Tenor
URTEIL
Das Amtsgericht München erlässt durch den Richter am Amtsgericht B.
in dem Rechtsstreit pp.
wegen Forderung
ohne mündliche Verhandlung am 8.1.2009 folgendes
Endurteil gemäß § 495a ZPO
Tenor:
I. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, den Kläger von weiteren € 160,65 aus der Vergütungsrechnung des Rechtsanwalts X, Bochum vom 27.03.2008 freizustellen.
II. Die Rosten des Rechstreits trägt die Beklagtenpartei.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert wird auf € 160,65 festgesetzt.
Gründe
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klagepartei hat den geltend gemachten Anspruch aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag schlüssig begründet.
Die Beklagte hat den Kläger aufgrund des bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrags im beantragten Umfang von den Gebühren des Rechtsanwalts freizustellen, da der Kläger in diesem Umfang einer Gebührenforderung seines Rechtsanwalts ausgesetzt ist.
1. Der Rechtsanwalt des Klägers hat gemäß § 14 RVG seine Gebühren derart festgesetzt, dass der Kläger nach Abzug der bereits erfolgten Teilzahlungen noch einer Restforderung in Höhe von € 160,65 ausgesetzt ist.
2. Die Festsetzung des Rechtsanwalts ist im vorliegenden Fall für den Kläger bindend, da ein Ermessungsmissbrauch nicht vorliegt, §§ 14 RVG, 315 I, II BGB (vgl. Hartmann Kostengesetze, § 14 Rn. 19, 24).
Strittig ist im vorliegenden Fall zwischen den Parteien nur, ob der Rechtsanwalt des Klägers berechtigt ist, hinsichtlich der Verwaltungsverfahrensgebühr Nr. 5103 VV RVG und der Erledigungsgebühr Nr. 5115 VV RVG über eine Mittelgebühr in Höhe von jeweils € 135,00 hinaus jeweils € 202,50 vom Kläger zu verlangen.
Gemäß § 14 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen.
Die Emessensausübung des Rechtsanwalts war im vorliegenden Fall zumindest dergestalt, dass ein Ermessungsmissbrauch nicht angenommen werden kann.
Der Rechtsanwalt des Klägers hat alle maßgeblichen Kriterien berücksichtigt und ist zu einer Festsetzung gelangt, die jedenfalls nicht unbillig ist.
Der Rechtsanwalt hat unstreitig zutreffend berücksichtigt, dass der Umfang seiner Tätigkeit überdurchschnittlich groß war.
Ebenfalls teilt das Gericht die Ansicht des Klägers, dass die Bedeutung der Angelegenheit überdurchschnittlich groß war. Zwar begründet eine Geldbuße von € 300,00 bei einem Rahmen von 40,00 € bis 5.000,00 € (vgl. Nr. 5103 VV RVG) diese Wertung nicht. Die Bedeutung der Angelegenheit ist jedoch deshalb überdurchschnittlich, weil der Bußgeldbescheid zudem ein Fahrverbot von 2 Monaten vorsah und der Kläger unstreitig als selbständiger Architekt entscheidend auf seinen Führerschein angewiesen ist.
Zudem liegen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers unstreitig deutlich über dem Durchschnitt der Bevölkerung.
Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Schwierigkeit der Angelegenheit eher gering war, ist ein Aufschlag von 50 % auf die Mittelgebühr daher jedenfalls nicht unbillig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO,
Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO, die Streitwertfestsetzung nach § 3 ZPO, § 63 .Abs. 2 GKG.
Fundstellen
Haufe-Index 2994281 |
AGS 2009, 178 |