Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittelverzicht. Wirksamkeit. Protokollierung. Beweis. Öffentliche Urkunde. Beweiskraft des Protokolls. Objektive Betrachtungsweise
Leitsatz (amtlich)
a) Die Wirksamkeit eines in der mündlichen Verhandlung im Anschluss an die Verkündung des Urteils erklärten Rechtsmittelverzichts ist nicht davon abhängig, dass er ordnungsgemäß protokolliert wurde (Festhalten an den Senatsbeschlüssen vom 18.1.1984 - IVb ZB 53/83 - FamRZ 1984, 372 und vom 25.6.1986 - IVb ZB 75/85 - FamRZ 1986, 1089).
b) Sind das Protokoll oder die vorläufige Protokollaufzeichnung unter Verstoß gegen § 162 Abs. 1 ZPO den Beteiligten nicht vorgelesen und von ihnen nicht genehmigt worden, fehlt dem Protokoll insoweit zwar die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde. Auch in einem solchen Fall kann der Rechtsmittelverzicht aber unstreitig sein oder auf andere Weise bewiesen werden.
c) Inhalt und Tragweite eines gegenüber dem Gericht erklärten Rechtsmittelverzichts sind danach zu beurteilen, wie die Verzichtserklärung bei objektiver Betrachtung zu verstehen ist (Festhalten an dem Senatsbeschluss vom 8.7.1981 - IVb ZB 660/80 - FamRZ 1981, 947).
Normenkette
ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 9, § 162 Abs. 1, § 515
Verfahrensgang
Saarländisches OLG (Beschluss vom 21.12.2006; Aktenzeichen 9 UF 135/06) |
AG Saarlouis (Entscheidung vom 13.09.2006; Aktenzeichen 22 F 614/05 S) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats - Senat für Familiensachen II - des Saarländischen OLG vom 21.12.2006 wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 1.000 EUR
Gründe
I.
[1] Die Parteien haben am 24.5.1974 die Ehe geschlossen. Auf den Scheidungsantrag des Antragstellers, der der Antragsgegnerin am 14.12.2005 zugestellt worden ist, hat das AG durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Nachdem das AG im Anschluss an die mündliche Verhandlung das Verbundurteil verkündet hatte, gaben die erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten der Parteien zu Protokoll folgende Erklärung ab:
"Beide Parteien erklären, dass sie auf die Absetzung von Tatbestand und Entscheidungsgründe bezüglich des Scheidungsausspruchs sowie auf die Einlegung von Rechtsmittel, Anschlussrechtsmittel und die Stellung des Antrags gem. § 629c ZPO verzichten".
[2] In dem Protokoll ist nicht vermerkt, dass der Rechtsmittelverzicht den Parteien vorgelesen und von ihnen genehmigt worden ist.
[3] Die Antragsgegnerin hat gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich - rechtzeitig - Beschwerde eingelegt, die das Beschwerdegericht unter Hinweis auf den Rechtsmittelverzicht als unzulässig verworfen hat. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin.
II.
[4] Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 621e Abs. 3 Satz 2, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft (vgl. Senatsbeschluss vom 11.5.2005 - XII ZB 189/03 - FamRZ 2005, 1481). Sie ist aber nicht zulässig, weil es an einem Zulassungsgrund nach § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist die Rechtsbeschwerde auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) geboten; insb. verstößt die angefochtene Entscheidung nicht gegen den Anspruch der Antragsgegnerin auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip).
[5] 1. Zu Recht ist das Beschwerdegericht von einem wirksam erklärten Rechtsmittelverzicht beider Parteien ausgegangen. Weil die Verzichtserklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Prozessgericht abgegeben wurde, hat das Beschwerdegericht sie zutreffend als Prozesshandlung eingeordnet. Gegen die Postulationsfähigkeit bestehen keine Bedenken, weil der Rechtsmittelverzicht von den erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten beider Parteien erklärt worden ist (§ 78 Abs. 2 ZPO).
[6] Zwar hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt, ob der Rechtsmittelverzicht den Parteien nach § 162 Abs. 1 ZPO vorgelesen und von ihnen genehmigt worden ist. Darauf kommt es hier aber auch nicht an, weil die Wirksamkeit der in § 162 Abs. 1 Satz 1 ZPO aufgezählten - einseitigen - Parteihandlungen nicht von der ordnungsgemäßen Protokollierung abhängig ist. Grundsätzlich werden solche Prozesshandlungen in der mündlichen Verhandlung allein durch die Erklärung gegenüber dem Gericht vollzogen und damit wirksam. Die Sitzungsniederschrift, die alle wesentlichen Vorgänge der Verhandlung zutreffend wiedergeben soll, dient insoweit nur Beweiszwecken (vgl. auch §§ 165, 314 ZPO). Dass ein Vorgang allein durch das Protokoll bewiesen werden kann, ist nach § 165 Satz 1 ZPO die Ausnahme und gilt lediglich für die Beachtung der "für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten", zu denen ein Rechtsmittelverzicht nicht gehört. Das durch § 162 Abs. 1 ZPO vorgeschriebene Verfahren der Verlesung und Genehmigung von Protokollerklärungen ist somit nicht im Sinne eines zwingenden Formerfordernisses zu verstehen; es soll lediglich Gewähr für die Richtigkeit des Protokolls bieten und damit seine Beweiskraft untermauern (Senatsbeschlüsse vom 18.1.1984 - IVb ZB 53/83 - FamRZ 1984, 372 f.; vom 25.6.1986 - IVb ZB 75/85 - FamRZ 1986, 1089 f. [jeweils zum Rechtsmittelverzicht]; und Senatsurteil BGHZ 107, 142, 145 f. = FamRZ 1989, 847, 848 [zum Anerkenntnis]).
[7] Dem steht nicht entgegen, dass die Einhaltung des durch § 162 Abs. 1 ZPO vorgeschriebenen Verfahrens nach allgemeiner Ansicht bei Prozessvergleichen Wirksamkeitsvoraussetzung ist (BGHZ 79, 71, 74 f. und BGHZ 142, 84, 88 ff.) Denn diese Rechtsprechung findet ihren Grund in der Doppelnatur des Prozessvergleichs als Prozesshandlung einerseits und als Rechtsgeschäft im materiellen Sinne andererseits. Auf einseitige Prozesserklärungen wie einen Rechtsmittelverzicht (vgl. § 515 ZPO) lassen sich diese Anforderungen nicht übertragen (Senatsbeschluss vom 18.1.1984 - IVb ZB 53/83 - FamRZ 1984, 372, 373).
[8] Ein Verstoß gegen die Verfahrensvorschrift des § 162 Abs. 1 ZPO nimmt dem Protokoll deswegen lediglich die Beweiskraft als öffentliche Urkunde. Entsteht sodann Streit über die Abgabe von Prozesshandlungen, muss ggf. eine Klärung im Wege der Beweisaufnahme erfolgen. Die Wirksamkeit der Prozesserklärung ist durch den Verstoß gegen § 162 Abs. 1 ZPO allerdings nicht berührt, wenn die Abgabe der Prozesserklärung und deren Inhalt anderweitig festgestellt werden können. Weil die Abgabe des Rechtsmittelverzichts mit dem protokollierten Inhalt unstreitig ist, kommt es hier auf die Beweiskraftwirkung des Protokolls nicht an. Das Beschwerdegericht ist deswegen zutreffend von einem wirksamen Rechtsmittelverzicht ausgegangen.
[9] 2. Ebenso zu Recht hat das Berufungsgericht den erklärten Rechtsmittelverzicht als umfassenden Verzicht auf Rechtsmittel gegen das Verbundurteil ausgelegt. Insbesondere enthält die angefochtene Beschwerdeentscheidung keine Rechtsfehler, die eine Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründen könnten.
[10] Das Beschwerdegericht hat den Wortlaut des protokollierten Rechtsmittelverzichts aus der gebotenen objektiven Sicht (Senatsbeschlüsse vom 8.7.1981 - IVb ZB 660/80 - FamRZ 1981, 947 und vom 25.6.1986 - IVb ZB 75/85 - FamRZ 1986, 1089) und auch die wechselseitigen Interessen hinreichend berücksichtigt. Hinzu kommt, dass die Parteien nach dem unstreitigen Wortlaut des Rechtsmittelverzichts nicht nur auf die Einlegung von Rechtsmitteln, sondern auch auf "Anschlussrechtsmittel und die Stellung des Antrags gem. § 629c ZPO" verzichtet haben. Während der Verzicht auf ein Anschlussrechtsmittel noch sinnvoll sein kann, wenn sich beide Verzichtserklärungen auf den Scheidungsausspruch beschränken, lässt sich aus dem gleichzeitigen Verzicht auf Anträge nach § 629c ZPO eindeutig entnehmen, dass die Erklärung der Parteien auch die allein mit entschiedene Folgesache des Versorgungsausgleichs umfasst. Denn dieser Verzicht hätte für den Scheidungsausspruch keinen Sinn, wenn dieser nach Verzicht auf Rechtsmittel und Anschlussrechtsmittel nach § 629a Abs. 4 ZPO ohnehin bereits rechtskräftig geworden wäre (Zöller/Philippi ZPO 26. Auflage § 629b Rdn. 41 m.w.N.; § 629c Rdn. 8b).
[11] Schließlich unterschied sich die objektive Interessenlage der Parteien hinsichtlich des Scheidungsausspruchs und der Verbundentscheidung zum Versorgungsausgleich nicht wesentlich. Ein Rechtsmittelverzicht gegen den Scheidungsausspruch war nachvollziehbar, weil die Parteien länger als ein Jahr voneinander getrennt lebten und wegen tief greifender Differenzen wechselseitige Scheidungsanträge gestellt hatten. Gleiches gilt für den Versorgungsausgleich, gegen dessen Grundlagen die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 13.9.2006 keine Bedenken erhoben hatten.
[12] 3. Weil die Parteien somit wirksam auch auf Rechtsmittel gegen die Entscheidung das AG zum Versorgungsausgleich verzichtet haben, hat das Berufungsgericht die Beschwerde der Antragsgegnerin zu Recht als unzulässig verworfen (§ 621e Abs. 3 Satz 2, § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Fundstellen
BGHR 2008, 41 |
EBE/BGH 2007, 268 |
FamRZ 2007, 1631 |
FuR 2007, 473 |
NJW-RR 2007, 1451 |
MDR 2008, 100 |
FamRB 2007, 333 |
ZFE 2007, 390 |