Entscheidungsstichwort (Thema)
Räumung
Tenor
1.) Das Versäumnisurteil vom 25.04.2001 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass sich seine vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet.
2.) Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
3.) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 DM vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Tatbestand
Die Beklagte bewohnt seit dem 01.06.1999 die im Miteigentum der Klägerin und ihres zwischenzeitlich geschiedenen Ehemannes stehende Wohnung
Über diese Wohnung hatte der Ehemann der Klägerin, Herr …l, mit der Beklagten am 19.05.1999 einen Mietvertrag abgeschlossen. Dabei setzte er ohne Auftrag und ohne Wissen seiner Ehefrau deren Namen als Vermieterin in den Vertrag mit ein. Herr …l überwies daraufhin einige Monate lang den hälftigen Mietzins an die Klägerin, die diese Beträge jeweils zurücküberwies.
Durch Schreiben vom 14.06.1999 wurde die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Klägerin den Mietvertrag nicht mit abgeschlossen habe und auch ihre Zustimmung zu dem Mietvertrag nicht erteilen würde. Gleichzeitig wurde die Beklagte aufgefordert, die Wohnung sowie die angemietete Garage zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
Antragsgemäß hat das Gericht am 25.04.2001 ein Versäumnisurteil erlassen, durch das die Beklagte verurteilt wurde, die Wohnung in der … Geschoss, Mitte, bestehend aus 3 Zimmern, einer Küche nebst Einbauküche, zwei Bäder, wobei das eine Bad mit einer Dusche und einem WC ausgestattet ist und das andere Bad mit einem Whirlpool und einem weiteren WC ausgestattet ist, einem Flur, einem Balkon, die Garage in Block 4, Nr. 58 und Block 5 Nr. 81 des Aufteilungsplanes zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben.
Gegen dieses Versäumnisurteil, das der Beklagten am 08.05.2001 zugestellt worden ist, hat diese mit einem am 17.05.2001 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt und diesen auch begründet.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
das Versäumnisurteil vom 25.04.2001 aufrechtzuerhalten,
hilfsweise,
das Versäumnisurteil vom 25.04.2001 mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, die Beklagte zu verurteilen, die Wohnung in der… zu räumen und geräumt an die Klägerin und Herrn …, herauszugeben.
Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil vom 25.04.2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Im Hilfsantrag hat die Beklagte keinen Antrag gestellt.
Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe den abgeschlossenen Mietvertrag zumindest konkludent bestätigt, indem sie zwei Jahre lang die Sanierung und Renovierung der Wohnung sowie die monatlichen Mietzahlungen widerspruchslos entgegengenommen habe. Die Beklagte behauptet ferner, die Vermietung der Wohnung durch Herrn … sei seinerzeit zwingend erforderlich gewesen, da sich die Klägerin jeglicher wirtschaftlicher Verwertung der Wohnung verschlossen habe. Verkaufsbemühungen durch die Klägerin werden mit Nichtwissen bestritten.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im Hauptantrag zulässig und begründet.
1. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Wennigsen ergibt aus §§ 23 Nr. 2 a GVG, 29 a ZPO. Erfasst werden von diesen im Wortlaut präzisierten Vorschriften nunmehr alle Streitigkeiten „aus” Mietverhältnis, ohne Ansehung, ob überhaupt ein wirksames Mietverhältnis und auch gerade ein solches zwischen den Parteien besteht (Baumbach/Hartmann, ZPO, 58. Auflage 2000, § 29 a Rdnr. 8, § 23 GVG Rdnr. 6).
Richtigerweise unterfallen diesen streitwertunabhängigen Normen auch alle Arten von Räumungsforderungen, und dies selbst dann, wenn die Räumungsklage allein auf einen Herausgabeanspruch aus § 985 gestützt wird (Baumbach/Hartmann, a.a.O., Stein/Jonas-Schumann, ZPO, 21. Auflage 1993, § 29 a Rdnr. 19).
Selbst wenn man jedoch der Gegenansicht folgt und eine Zuständigkeit gemäß §§ 23 Nr. 2 a GVG, 29 a ZPO für Herausgabeklagen ohne mietvertragliche Beziehung verneint (so Schneider, MDR 1992, 433, OLG Braunschweig NdsRpfl 1983, 225), ist die Zuständigkeit des Amtsgerichts Wennigsen gegeben. Zwar hat die Beklagte vorprozessual die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt. Die Beklagte hat jedoch sodann zur Herausgabe rügelos verhandelt.
2. Die Klägerin ist auch (allein) prozessführungsbefugt.
Gemäß §§ 10 Abs. 1 WEG, 1011 BGB kann jeder Miteigentümer die Ansprüche aus dem Eigentum gegenüber Dritten in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit des § 432 BGB. Die §§ 1011, 432 BGB geben der Klägerin somit grundsätzlich nur die Befugnis, Herausgabe der Sache an sich und den Ehemann zu verlangen.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz greift jedoch dann ein, wenn der übrige Miteigentümer der Forderung seines Teilhabers auf Herausgabe an sich allein zustimmt (OLG Köln FamRZ 1959, 460), wenn der andere Miteigentümer keine Möglichkeit hat, die Sache in Mitbesitz zu nehmen oder wenn er dies erkennbar nicht will (Staudinger-Gursky, 12. Auflage, § 1011 Rdnr. 4, RGRK-Pikart, BGB, Band III/1, 12. Aufla...