Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozessunfähigkeit. Nichtigkeitsbeschwerde
Leitsatz (redaktionell)
Bei erst nachträglich festgestellter Prozessunfähigkeit des Schuldners ist eine an ihn erfolgte Zustellung zwar geeignet, die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 96 ZVG i.V.m. § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO in Gang zu setzen, jedoch kann er gegen den Zuschlag fristungebunden Nichtigkeitsbeschwerde einlegen, wenn eine Verletzung der §§ 81 und 83 bis 85a ZVG vorliegt.
Normenkette
ZPO § 569 Abs. 1 S. 3, § 579 Abs. 1 Nr. 4; ZVG § 100
Verfahrensgang
LG Trier (Beschluss vom 04.03.2004; Aktenzeichen 6 T 102/01) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Ersteher gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des LG Trier v. 4.3.2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Wert: 65.000 EUR
Gründe
I. Auf Antrag eines Gläubigers wurde die Zwangsversteigerung in das im Rubrum näher bezeichnete Grundstück des Schuldners angeordnet. Das Vollstreckungsgericht erteilte am 4.12.1997 den Erstehern den Zuschlag. Der Beschluss wurde dem Schuldner am 9.12.1997 von Amts wegen persönlich zugestellt; der ihm nach dem Teilungsplan zustehende Übererlös von 184.518,38 DM (94.342,79 EUR) in amtliche Hinterlegung genommen. Die am 16.4.1998 in das Grundbuch eingetragenen Ersteher betrieben die Räumungsvollstreckung. In diesem Verfahren wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt. Der Gutachter beurteilte den Schuldner als für das Räumungsverfahren partiell geschäfts- und prozessunfähig. Daraufhin wurde für den Schuldner am 11.12.1998 ein Betreuer bestellt, zu dessen Aufgabenkreis die Interessenwahrnehmung in gerichtlichen Verfahren, so auch in der vorliegenden Zwangsversteigerungssache, gehörte. Auf Antrag des Betreuers v. 21.1.1999 erteilte das Vollstreckungsgericht die Anweisung, den hinterlegten Betrag an den Schuldner herauszugeben. Am 30.10.2001 legte der Schuldner über seinen vom Betreuer beauftragten Verfahrensbevollmächtigten gegen den Zuschlagsbeschluss v. 4.12.1997 Beschwerde ein und berief sich auf Prozessunfähigkeit während der Dauer des Zwangsversteigerungsverfahrens.
Das LG hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens der Beschwerde stattgegeben, den Zuschlagsbeschluss aufgehoben und den Zuschlag versagt. Dagegen wenden sich die Ersteher mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II. Die gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Gegen den rechtskräftigen Zuschlagsbeschluss sei die Nichtigkeitsbeschwerde gem. § 577 Abs. 2 S. 3 a.F. i.V.m. § 586 Abs. 3 ZPO zulässig, weil der Schuldner bei der Zustellung des Zuschlagsbeschlusses prozessunfähig gewesen und eine Zustellung des Zuschlagsbeschlusses an den Betreuer nicht erfolgt sei. Die Beendigung des Zwangsversteigerungsverfahrens stehe dem nicht entgegen. Es sei kein Grund ersichtlich, die Bestandskraft des Zuschlagsbeschlusses stärker zu schützen als die eines Urteils. Auch die übrigen Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde seien gegeben, weil der Schuldner bei Zustellung des Zuschlagsbeschlusses prozessunfähig gewesen sei (§ 579 Abs. 1 S. 4 ZPO). Das stehe zur Überzeugung der Kammer auf Grund der Begutachtung durch den gerichtlichen Sachverständigen fest. Beim Schuldner liege ein sog. "Querulantenwahn" vor, der auf seine besondere Persönlichkeitsstruktur zurückzuführen sei. Er verhalte sich im Zusammentreffen mit bestimmten situativen Momenten - so im Falle der Zwangsversteigerung - wie ein Wahnkranker mit der Folge, dass ihm eine sachliche Willensentscheidung nicht mehr möglich sei. Die danach zulässige Beschwerde sei begründet. Im Hinblick auf die bestehende Prozessunfähigkeit liege gem. § 83 Nr. 6 ZVG ein unheilbarer Versagungsgrund für den Zuschlag vor.
Die Rechtsbeschwerde hält dem entgegen, der Zuschlagsbeschluss beruhe auf einem rechtsgestaltenden Hoheitsakt und entfalte keine unmittelbare Wirkung zwischen den am Verfahren Beteiligten. Der Erwerber stehe in keiner Rechtsbeziehung zum Schuldner und habe nicht die Möglichkeit, sich über dessen Prozessfähigkeit zu unterrichten. Darin bestehe der grundlegende Unterschied zwischen einem Zuschlagsbeschluss und anderen gerichtlichen Entscheidungen. Die Statthaftigkeit einer außerordentlichen Nichtigkeitsbeschwerde lasse sich damit nicht vereinbaren, jedenfalls nicht, wenn die Ersteher bereits in das Grundbuch eingetragen worden seien. Die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses sei zudem mit einem entschädigungslosen Eingriff in das Eigentum der Ersteher verbunden. Im Übrigen habe das Beschwerdegericht die Voraussetzungen der Prozessunfähigkeit rechtsfehlerhaft festgestellt. Wer sich nur "wie" ein Wahnkranker verhalte, sei nicht krank i.S.d. § 104 Nr. 2 BGB. Die Vorschrift verlange, dass die Geisteskrankheit die "freie Willensbestimmung" ausschließe, während das Beschwerdegericht darauf abgestellt habe, ob dem Schuldner eine "sachliche" Willensentscheidung möglich gewesen sei. Nach den Vorstellungen des Sachverständigen sei "Querulantenwahn" zudem nichts weiter als eine sich in einer besonderen Lebenssituation äußernde Charaktereigenschaft. Seine Ausführungen stimmten mit denen der Vorgutachter nicht überein und seien in sich widersprüchlich, so dass ein Zweitgutachter (§ 412 ZPO) hätte hinzugezogen werden müssen.
2. Das Beschwerdegericht hat richtig entschieden.
a) Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Zuschlagsbeschluss v. 4.12.1997 zunächst Bestandskraft erlangt hat. Selbst bei Prozessunfähigkeit des Schuldners ist eine an ihn erfolgte Zustellung geeignet, die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 96 ZVG i.V.m. § 577 Abs. 2 S. 1 ZPO a.F. (§ 569 Abs. 1 S. 1 ZPO n.F.) in Gang zu setzen. Das trägt dem Bedürfnis Rechnung, im Interesse von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit gerichtliche Verfahren möglichst bald durch den Eintritt der formellen Rechtskraft der ergangenen Entscheidung zu beenden, und gebietet es, der Zustellung an Prozessunfähige die Wirksamkeit nicht zu versagen. Eine - hier nicht gegebene - Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn die Prozessunfähigkeit bereits in dem Verfahren, in dem die zuzustellende Entscheidung ergangen ist, oder aus dem zuzustellenden Titel selbst erkennbar geworden ist (BGH v. 25.3.1988 - V ZR 1/87, BGHZ 104, 109 [111] = MDR 1988, 766).
b) Für die Frage, ob die Entscheidung über den Zuschlag mit einem Rechtsmittel angegriffen werden kann, ist der Rechtsbeschwerde im Ausgangspunkt darin beizupflichten, dass nach § 96 ZVG die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Beschwerde nur insoweit Anwendung finden, als nicht in den §§ 97 bis 104 ZVG ein anderes vorgeschrieben ist. Nach der Bestimmung des § 100 ZVG kann eine Beschwerde gegen die Zuschlagsentscheidung allein darauf gestützt werden, dass eine der Vorschriften der §§ 81 und 83 bis 85a ZVG verletzt worden ist. Diese Beschränkung der zulässigen Beschwerdegründe hat auch für die in § 577 Abs. 2 S. 3 ZPO a.F. (§ 569 Abs. 1 S. 3 ZPO n.F.) enthaltene außerordentliche Beschwerde Geltung. Es kann lediglich ein Beschwerdegrund geltend gemacht werden, der in § 100 ZVG i.V.m. den dort genannten Vorschriften vorgesehen ist; das Rechtsmittel darf demnach nicht zu einer Erweiterung der in das ZVG aufgenommenen Beschwerdegründe führen (ebenso Stöber, ZVG, 17. Aufl., § 96 Rz. 3.3, 3.4; Jaeckel/Güthe, ZVG, 5. Aufl., § 98 Rz. 6; Korintenberg/Wenz, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 6. Aufl., § 98 ZVG Anm. 5; Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrecht, 2. Aufl., S. 194; Müller/Dassler/Schiffhauer/Gerhard, Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 11. Aufl., § 95 Anm. 1h; Steiner/Storz, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 96 ZVG Rz. 20; RG RGZ 73, 194 [196]; KG Rpfleger 1976, 368; OLG Köln Rpfleger 1975, 406; OLG Oldenburg v. 18.10.1989 - 2 W 154/88, Rpfleger 1990, 179).
Hier geht es jedoch um den absoluten Versagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG, der u.a. dann vorliegt, wenn die Zwangsversteigerung sich gegen einen prozessunfähigen Schuldner richtet (Stöber, ZVG, 17. Aufl., § 83 ZPO Rz. 4.1 Buchst. g). Die sog. Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss ist in diesem Fall grundsätzlich statthaft. Ihre weitere Zulässigkeit beurteilt sich ausschließlich nach § 577 Abs. 2 S. 3 ZPO a.F. (§ 569 Abs. 1 S. 3 ZPO n.F.), § 579 Abs. 1 Nr. 4 und § 586 Abs. 3 ZPO. Von der Erlösverteilung und der damit einhergehenden Beendigung des Zwangsversteigerungsverfahrens werden die Zulässigkeitsvoraussetzungen entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht beeinflusst, weil dem Gesetz eine diesbezügliche Beschränkung nicht zu entnehmen ist (Stöber, ZVG, 17. Aufl., § 98 Rz. 2.5; OLG Oldenburg v. 18.10.1989 - 2 W 154/88, Rpfleger 1990, 179 [180]).
Liegen die in § 83 Nr. 6 ZVG, § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bestimmten Erfordernisse einer Nichtigkeitsklage vor, kann die Beschwerde auch nach Ablauf der regulären zweiwöchigen Frist erhoben werden. Wird sie auf die mangelnde Vertretung der Partei im Verfahren gestützt, läuft die einmonatige Frist des § 586 Abs. 1 ZPO erst von dem Tag, an dem die Entscheidung dem gesetzlichen Vertreter der prozessunfähigen Partei zugestellt worden ist (§ 586 Abs. 3 ZPO). Da eine solche Zustellung bislang nicht erfolgt ist, konnte die Beschwerde mithin noch im Oktober 2001 fristgerecht eingelegt werden.
c) Nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO findet die Nichtigkeitsklage statt, wenn die Partei in dem betreffenden Verfahren nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat. Dabei darf der Wiederaufnahmegrund für die Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht nur behauptet werden, er muss vielmehr tatsächlich vorliegen (Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 577 Rz. 10; Braun in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 577 Rz. 6). Denn § 577 Abs. 2 S. 3 ZPO a.F. (§ 569 Abs. 1 S. 3 ZPO n.F.) eröffnet kein eigenständiges Wiederaufnahmeverfahren, sondern verlängert für die sofortige Beschwerde lediglich die - an sich abgelaufene - Beschwerdefrist.
Das Beschwerdegericht hat daher zutreffend für Zulässigkeit und Begründetheit der seitens des Schuldners erhobenen Beschwerde geprüft, ob dieser für das Zwangsversteigerungsverfahren als prozessunfähig anzusehen ist. Allerdings hat es sich nicht damit auseinander gesetzt, ob die Frage der Prozessunfähigkeit dahinstehen konnte, weil seitens des Betreuers des Schuldners eine stillschweigende Genehmigung der Verfahrensführung erklärt worden ist (BGH v. 30.11.1988 - IVa ZB 12/88, BGHZ 106, 96 [100 f.] = MDR 1989, 336), indem er - nach Aktenlage in Kenntnis des Zuschlagsbeschlusses und des Teilungsplanes - die Auszahlung des für den Schuldner hinterlegten Übererlöses (§ 117 Abs. 3 ZVG) veranlasst hat. Das hat sich auf das rechtliche Ergebnis indes nicht ausgewirkt. Unabhängig von der Frage, ob es für diesen Antrag einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft hätte (§ 1908i Abs. 1 S. 1, § 1812 Abs. 1 S. 1 und Abs 3, § 1813 BGB), ist § 84 ZVG zu beachten, wonach ein Verfahrensmangel durch - noch dazu durch öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisende - Genehmigung allein in den Fällen des § 83 Nr. 1 bis 5 ZVG heilbar ist. Das ist auch für § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO maßgeblich, weil - wie ausgeführt - die besonderen Vorschriften des Zwangsversteigerungsgesetzes gegenüber denen der Zivilprozessordnung Vorrang haben. Die in § 84 Abs. 1 ZVG nicht aufgeführte Bestimmung des § 83 Nr. 6 ZVG erfasst alle Gesetzesverletzungen, bei denen sich der Umfang der Beeinträchtigung, welche den Rechten des Beteiligten droht, nicht mit Sicherheit übersehen lässt, so dass eine spätere Zustimmung ausscheidet. Davon ist der Senat auch in seiner Entscheidung v. 30.1.2004 (BGH v. 31.1.2004 - IXa ZB 285/03, BGHReport 2004, 919 = MDR 2004, 774 = Rpfleger 2004, 368, unter 3) ausgegangen. Dort wird hervorgehoben, dass der jeweilige Versagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG anhand einer Interessenabwägung im Einzelfall zu beurteilen ist. Nur wenn sich sicher feststellen lässt, dass trotz des Verfahrensmangels die Rechte des Schuldners nicht verkürzt worden sind, muss dies nicht zwingend zur Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses und zur Versagung des Zuschlags führen. Das ist für den vorliegenden Fall jedoch zu verneinen. Die ordnungsgemäße Vertretung eines Prozessunfähigen in der Zwangsversteigerung sichert dessen Grundrecht auf rechtliches Gehör (BVerfG v. 29.10.1997 - 2 BvR 1390/95, NJW 1998, 745; v. 5.5.1982 - IVb ZR 707/80, BGHZ 84, 24 [28 f.] = MDR 1982, 1004). Die Verletzung des Art. 103 I GG kann nicht durch Genehmigung des gesetzlichen Vertreters behoben werden, weil sich allein dadurch der absolute Versagungsgrund für die Erteilung des Zuschlages nicht nachträglich ausräumen lässt. Demgegenüber sind die seitens der Ersteher geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken (Art. 14 GG) unbehelflich. Es findet keine entschädigungslose Enteignung der Ersteher statt. Durch die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses entfällt die Eigentumsübertragung durch staatlichen Hoheitsakt; der Teilungsplan verliert seine Grundlage. Es ist der frühere Rechtszustand wieder herzustellen, so dass die Ersteher Anspruch darauf haben, dass der Schuldner und die Gläubiger, die etwas aus dem Erlös erhalten haben, den jeweiligen Betrag an sie zurückzahlen; dafür stehen ihnen zivilrechtliche Bereicherungsansprüche zur Verfügung.
d) Die Voraussetzungen einer Prozessunfähigkeit hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei bejaht. Die von der Rechtsbeschwerde dagegen erhobenen Rügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Die Bestimmung des § 51 ZPO verweist für die Voraussetzungen der Prozess(un)fähigkeit auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Nach § 104 Nr. 2 BGB ist erforderlich, dass eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit vorliegt, welche die freie Willensbestimmung ausschließt. Das bedeutet, dass der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seine Entscheidung von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen (BGH, Urt. v. 5.12.1995 - XI ZR 70/95, MDR 1996, 348 = WM 1996, 104, unter II 2b aa m.w.N.). Abzustellen ist darauf, ob jemand im Stande ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst von der vorliegenden Geistesstörung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln, ob also eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist. Das hat das Beschwerdegericht mit dem Hinweis auf "sachgerechte Entscheidungen" ersichtlich gemeint.
Die von der Rechtsbeschwerde zitierten Ausführungen des Sachverständigen, der Schuldner verhalte sich (partiell) "wie ein Wahnkranker", ohne allerdings (sonst) ein solcher zu sein, sind auf die teilweise Geschäftsunfähigkeit bezogen. Der Schuldner war lediglich in Bezug auf das Zwangsversteigerungsverfahren nicht in der Lage, aus seiner besonderen subjektiven Vorstellungswelt herauszutreten; allein insoweit liegt eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit vor.
Von einer weiteren Begründung wird gem. § 577 Abs. 6 S. 3 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
Fundstellen
BGHR 2005, 401 |
FamRZ 2005, 200 |
NJOZ 2005, 77 |