Verfahrensgang
OLG Koblenz (Beschluss vom 19.03.1998) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde des Landes Rheinland-Pfalz wird der Beschluß des 11. Zivilsenats – 3. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. März 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 511 EUR (= 1.000 DM)
Tatbestand
I.
Die am 08. Januar 1971 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 27. Februar 1997 zugestellten Antrag des Ehemannes (Antragsteller) durch Urteil vom 01. Juli 1997 geschieden (insoweit rechtskräftig seit 01. Juli 1997) und – nach Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich – mit Beschluß vom 16. September 1997 der Versorgungsausgleich geregelt.
Während der Ehezeit (1. Januar 1971 bis 31. Januar 1997; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarben nach den Feststellungen des Amtsgerichts der Ehemann Anwartschaften auf eine Beamtenversorgung bei dem Land Rheinland-Pfalz (Oberfinanzdirektion Koblenz; weitere Beteiligte zu 1) in Höhe von 2.311,93 DM und die Ehefrau Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 2, BfA) in Höhe von 1.147,38 DM, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Daneben ist für die Ehefrau eine ehezeitliche Anwartschaft auf die sogenannte „einfache” Versicherungsrente bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (weitere Beteiligte zu 3, VBL) gemäß § 44 der Satzung der VBL in Höhe von 250,61 DM monatlich festgestellt.
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es im Wege des sogenannten Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten der Versorgung des Ehemannes nach dem Beamtenversorgungsgesetz bei dem Lande Rheinland-Pfalz auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften von monatlich 561,07 DM, bezogen auf den 31. Januar 1997, begründet hat. Dabei hat es die ergänzende Auskunft der weiteren Beteiligten zu 1 zur Berechnung der Anwartschaften des Ehemannes unter Berücksichtigung des zum 1. Juli 1997 in Kraft getretenen Dienstrechtsreformgesetzes 1997 herangezogen und die Überleitungszulage nach Artikel 14 § 1 Abs. 1 des Dienstrechtsreformgesetzes 1997 herausgerechnet sowie die jährliche Sonderzuwendung als statischen Bestandteil der Anwartschaft mit Hilfe der Barwertverordnung und der Sozialversicherungsrechengrößen in eine dynamische Anwartschaft umgerechnet. Ebenso hat es die Anwartschaften der Ehefrau bei der VBL mit Hilfe der Barwertverordnung und der Sozialversicherungsrechengrößen umgerechnet.
Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde hat das Land Rheinland-Pfalz gerügt, das Amtsgericht habe für die Berechnung der Anwartschaften des Ehemannes das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechtes nicht heranziehen dürfen, da dies erst nach dem Zeitpunkt des Ehezeitendes in Kraft getreten sei. Im übrigen sei die jährlich gezahlte Sonderzuwendung nicht als statischer Teil der Anwartschaft anzusehen. Schließlich habe das Amtsgericht einen falschen Barwertfaktor zugrunde gelegt, da der Ehemann zum Ehezeitende 48 und nicht 46 Jahre alt gewesen sei. Das Oberlandesgericht hat der Beschwerde nur insoweit stattgegeben, als das Amtsgericht ein falsches Alter des Ehemannes am Ende der Ehezeit zugrunde gelegt hatte. Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde des Landes Rheinland-Pfalz, mit der weiterhin die Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich hinsichtlich der Sonderzuwendung und des Dienstrechtsreformgesetzes 1997 begehrt wird.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Zutreffend ist allerdings der Ansatz des Oberlandesgerichtes, zur Bewertung der Anwartschaften des Ehemannes das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (Dienstrechtsreformgesetz 1997 – BGBl. I 322 ff.) heranzuziehen.
a) Die weitere Beschwerde macht zur Begründung ihres Begehrens geltend, das Dienstrechtsreformgesetz 1997 sei nicht zu berücksichtigen, da maßgebend für die Bewertung der Anwartschaften allein die Rechtslage im Zeitpunkt des Ehezeitendes sei. Die bisherige anderweitige Rechtsprechung des Senates sei auf das Dienstrechtsreformgesetz 1997 nicht anzuwenden, da mit diesem Gesetz nicht der Wegfall einer bestimmten Zulage oder der Anrechnungsmodus zwischen Rente und Beamtenversorgung geändert, sondern eine vollkommen neue Besoldungsstruktur mit umfangreichen Übergangsvorschriften geschaffen worden sei, die teilweise auch zu einer Reduzierung der Besoldung führen könne.
b) Damit hat die weitere Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senates (vgl. BGHZ 90, 52, 57 ff. – zum 2. Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 22. Dezember 1981 für Fälle des gleichzeitigen Bezuges von Beamtenversorgung und Rente; Beschluß vom 9. Februar 2000 – XII ZB 24/96 – FamRZ 2000, 748, 749; Beschluß vom 10. September 1997 – XII ZB 35/95 – FamRZ 1998, 94, 96; Beschluß vom 28. September 1994 – XII ZB 178/93 – FamRZ 1995, 27 – zur Ruhegehaltsfähigkeit der sogenannten Polizeizulage; Beschluß vom 7. Oktober 1992 – XII ZB 58/91 – NJW 1993, 465, 466 – zur Regelaltersrente der gesetzlichen Rentenversicherung ab 1992; Beschluß vom 7. Oktober 1992 – XII ZB 5/91 – FamRZ 1993, 414 – zum Beamtenversorgungsgesetz 1992; Beschluß vom 6. Juli 1988 – IVb ZB 151/84 – FamRZ 1988, 1148, 1149 ff. – zur Nachversicherung eines Beamten in der gesetzlichen Rentenversicherung; Beschluß vom 5. Februar 1986 – IVb ZB 56/85 – FamRZ 1986, 449, 450 – zum Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeitengesetz (hier: Kindererziehungszeiten); Beschluß vom 5. Februar 1986 – IVb ZB 728/81 – FamRZ 1986, 447 f.– zum Rentenanpassungsgesetz 1977; Beschluß vom 27. März 1985 – IVb ZB 789/81 – FamRZ 1985, 687; Beschluß vom 13. März 1985 – IVb ZB 169/82 – FamRZ 1985, 688, 689; Beschluß vom 12. Juli 1984 – IVb ZB 67/83 – FamRZ 1984, 992, 993 – zum örtlichen Sonderzuschlag für Berlin; Beschluß vom 6. Juli 1983 – IVb ZB 842/81 – FamRZ 1983, 1003, 1004; zustimmend die Literatur, vgl. nur: Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 3. Aufl. § 1587 BGB Rdn. 38; MünchKomm/Dörr BGB 3. Aufl. § 1587 Rdn. 18; Soergel/Lipp 13. Aufl. § 1587 Rdn. 25 f.; Staudinger/Eichenhofer 13. Aufl. § 1587 Rdn. 46) ist für die Regelung des Versorgungsausgleichs das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht anzuwenden, sofern es nach seinem zeitlichen Geltungswillen auch das ehezeitlich erworbene Versorgungsanrecht umfaßt. Auf Gesetzesänderungen beruhende Wertveränderungen sind auch dann zu berücksichtigen, wenn das Ehezeitende zeitlich vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung – die noch im Verfahren der weiteren Beschwerde eintreten kann – liegt, unabhängig davon, ob sie zu einer Erhöhung oder Herabsetzung des Versorgungsanspruchs führen (Senatsbeschluß vom 28. September 1994 – XII ZB 178/93 – FamRZ 1995, 27). Das in der für die Bewertung maßgeblichen Vorschrift des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB enthaltene Stichtagsprinzip betrifft allein spätere tatsächliche, individuelle Veränderungen, nicht aber später in Kraft getretene Gesetzesänderungen. Nach der Stichtagsregelung ist hinsichtlich der tatsächlichen Umstände von dem Betrag auszugehen, der sich im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags als Versorgung ergäbe, also grundsätzlich von dem am Ehezeitende nach § 1587 Abs. 2 BGB (vgl. BGHZ 82, 66, 70) erreichten Wert. Für die individuellen Umstände, die die Versorgungslage eines Ehegatten bestimmen, wird damit der Bewertungsstichtag aus rein praktischen Gründen nach vorne gezogen, um die Feststellung der auszugleichenden Versorgungsanrechte im Rahmen des Scheidungsverfahrens zu ermöglichen. Dagegen sind bis zur Entscheidung eintretende Änderungen durch gesetzliche Neuregelungen stets zu berücksichtigen. Dadurch wird erreicht, daß die Regelung des Versorgungsausgleichs dem verfassungsrechtlich gebotenen Grundsatz der Halbteilung (vgl. dazu etwa BVerfG FamRZ 1980, 326, 333 f.; BVerfG FamRZ 1984, 653, 654; Senatsbeschluß vom 5. Februar 1986 aaO 448) jedenfalls möglichst nahekommt. Eine gesetzliche Änderung gilt dabei nicht schon dann, wenn das Gesetz verkündet ist, sondern erst dann, wenn es in Kraft getreten ist (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1992 aaO).
c) An dieser Auffassung ist vorliegend festzuhalten mit der Folge, daß die ehezeitlich erwachsene Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung in der aktuellen Ausformung durch das Dienstrechtsreformgesetz 1997 zu berücksichtigen ist. Dieses Gesetz umfaßt seinem zeitlichen Geltungswillen nach auch das ehezeitlich erworbene Versorgungsanrecht. Es enthält nach seiner Zielsetzung statusrechtliche, besoldungsrechtliche und versorgungsrechtliche Maßnahmen zur zeitgemäßen und anforderungsgerechten Erneuerung des öffentlichen Dienstrechts (so Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drucks. 13/3994 S. 1; zu den Änderungen im Einzelnen vgl. etwa Battis NJW 1997, 1033 ff.; Schnellenbach NVwZ 1997, 521 ff.; Beus/Bredendiek ZBR 1997, 201 ff.; Lecheler aaO 206 ff.). Im Besoldungsrecht werden die Grundgehaltstabellen neu gestaltet, zugleich wird der Ortszuschlag in einen Familienzuschlag umgewandelt (BT-Drucks. 13/3994 S. 29 f.). Die Einordnung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dienstrechtsreformgesetzes 1997 im Dienst befindlichen Beamten in die einzelnen Stufen der neuen Grundgehaltstabelle bestimmt sich nach dem Besoldungsdienstalter der Beamten, §§ 27, 28 BBesG n.F.. Mit Inkrafttreten der Neuregelung fließt dieses neue Grundgehalt (ebenso wie der Familienzuschlag, die ruhegehaltsfähigen Amts- und Stellenzulagen, örtliche Sonderzuschläge und die jährliche Sonderzuwendung) in die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge – und damit in den Versorgungsausgleich – ein.
Bei der Eingruppierung in die neugestalteten Grundgehaltstabellen und der Umgestaltung des „Ortszuschlages” in einen „Familienzuschlag” handelt es sich auch nicht um tatsächliche, individuelle Umstände, die die Versorgungslage des Ehegatten bestimmen, sondern um gesetzgeberische Wertungen. Tatsächliche, individuelle Umstände sind vorliegend das Besoldungsdienstalter und die tatsächlichen Grundlagen der Besoldungsgruppe. Nur für sie bleibt das Ende der Ehezeit maßgeblich, so daß etwa die Beförderung des Ehemannes zum Oberkommissar (nach Ehezeitende im Verfahren der weiteren Beschwerde; vgl. Senatsbeschluß vom 13. Mai 1987 – IVb ZB 118/82 – FamRZ 1987, 918, 919 f.) nicht zu berücksichtigen ist.
Entgegen dem Vorbringen des beschwerdeführenden Landes ist unerheblich, daß mit dem Dienstrechtsreformgesetz 1997 nicht der Wegfall einer bestimmten Zulage oder der Anrechnungsmodus zwischen Rente und Beamtenversorgung geändert, sondern eine neue Besoldungsstruktur geschaffen wird, die auch zu einer Reduzierung der Besoldung führen kann. Bei Wertänderungen, die durch Gesetzesänderungen bewirkt werden, kommt es, wie bereits ausgeführt (vgl. oben zu 1. b) nicht darauf an, ob sie zu einer Erhöhung des Versorgungsanspruchs oder zu dessen Herabsetzung führen. Im übrigen handelt es sich bei der gem. § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB vorzunehmenden Bewertung stets um eine fiktive Berechnung, denn der Versorgungsfall tritt zu dem maßgeblichen Stichtag tatsächlich nicht ein. Dem wird unter anderem dadurch Rechnung getragen, daß sowohl der Ruhegehaltssatz wie der Ehezeitanteil der Versorgung aus einer angenommenen Gesamtdienstzeit errechnet werden, die sich bis zum Erreichen der Altersgrenze erstreckt (vgl. Senatsbeschluß vom 28. September 1994 aaO S. 28). Auch im vorliegenden Fall ist der Versorgungsfall beim Ehemann nicht am 31. Januar 1997 eingetreten, so daß es nicht darauf ankommen kann, wie das Ruhegehalt zum damaligen Zeitpunkt berechnet wurde. Da feststeht, daß der Versorgungsfall tatsächlich erst nach Inkrafttreten des Dienstrechtsreformgesetzes eintreten kann, ist die durch Gesetzesänderung eingeführte Umstrukturierung der Besoldungsgruppen zu beachten.
2. Zu Recht hat das Oberlandesgericht auch zur Umrechnung der (einfachen) Versicherungsrente der Ehefrau die Barwertverordnung herangezogen. Wie der Senat zwischenzeitlich (mit Beschluß vom 5. September 2001 – XII ZB 121/99 – FamRZ 2001, 1695) entschieden hat, sind die Gerichte bei der Ermittlung der Barwerte für statische und teildynamische Anwartschaften grundsätzlich auch weiterhin an die Barwertverordnung und deren Tabellen gebunden; auf „Ersatztabellen” kann nicht zurückgegriffen werden. Auf diesen Beschluß wird verwiesen. Da auch keine Besonderheiten vorliegen, bedarf es keiner individuellen Wertermittlung der Anrechte.
3. Das Oberlandesgericht hat jedoch die Beschwerde auch insoweit zurückgewiesen, als der Teil des Ruhegehalts, der auf der Sonderzuwendung beruht, als nicht dynamisch angesehen wurde. Das Oberlandesgericht ist dabei der Berechnungsweise des Amtsgerichts gefolgt, das die mitgeteilte Sonderzuwendung in Höhe von 299,77 DM monatlich mittels der Barwertverordnung und der Sozialversicherungsrechengrößen in eine dynamische Rentenanwartschaft umgerechnet hat, und hat lediglich den Barwertfaktor korrigiert, da das Amtsgericht von einem falschen Lebensalter des Ehemannes zum Ende der Ehezeit ausgegangen war.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, unterliegt die zum Ruhegehalt gezahlte jährliche Sonderzuwendung als einheitlicher Bestandteil der Beamtenversorgung keiner Dynamisierung in entsprechender Anwendung des § 1587a Abs. 3 und Abs. 4 i.V. mit Abs. 5 BGB (Beschluß vom 3. Februar 1999 – XII ZB 124/98 – FamRZ 1999, 713 f.). Für die Berechnung der jährlichen Sonderzuwendung – die seit 1994 nicht mehr in Höhe der jeweils laufenden Bezüge für Dezember gewährt wird, sondern hinsichtlich ihrer Bemessungsgrundlagen auf den Stand von Dezember 1993 eingefroren und jährlich mit Hilfe eines Bemessungsfaktors ermittelt wird – ist jeweils der zur Zeit der Entscheidung geltende Bemessungsfaktor heranzuziehen (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Februar 2000 aaO, 749).
4. Danach können die Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst abschließend zu entscheiden, da die Auskünfte über die Versorgungsanrechte der Parteien, die die Vorinstanzen ihren Entscheidungen zugrunde gelegt haben, nicht die inzwischen geänderte Rechtslage berücksichtigen:
a) Zwar hat die weitere Beteiligte zu 1 im Rahmen der weiteren Beschwerde eine ergänzende Auskunft vom 21. August 2000 vorgelegt, die die angeführte Rechtsprechung des Senates zur Sonderzuwendung berücksichtigt (ebenso wie eine zwischenzeitliche Beförderung des Ehemannes; vgl. dazu aber oben II. 1.). Die Auskunft beruht jedoch auf dem Bemessungsfaktor Stand 2000 und läßt das Dienstrechtsreformgesetz 1997 außer Betracht.
b) Die Auskunft der VBL vom 10. April 1997 zur (einfachen) Versicherungsrente der Ehefrau berücksichtigt noch nicht die Änderungen der §§ 1b, 18 BetrAVG durch Art. 9 Nrn. 5 und 6 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz – AVmG) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) bzw. durch Art. 1 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1914) und durch Art. 5 Abs. 35 Nr. 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. S. 3138) nach Maßgabe des § 30 d BetrAVG in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (aaO) sowie des durch Art. 9 Nr. 24 des Altersvermögensgesetzes (aaO) eingefügten § 30 f BetrAVG.
Die Sache muß daher an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden, damit das Oberlandesgericht die Versorgungsanrechte der Parteien anhand aktueller Auskünfte feststellen und auf dieser Grundlage den Versorgungsausgleich durchführen kann.
Unterschriften
Hahne, Weber-Monecke, Wagenitz, Ahlt, Bundesrichterin Dr. Vézina ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne
Fundstellen
FamRZ 2003, 435 |
FuR 2003, 37 |