Entscheidungsstichwort (Thema)
Adoptionsverfahren; hier: Unvermögen des Jugendamtes zu einer gutachterlichen Äußerung. Vormundschaftssache. Weigerung des Personensorgeberechtigten gegen die persönliche Anhörung des Kindes
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Adoptionsantrag kann nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil das Jugendamt mitgeteilt hat, zu einer gutachtlichen Äußerung in der Sache nicht in der Lage zu sein.
2. Zur Verfahrensweise, wenn das Jugendamt die persönliche Anhörung des Kindes für erforderlich hält, der Personensorge – berechtigte diese aber verweigert.
Normenkette
FGG §§ 12, 50b, 55c, 56d; BGB § 1741
Verfahrensgang
LG Ansbach (Zwischenurteil vom 25.05.2000; Aktenzeichen 4 T 1027/00) |
AG Ansbach (Zwischenurteil vom 23.12.1999; Aktenzeichen XVI 27/99) |
Tenor
I. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird der Beschluß des Landgerichts Ansbach vom 25. Mai 2000 aufgehoben.
II. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung an das Landgericht Ansbach zurückverwiesen.
III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf DM 5.000,– festgesetzt.
Gründe
I.
Das am 18.11.1990 geborene Kind C. ist die nichteheliche Tochter der Beteiligten zu 2, die am 2.12.1992 den Beteiligten zu 1 geheiratet hat. Das Sorgerecht für das Kind liegt allein bei der Mutter. Vater des Kindes C. ist der Beteiligte zu 3.
Mit notarieller Urkunde vom 30.9.1999 stellte der Beteiligte zu 1 beim Vormundschaftsgericht den Antrag, die Annahme der C. als Kind auszusprechen. Zur Begründung des Antrags wurde im wesentlichen ausgeführt, zwischen dem Beteiligten zu 1 und dem Kind, das seit November 1991 im gemeinsamen Haushalt der Beteiligten zu 1 und 2 lebe, habe sich ein echtes Vater-Kind-Verhältnis entwickelt; der leibliche Vater habe mit dem Kind seit dessen Geburt keinen Kontakt mehr gehabt. Die Beteiligte zu 2 als gesetzliche Vertreterin des Kindes und als Ehefrau des Annehmenden sowie der Beteiligte zu 3 als leiblicher Vater haben in die Adoption eingewilligt.
Das Vormundschaftsgericht ersuchte gemäß § 56d FGG das Jugendamt um gutachtliche Äußerung. Das Jugendamt teilte hierzu mit, eine gutachtliche Äußerung könne nicht abgegeben werden, weil die Beteiligte zu 2 erklärt habe, ihre Tochter, die nicht wisse, daß sie nicht das leibliche Kind des Beteiligten zu 1 sei, werde durch ein Gespräch im Jugendamt zu sehr belastet. Hierzu trugen die Beteiligten zu 1 und 2 gegenüber dem Vormundschaftsgericht vor, es lägen die Voraussetzungen vor, unter denen das Gericht gemäß § 50b Abs. 3 FGG von der Kindesanhörung aus schwerwiegenden Gründen absehen könne. Das Kind sehe den Beteiligten zu 1 als seinen leiblichen Vater an. Werde das bisher unbeschwerte Kind jetzt mit den Fragen seiner Abstammung konfrontiert, sei mit einer nachhaltigen Störung seiner Entwicklung zu rechnen.
Mit Beschluß des Vormundschaftsgerichts vom 23.12.1999 wurde der Adoptionsantrag des Beteiligten zu 1 abgelehnt. Gegen die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts hat der Beteiligte zu 1 Beschwerde eingelegt, die das Landgericht mit Beschluß vom 25.5.2000 zurückgewiesen hat. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2.
II.
Die weitere Beschwerde ist zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
1. Das Landgericht hat ausgeführt, das Vormundschaftsgericht habe es zu Recht abgelehnt, dem Antrag ohne eine gutachtliche Stellungnahme stattzugeben. Eine Stellungnahme des Jugendamts oder einer Adoptionsvermittlungsstelle sei nach § 56d FGG zwingend. Eine Stellungnahme des Jugendamts könne nicht herbeigeführt werden, da dieses ohne persönliche Anhörung des Kindes sich hierzu nicht in der Lage sehe. Die Beteiligten zu 1 und 2 wollten jedoch eine Anhörung des Kindes verhindern. Die Frage, ob eine Adoption dem Wohl des Kindes entspreche, könne deshalb nicht beantwortet werden.
2. Die angefochtene Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Dem hier einschlägigen § 56d Satz 2 FGG zufolge ist in einem Adoptionsverfahren, das die Annahme eines Minderjährigen als Kind betrifft, vom Gericht eine gutachtliche Äußerung des Jugendamts oder einer Adoptionsvermittlungsstelle einzuholen. Eine Äußerung der genannten Stellen im Sinne dieser Vorschrift liegt letztlich auch dann schon vor, wenn diese auf eine entsprechende Anfrage des Gerichts mitteilen, eine gutachtliche Stellungnahme könne nicht erfolgen. Die Zurückweisung eines Adoptionsantrags darf aber nicht bereits deshalb erfolgen, weil das Jugendamt der Auffassung ist, sich ohne persönliche Anhörung des Kindes in der Sache nicht abschließend äußern zu können. Es kann nicht in der Hand des Jugendamts liegen, eine Adoption dadurch unmöglich zu machen, daß es die Voraussetzungen für eine gutachtliche Äußerung in der Sache verneint. Letztlich stünde auch nichts entgegen, in einer solchen Mitteilung bereits die in § 56d Satz 2 FGG vorgeschriebene Äußerung zu sehen.
b) Zur Notwendigkeit und zum Umfang der im Rahmen ...