(1) Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 63, 64, 83 Abs. 2 und § 84 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist.

 

(2) 1Die Genehmigungsfreiheit nach den §§ 63, 64, § 83 Abs. 2 und § 84 Abs. 1 sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach den §§ 65, 66 und 72 Abs. 5 sowie § 84 Abs. 3 entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlichrechtliche Vorschriften, insbesondere des Bauplanungsrechts, an Anlagen gestellt werden sowie von der Pflicht, nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche behördliche Entscheidungen, wie Genehmigungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, einzuholen und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt. 2Die Verpflichtungen der Bauherrschaft, der mit der Baubetreuung Beauftragten, der Bauaufsichtsbehörden, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der Eigentümerinnen und Eigentümer nach § 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Satz 1 des Hochbaustatistikgesetzes vom 5. Mai 1998 (BGBl. I S. 869) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

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