Tenor
1.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.779,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.04.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.
Die Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten 654,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinsatz seit dem 03.03.2010 zu zahlen.
3.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 17 % und der Beklagte zu 83 % zu tragen.
4.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen den Beklagten Honorarforderungen aus Steuerberatungstätigkeiten geltend.
Die Klägerin war als Steuerbüro für den Beklagten tätig. Das Mandat umfasste neben der laufenden Buchführung, Buchhaltung, Lohnbuchhaltung, Jahresabschluss und betriebliche Steuererklärung mit Umsatzsteuer und Gewerbesteuer auch die nicht verfahrensgegenständliche private Einkommenssteuererklärung des Beklagten.
Für die im Jahre 2006 und 2007 erbrachten Leistungen legte die Klägerin u.a. die nachfolgenden Rechnungen:
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Rechnung Nr. 692/2006 vom 14.07.2006 über einen Betrag i.H.v. 309,37 EUR
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Rechnung Nr. 852/2006 vom 15.08.2006 über einen Betrag i.H.v. 309,37 EUR
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Rechnung Nr. 960/2006 vom 15.09.2006 über einen Betrag i.H.v. 309,37 EUR
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Rechnung Nr. 1103/2006 vom 29.09.2006 über einen Betrag i.H.v. 132,07 EUR
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Rechnung Nr. 1134/2006 vom 13.10.2006 über einen Betrag i.H.v. 309,37 EUR
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Rechnung Nr. 1228/2006 vom 15.11.2006 über einen Betrag i.H.v. 309,37 EUR
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Rechnung Nr. 1364/2006 vom 15.12.2006 über einen Betrag i.H.v. 309,37 EUR
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Rechnung Nr. 1482/2006 vom 29.12.2006 über einen Betrag i.H.v. 202,07 EUR
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Rechnung Nr. 17/2007 vom 15.01.2007 über einen Betrag i.H.v. 317,37 EUR
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Rechnung Nr. 86/2007 vom 24.01.2007 über einen Betrag i.H.v. 1.818,38 EUR
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Rechnung Nr. 367/2007 vom 30.03.2007 über einen Betrag i.H.v. 105,03 EUR
Wegen des Inhalts der Rechnungen wird auf deren Kopien auf Bl.15-24 d. A. Bezug genommen.
Auf den sich aus den vorgenannten Rechnungen ergebenden Gesamtbetrag von 4.431,14 EUR hat der Beklagte am 05.07.2007 eine Zahlung von 1.000,00 EUR erbracht. Zuvor hatte die Klägerin nach erfolgloser Mahnung des Beklagten gegen diesen beim Amtsgericht Hagen einen Mahnbescheid erwirkt, der dem Beklagten am 11.06.2007 zugestellt worden war. Die per Banküberweisung am 05.07.2010 gezahlten 1.000,00 EUR enthielten als Verwendungszweck die Angabe "vereinbarungsgemäß 1.Rate, dann monatlich 500,00". Nachdem nachfolgend weitere Ratenzahlungen nicht geleistet wurden, wurde auf Antrag der Klägerin ein neuer Mahnbescheid gegen den Beklagten über die verbliebene Restforderung erlassen, der dem Beklagten am 01.09.2009 zugestellt worden ist und gegen den der Beklagte am 08.09.2009 Widerspruch erhob. Für die beiden Mahnverfahren hatte die Klägerin Kosten von 109,00 EUR zu zahlen. Sodann ließ die Klägerin den Beklagten über ein von ihr entsprechend beauftragtes Inkassobüro zur Zahlung auffordern. Hiergegen setzte sich der Beklagte zur Wehr und beauftragte einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen, wodurch dem Beklagten Kosten in Höhe von 654,80 EUR entstanden. Gegen diese Forderung von 654,80 EUR erklärte die nunmehr ebenfalls anwaltlich vertretene Klägerin die Aufrechnung mit ihren noch ausstehenden Honoraransprüchen, so dass die Klägerin mit der vorliegenden Klage einen verbleibenden Honoraranspruch von 2.779,34 EUR verfolgt. Daneben beansprucht die Klägerin den Ersatz der für die beiden gerichtlichen Mahnverfahren entstandenen Kosten in Höhe von 109 EUR und den Ersatz von vorgerichtlich zur Rechtsverfolgung aufgewandter Rechtsanwaltskosten von 316,18 EUR.
Die Klägerin trägt vor, der Beklagte sei zur Bezahlung des ihm in Rechnung gestellten Honorars für die erbrachten Steuerberatungstätigkeiten verpflichet. Die Tätigkeiten seien ordnungsgemäß erbracht worden und die in Ansatz gebrachten Gebühren angemessen.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.779,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.04.2007 zu zahlen; den Beklagten zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 109,00 EUR zu zahlen; den Beklagten zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 316,18 EUR zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragt der Beklagte,
die Klägerin zu verurteilen, an ihn 654,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.03.2010 zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, die von der Klägerin abrechnete Vergütung sei in ihrer Höhe nicht angemessen. Die Klägerin beanspruche für die von ihr erbrachten Leistungen erhöhte Gebühren nach der StBGebV, ohne Gründe für eine erhöhte Gebührenbemessung darzulegen. Für die Erstellung der monatlichen Buchführung 2006 einschließlich des Kontierens der Belege seien von der Klägeri...