Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger zur gesamten Hand 1 % Zinsen aus einem Betrag von 1.060,00 Euro für den Zeitraum vom 20.08.2004 bis zum 16.11.2005 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 30.03.2005 zu bezahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger zur gesamten Hand 945,73 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 30.03.2005 zu bezahlen.
3. Der weitergehende Zinsanspruch wird abgewiesen.
4. Die Widerklage wird abgewiesen.
5. Die Beklagten und Widerkläger haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistungen in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Kläger ihrerseits zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.
Tatbestand
Die Kläger machen einen Kautionsrückzahlungsanspruch aus einem zwischenzeitlich unstreitig beendeten Mietverhältnis über Wohnraum geltend.
Zwischen den Klägern als Mietern und den Beklagten als Vermietern wurde am 14.05.2004 ein Mietvertrag über die im Anwesen Kanderner Str. 38 a in Steinen gelegene 4-Zimmerwohnung abgeschlossen. Das Mietverhältnis begann am 15.06.2004 zu laufen und wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der monatliche Mietzins betrug 530,00 Euro für die Wohnung sowie 10,00 Euro für den Abstellplatz (Nettokaltmiete). Die Mieter haben am 20.08.2004 eine Kaution in Höhe von 2 Monatsmieten, nämlich von 1.060,00 Euro bezahlt. Mit Schreiben vom 28.11.2004, den Beklagten jedenfalls vor dem 3. Werktag des Monats Dezember 2004 zugegangen, haben die Kläger das Mietverhältnis gekündigt. In diesem Schreiben führen sie aus: „Hiermit kündigen wir den Mietvertrag … zum 30.11.2004. Kündigungsgrund: Schimmelbefall in verschiedenen Wohnräumen, wie z.B. WC/OG, Schlafzimmer, Kinderzimmer/EG, Badezimmer. Versprochene Renovierungsarbeiten, die nicht durchgeführt wurden.”
Diese Kündigung wurde von den Beklagten mit Schreiben vom 02.12.2004 zurückgewiesen. Im Dezember 2004 wurde zwischen den Parteien vor dem Amtsgericht Lörrach ein einstweiliges Verfügungsverfahren unter dem Aktenzeichen 5 C 2356/04 geführt. In diesem Verfahren waren die jetzigen Beklagten Antragsteller bzw. Verfügungskläger. In der mündlichen Verhandlung vom 23.12.2004 schlossen die Parteien folgenden Vergleich:
„Die Beklagten verpflichten sich, das Anwesen Kanderner Str. 38/1 in Steinen am 30.12.2004 um 12:00 Uhr geräumt an die Kläger herauszugeben.”
Die Räumung ist dem Vergleichsschluss entsprechend auch tatsächlich erfolgt. Die Kläger sind der Auffassung, das Mietverhältnis sei fristlos aufgrund der außerordentlichen Kündigung vom 28.11.2004 zum 30.11.2004, spätestens jedoch auf der Grundlage des genannten Vergleichsschlusses zum 30.12.2004 beendet worden. Den Beklagten stünden Gegenansprüche, mit denen sie gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch aufrechnen könnten, nicht zu. Insbesondere würden sie für die Monate Januar und Februar 2005 weder Miete noch Nebenkosten schulden. Die fristlose Kündigung sei zurecht erfolgt, weil eine Fortsetzung des Mietverhältnisses, insbesondere wegen des massiven Schimmelbefalls, unzumutbar gewesen sei. Die Kläger haben eine Lichtbildmappe zur Veranschaulichung des Zustandes der Wohnung vorgelegt. Sie ergänzen, den Nachzahlungsbetrag aus der Wasserabrechnung für das Jahr 2004 der Gemeinde Steinen in Höhe von 97,51 Euro hätten sie direkt an die Gemeinde Steinen überwiesen. Hierzu seien sie gemäß § 2 Ziffer 2 des Mietvertrages berechtigt gewesen.
Die Kläger beantragen,
die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger zur gesamten Hand 1.060,00 Euro nebst 1 % Zinsen hieraus seit dem 20.08.2004 und 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem Gesamtbetrag seit dem 30.11.2004 zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie sind der Auffassung, die von den Klägern ausgesprochene fristlose Kündigung des Mietverhältnisses sei unwirksam. Diese Kündigung sei in eine ordentliche und fristgemäße Kündigung ungedeutet worden, dies mit der Folge, dass das Mietverhältnis zum Ende Februar 2005 beendet worden sei. Aufgrund des Vergleichsschlusses im Verfahren 5 C 2356/04 ergebe sich nichts anderes. Hiermit sei nur die Rückgabe der Mietsache geregelt worden. Es sei jedoch keine Einigung über eine Aufhebung des Mietverhältnisses zum 30.12.2004 damit verbunden gewesen. Vollstreckungsfähiger Inhalt des Vergleiches sei daher auch nur die Räumungsverpflichtung gewesen.
Zunächst hatten die Beklagten vorgetragen, die Klage sei unschlüssig, da die Kläger keinen Vortrag hinsichtlich der tatsächlichen Rückgabe der Mietsache geleistet hätten.
Eine von den Beklagten zu vertretende Schimmelbildung habe nicht vorgelegen.
Die Beklagten erklären die Aufrechnung gegenüber dem Kautionsrückzahlungsanspruch mit folgend...