber beigebracht hat, dass der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis entgegensteht. Als Zeugnis der inneren
Behörde gilt auch eine Bescheinigung, die von einer anderen Stelle nach Maßgabe eines mit dem Heimatstaat des Betroffenen geschlossenen Vertrags erteilt ist. Das Zeugnis verliert seine Kraft, wenn die Ehe nicht binnen sechs Monaten seit der Ausstellung geschlossen wird; ist in dem Zeugnis eine kürzere Geltungsdauer angegeben, ist diese maßgebend.
(2)
Von dem Erfordernis nach Absatz 1 Satz 1 kann der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk das Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet worden ist, seinen Sitz hat, Befreiung erteilen. Die Befreiung soll nur Staatenlosen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland und Angehörigen solcher Staaten erteilt werden, deren Behörden keine Ehefähigkeitszeugnisse im Sinne des Absatzes 1 ausstellen. In besonderen Fällen darf sie auch Angehörigen anderer Staaten erteilt werden. Die Befreiung gilt nur für die Dauer von sechs Monaten.
Beide Antragsteller haben daher ein Ehefähigkeitszeugnis der inneren Behörde ihres Heimatstaats - also der Türkei - vorzulegen, dass der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis entgegensteht, § 1309 Abs. 1 Satz 1 BGB. Eine von einer türkischen Auslandsvertretung ausgestellte Bescheinigung genügt diesen Anforderungen nicht (vgl. Strätz in Staudinger, § 1309 BGB, Rn. 22), sodass bereits aus diesem Grund das vorgelegte Ehefähigkeitszeugnisse vom 03.12.2009 (Bl. 14 der Akte, ausgestellt vom türkischen Konsulat) nicht zu der begehrten Verpflichtung des Standesbeamten führen kann. Gleic...