(1) 1Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. 2Baustelleneinrichtungen und Baugerüste sind keine Fliegenden Bauten.

 

(2) 1Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung. 2Dies gilt nicht für

 

1.

erdgeschossige Zelte mit einer Grundfläche bis zu 75 m²,

 

2.

erdgeschossige Verkaufs- und Schaugeschäfte mit einer Höhe bis zu 5 m und einer Grundfläche bis zu 75 m²,

 

3.

umwehrte Tribünen und Podien ohne Überdachung mit einer Grundfläche bis zu 75 m² und einer Höhe der betretbaren Flächen bis zu 1 m,

 

4.

Bühnen, einschließlich Überdachungen und sonstigen Aufbauten, mit einer Höhe bis zu 5 m, einer Grundfläche bis zu 100 m² und einer Fußbodenhöhe bis zu 1,50 m,

 

5.

Kinderfahrgeschäfte mit einer Höhe bis zu 5 m und einer Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s,

 

6.

aufblasbare Spielgeräte mit einer Höhe des betretbaren Bereichs von bis zu 5 m oder mit überdachten Bereichen, bei denen die Entfernung zum Ausgang nicht mehr als 3 m, sofern ein Absinken der Überdachung konstruktiv verhindert wird, nicht mehr als 10 m, beträgt, und

 

7.

andere Fliegende Bauten mit einer Höhe bis zu 5 m, die nicht dazu bestimmt sind, von Besucherinnen und Besuchern betreten zu werden.

 

(3) Die Ausführungsgenehmigung ist von der oberen Bauaufsichtsbehörde zu erteilen, wenn

 

1.

die antragstellende Person ihre Hauptwohnung oder gewerbliche Niederlassung in Thüringen hat oder

 

2.

die antragstellende Person ihre Hauptwohnung oder gewerbliche Niederlassung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat und der Fliegende Bau in Thüringen erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden soll.

 

(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten abweichend von Absatz 3 nur durch von ihr bestimmte Stellen erteilt werden dürfen und die Vergütung dieser Stellen regeln.

 

(5) 1Die Ausführungsgenehmigung ist für eine bestimmte Frist zu erteilen, die höchstens fünf Jahre betragen soll; sie kann auf Antrag in Textform von der für die Ausführungsgenehmigung zuständigen Behörde jeweils um bis zu fünf Jahre verlängert werden, wenn das die Inhaberin oder der Inhaber der Ausführungsgenehmigung vor Ablauf der Frist beantragt; § 79 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 2Die Ausführungsgenehmigungen und die Verlängerungen ihrer Frist sind von der für die Ausführungsgenehmigung zuständigen Behörde in ein Prüfbuch einzutragen, dem eine Ausfertigung der mit einem Genehmigungsvermerk zu versehenden Bauvorlagen beizufügen ist. 3In der Ausführungsgenehmigung kann vorgeschrieben werden, dass der Fliegende Bau vor jeder Inbetriebnahme oder in bestimmten zeitlichen Abständen jeweils vor einer Inbetriebnahme von einer oder einem Sachverständigen abzunehmen ist. 4Ausführungsgenehmigungen anderer Länder gelten auch in Thüringen.

 

(6) 1Die Inhaberin oder der Inhaber der Ausführungsgenehmigung hat den Wechsel des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung oder die Übertragung eines Fliegenden Baus an Dritte unverzüglich der zuletzt zuständigen Behörde anzuzeigen. 2Die Behörde hat die Änderungen in das Prüfbuch nach Absatz 5 Satz 2 einzutragen und sie, wenn mit den Änderungen ein Wechsel der Zuständigkeit verbunden ist, der nunmehr zuständigen Behörde mitzuteilen.

 

(7) 1Fliegende Bauten, die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsorts rechtzeitig unter Vorlage des Prüfbuchs nach Absatz 5 Satz 2 oder unter Angabe der wesentlichen Daten des Fliegenden Baus, insbesondere Angaben zu der Art des Fliegenden Baus, den Größenabmessungen, der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung und den Nebenbestimmungen, der geplanten Betriebszeit und der Betreiberin oder dem Betreiber, in Textform angezeigt ist. 2Die Bauaufsichtsbehörde kann die Inbetriebnahme dieser Fliegenden Bauten von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen. 3Das Ergebnis der Gebrauchsabnahme oder der Verzicht darauf ist in das Prüfbuch einzutragen.

 

(8) 1Die für die Erteilung der Gebrauchsabnahme zuständige Bauaufsichtsbehörde kann Auflagen erteilen oder die Aufstellung oder den Gebrauch Fliegender Bauten untersagen, soweit dies nach den örtlichen Verhältnissen oder zur Abwehr von Gefahren erforderlich ist, insbesondere, weil die Betriebssicherheit oder Standsicherheit nicht oder nicht mehr gewährleistet ist oder weil von der Ausführungsgenehmigung abgewichen wird. 2Ist die Aufstellung oder der Gebrauch untersagt, ist dies in das Prüfbuch nach Absatz 5 Satz 2 einzutragen. 3Die ausstellende Behörde ist zu benachrichtigen, das Prüfbuch ist einzuziehen und der ausstellenden Behörde zuzuleiten, wenn die Herstellung ordnungsgemäßer Zustände innerhalb angemessener Frist nicht zu erwarten ist.

 

(9) 1Bei Fliegenden Bauten, die von Besucherinnen oder...

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