Entscheidungsstichwort (Thema)
Wahl zum BGH-Anwalt. Anfechtung. Verfassungskonformität
Leitsatz (amtlich)
a) Ein Bewerber, den der Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem BGH dem Bundesministerium der Justiz nicht benannt hat, kann die Wahl anfechten (Bestätigung von Senatsbeschl. v. 14.5.1975, AnwZ 7/75, und v. 10.5.1978, AnwZ 11/78, beide unveröff.).
b) Das Verfahren der Wahl der Rechtsanwälte beim BGH ist verfassungsgemäß (Bestätigung von BGH v. 18.2.2005 - AnwZ 3/03, BGHZ 162, 199 = MDR 2005, 1198 = BGHReport 2005, 1222).
c) Der Wahlausschuss hat bei der Festlegung der Einzelheiten der Wahl nach § 168 Abs. 1 BRAO sowie bei der Bestimmung des Bedarfs und der Auswahl der Bewerber nach § 168 Abs. 2 BRAO einen Beurteilungsspielraum (Bestätigung von Senatsbeschl. v. 14.5.1975, AnwZ 7/75, und v. 10.5.1978, AnwZ 11/78, beide unveröff.).
Normenkette
BRAO §§ 223, 164 bis 170
Nachgehend
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und den Antragsgegnern sowie den Beigeladenen die ihnen im Verfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 25.000 EUR festgesetzt.
Gründe
A.
[1] Am 12.9.2004 unterrichtete der Präsident des BGH die Präsidenten der Bundesrechtsanwaltskammer und der Rechtsanwaltskammer beim BGH über seine Absicht, in absehbarer Zeit den Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem BGH einzuberufen und ihm die Neuwahl von Rechtsanwälten vorzuschlagen. Zugleich bat er um Vorschlagslisten. Hierbei bewarb sich auch der im Jahre 1965 geborene Antragsteller, der seine juristischen Staatsexamina in Nordrhein-Westfalen abgelegt hat und seit 1995 in Sachsen zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist, um Zulassung als Rechtsanwalt bei dem BGH; er wurde in die Vorschlagsliste der Bundesrechtsanwaltskammer (§ 166 Abs. 2 Nr. 1 BRAO) aufgenommen.
[2] Zur Vorbereitung der auf den 21.6.2006 anberaumten Wahl wurden für jeden der vorgeschlagenen Bewerber ein Erst- und ein Zweitberichterstatter bestimmt, die jeden Bewerber zu einem persönlichen Gespräch einluden, ihm Gelegenheit gaben, schriftliche Arbeitsproben vorzulegen, und mit ihm eingegangene Stellungnahmen von Präsidenten der OLG besprachen. Die schriftlichen Beurteilungen (fortan: Voten) der Berichterstatter wurden den Mitgliedern des Wahlausschusses übersandt. Diese erhielten zusätzlich eine von dem Ausschuss erbetene, vom Präsidenten des BGH erstellte "Übersicht über allgemein anerkannte Gesichtspunkte zur Beurteilung der sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit als Rechtsanwalt beim BGH nebst praktischen Hinweisen" sowie statistische Unterlagen. Diese Unterlagen wiesen u.a. die Entwicklung der Eingangszahlen und der Geschäftswerte der bei den Zivilsenaten des BGH anhängigen Verfahren aus und enthielten eine Übersicht über die langjährige Entwicklung der Anzahl und der Altersstruktur der Rechtsanwälte bei dem BGH.
[3] An der Wahl am 21.6.2006 wirkten neben dem Präsidenten des BGH die Vorsitzenden der zwölf Zivilsenate des BGH, die sechs Mitglieder des Präsidiums der Bundesrechtsanwaltskammer und die fünf Mitglieder des Präsidiums der Rechtsanwaltskammer beim BGH mit. Der Wahlausschuss befasste sich zunächst mit dem Bedarf an Neuzulassungen (§ 168 Abs. 2 BRAO). In der Aussprache zu diesem Punkt wies der Präsident des BGH auf deutlich gesunkene Eingangszahlen bei den Zivilsenaten des BGH und auf den Umstand hin, dass das durchschnittliche Lebensalter der Rechtsanwälte bei dem BGH mit derzeit etwas über 62 Jahren das bislang höchste sei und eine Verjüngung nahe lege. Der Ausschuss beschloss einstimmig, den Bedarf in einem Wahlgang zu ermitteln. Hierbei sollte (wie bei früheren Wahlen) die höchste Zahl als beschlossen gelten, für die sich eine Mehrheit fand. Stimmen für höhere Zahlen, für die sich die erforderliche Mehrheit nicht fand, sollten den niedrigeren Zahlen hinzugezählt werden. Als Ergebnis der Wahl stellte der Ausschuss einen Bedarf von sieben neuen Rechtsanwälten fest.
[4] Der Wahlausschuss beschloss sodann einstimmig, die dem Bundesjustizministerium zu benennenden 14 Bewerber (§ 168 Abs. 2 BRAO) - wie bei früheren Wahlen - nach einer Rangliste zu wählen, und zwar einzeln für jeden Rangplatz. In der Aussprache zu diesem Teil der Wahl wies der Präsident des BGH darauf hin, dass neben dem Prinzip der Bestenauslese die Gesichtspunkte einer Verjüngung der Rechtsanwaltschaft, einer Mischung von Bewerbern nach beruflichen Erfahrungsbereichen und einer Erhöhung des Anteils von Frauen ebenfalls berücksichtigenswert erschienen. Bei der anschließenden Wahl wurden die Beigeladenen auf die Rangplätze 1 bis 14 gewählt. Für den Antragsteller fand sich keine Mehrheit für einen dieser Plätze.
[5] Das Wahlergebnis teilte der Präsident des BGH als Vorsitzender des Antragsgegners zu 2) (fortan: Wahlausschuss) noch am selben Tag dem Antragsgegner zu 1) (fortan: Bundesjustizministerium) mit. Am 23.6.2006 unterrichtete er die Bewerber über den Ausgang der Wahl. Am 27.6.2006 legte er dem Bundesjustizministerium die Liste der vom Wahlausschuss benannten Rechtsanwälte (im Folgenden: Bewerberliste) mit deren Bewerbungen und Bewerbungsunterlagen sowie den über sie erstellten Voten der Berichterstatter einschließlich deren wertender Teile vor.
[6] Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung erstrebt der Antragsteller die Feststellung seines Anspruchs auf Zulassung als Rechtsanwalt bei dem BGH, hilfsweise die Feststellung, dass acht Neuzulassungen beschlossen seien, und weiter hilfsweise die Verpflichtung des Wahlausschusses zur Nachwahl von zwei Bewerbern.
B.
[7] Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
I.
[8] Er ist teilweise - als Wahlanfechtung - zulässig.
[9] 1. Unzulässig sind die von dem Antragsteller gestellten Feststellungsanträge. Solche Anträge sind im Verfahren der Anwaltsgerichtsbarkeit nur zulässig, wenn der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre, insb. die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leer liefe, und die beantragte Feststellung eine Rechtsfrage allgemein klären hilft (Senat, Beschl. v. 11.7.1994, AnwZ (B) 4/94, NJW 1995, 2105; Beschl. v. 24.11.1997, AnwZ (B) 38/97, NJW 1998, 1078; Beschl. v. 6.11.2000, AnwZ (B) 3/00, NJW 2001, 1572, 1573). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil dem Antragsteller mit der Wahlanfechtung, die er der Sache nach anstrebt, ein ausreichender Rechtsschutz zur Verfügung steht.
[10] 2. Eine Auslegung seiner Anträge ergibt, dass der Antragsteller die vom Wahlausschuss durchgeführte Wahl anfechten will. Eine solche Wahlanfechtung ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats zulässig, wenn ein Bewerber die notwendige Mehrheit für die Aufnahme in die vom Wahlausschuss dem Bundesjustizministerium vorzulegende Bewerberliste verfehlt hat (Beschl. v. 14.5.1975, AnwZ 7/75, unveröff., Umdr. S. 5; Beschl. v. 10.5.1978, AnwZ 11/78, unveröff., Umdr. S. 4; Beschl. v. 23.6.1980, AnwZ 2/80, unveröff., Umdr. S. 3). Einem solchen Bewerber kann anders der effektive Rechtsschutz nicht gewährt werden, den er nach Art. 19 Abs. 4 GG von Verfassungs wegen beanspruchen kann. Der Senat hat dies aus § 169 Abs. 2 BRAO abgeleitet, wonach dem Bundesjustizministerium (nur) die Anträge der vom Wahlausschuss benannten Rechtsanwälte vorzulegen sind. Damit erhalten die Bewerber, die, wie der Antragsteller, vom Wahlausschuss nicht benannt worden sind, vom Bundesjustizministerium keinen Bescheid über ihre Zulassungsanträge.
[11] Selbst wenn das Bundesjustizministerium die Bewerbungsunterlagen des Antragstellers anfordern und ihn förmlich bescheiden würde, veranlasste das nicht zu einer anderen Beurteilung. Das Bundesjustizministerium könnte dem Antrag nicht entsprechen, weil es nach § 164 BRAO an die ihm vom Wahlausschuss benannten Rechtsanwälte gebunden und nicht befugt ist, die Bewerberliste zu ändern oder dem Wahlausschuss eine solche Änderung aufzugeben. Das lässt sich nur durch eine Wahlanfechtung erreichen, die der Antragsteller deshalb zulässigerweise anstrebt.
II.
[12] Der Antrag ist aber unbegründet.
[13] 1. Die von dem Wahlausschuss angewandten Vorschriften über die Wahl der Rechtsanwälte bei dem BGH (§§ 164 ff. BRAO) sind verfassungsgemäß.
[14] a) Der Senat hat sich mit der Frage nach ihrer Verfassungsmäßigkeit in seinem Beschluss vom 18.2.2005 (BGH v. 18.2.2005 - AnwZ 3/03, BGHZ 162, 199 = MDR 2005, 1198 = BGHReport 2005, 1222) eingehend befasst; er ist dabei in Übereinstimmung mit dem BVerfG (Beschl. v. 24.3.1982, 1 BvR 278/75 u.a., unveröff, Umdr. S. 3 f.) zu dem Ergebnis gelangt, dass die Vorschriften den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügen (BGH v. 18.2.2005 - AnwZ 3/03, BGHZ 162, 199, 204 ff. = MDR 2005, 1198 = BGHReport 2005, 1222). Daran hält er fest.
[15] b) Der Antragsteller meint, bei den Regelungen über die Singularzulassung der Rechtsanwälte bei dem BGH und bei den Regelungen über die Wahl dieser Rechtsanwälte handele es sich um Berufszugangsregelungen. Dies würde voraussetzen, dass sich die Tätigkeit als Rechtsanwalt beim BGH ähnlich wie etwa die Tätigkeit als Insolvenzverwalter (dazu BVerfGK 4, 1, 8) zu einem eigenständigen Berufsbild entwickelt hätte. Das ist nicht der Fall. Rechtsanwälte beim BGH sind wie die übrigen Rechtsanwälte Organe der Rechtspflege (§ 1 BRAO) und wie diese berufen, die rechtlichen Interessen ihrer Mandanten zu vertreten. Sie haben lediglich ein durch die besondere Prozesssituation der ihnen übertragenen Mandate bestimmtes, spezialisiertes Tätigkeitsfeld und die besondere Aufgabe, zur Sicherung der Qualität der Rechtsprechung in zivilrechtlichen Revisions-, Nichtzulassungsbeschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem BGH beizutragen. Deshalb sind die Vorschriften für die Zulassung zu diesem speziellen Tätigkeitsfeld des Anwaltsberufs Berufsausübungsregelungen (BGH v. 18.2.2005 - AnwZ 3/03, BGHZ 162, 199, 201 f. = MDR 2005, 1198 = BGHReport 2005, 1222; Gerrit Krämer, Die Rechtsanwaltschaft beim BGH, 2004, S. 238 ff., 245). Diese Qualifizierung entspricht der Rechtsprechung des BVerfG in vergleichbaren Fällen (BVerfGE 10, 185, 197 - Zulassung als Prozessagent; BVerfGE 11, 30, 41; 12, 144, 147 - Kassenarzt; BVerfGE 28, 364, 374 - Berechtigung zur Erstellung von Bauvorlagen; BVerfG v. 13.5.1981 - 1 BvR 610/77, 1 BvR 451/80, BVerfGE 57, 121, 130 = MDR 1981, 899 - Fachanwalt; BVerfG v. 25.3.1992 - 1 BvR 298/86, BVerfGE 86, 28, 38 - öffentliche Bestellung von Sachverständigen).
[16] c) Mit dem weiteren Argument des Antragstellers, § 168 Abs. 2 BRAO stelle eine verfassungswidrige Zugangssperre dar, hat sich der Senat in seinem Beschluss vom 18.2.2005 ebenfalls auseinandergesetzt (BGH v. 18.2.2005 - AnwZ 3/03, BGHZ 162, 199, 207 ff. = MDR 2005, 1198 = BGHReport 2005, 1222). Auch eine Berufsausübungsregelung kann zwar einen erheblichen Eingriff in die Berufsfreiheit darstellen (BVerfG v. 25.3.1992 - 1 BvR 298/86, BVerfGE 86, 28, 38; ähnlich Gerrit Krämer, a.a.O., S. 245). Ein solcher Eingriff ist aber verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn er einem entsprechend gewichtigen Regelungsziel dient (BVerfG, a.a.O.). So liegt es hier.
[17] aa) Die Rechtsanwaltschaft beim BGH geht zurück auf die Rechtsanwaltschaft beim RG, deren Einrichtung aufgrund negativer Erfahrungen mit dem unbegrenzten Zugang aller Rechtsanwälte zu dem Bundes- und späteren Reichsoberhandelsgericht für notwendig erachtet worden war (vgl. § 10 des Gesetzes betreffend die Errichtung eines obersten Gerichtshofes für Handelssachen v. 12.6.1869, BGBl. S. 201; zu den Erfahrungen hiermit: Schimansky, FS für Odersky, 1996, S. 1083, 1087 f.). Dem lag die heute noch gültige Einsicht zugrunde, dass das Revisionsgericht in Zivilsachen seine Aufgaben - die Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen, die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und die Fortbildung des Rechts - angesichts der Breite des Stoffs und der hohen Zahl von Fällen sachgerecht nur erfüllen kann, wenn die Parteien in Zivilsachen vor dem Revisionsgericht durch eine begrenzte Zahl besonders qualifizierter Rechtsanwälte vertreten werden, die über die notwendige innere und äußere Unabhängigkeit verfügen, um die Durchführung aussichtsloser Rechtsmittelverfahren abzulehnen (sog. "Abvotieren": Schimansky, a.a.O., S. 1087 f., 1095). Diese der Entlastung der Zivilsenate des BGH dienende Filterfunktion der Rechtsanwaltschaft beim BGH hat für die Konzentration der Zivilsenate des BGH auf ihre wesentlichen Rechtsprechungsaufgaben nach wie vor erhebliche Bedeutung und ist deshalb für den BGH weiterhin unverzichtbar. Darin erschöpft sich die Funktion der Rechtsanwaltschaft beim BGH aber nicht. Ihre Unabhängigkeit erlaubt es den Rechtsanwälten beim BGH, die ihnen übertragenen Fälle im Interesse ihrer Mandanten noch einmal unbefangen von dem bisherigen Prozessgeschehen zu bewerten, sich auf die für die revisionsrechtliche Prüfung wesentlichen Punkte zu beschränken, bisher nicht oder nicht ausreichend gewürdigte Aspekte herauszuarbeiten und so zur Qualität der Rechtsprechung der Zivilsenate des BGH beizutragen.
[18] bb) Diese Anforderungen rechtfertigen es, nur solche Bewerber als Rechtsanwalt bei dem BGH zuzulassen, die für diese Tätigkeit besonders qualifiziert sind (BGH v. 18.2.2005 - AnwZ 3/03, BGHZ 162, 199, 203 = MDR 2005, 1198 = BGHReport 2005, 1222). Auch das BVerfG hat in seiner Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des Gebots der Singularzulassung der Rechtsanwälte bei dem BGH (§ 171 BRAO) das Gemeinwohlinteresse an einer Stärkung der Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft als legitim anerkannt (BVerfG v. 31.10.2002 - 1 BvR 819/02, BVerfGE 106, 216, 220 = MDR 2003, 118). Die besonderen Aufgaben der Rechtsanwaltschaft beim BGH können durch andere - nicht singular beim BGH zugelassene - Rechtsanwälte nicht hinreichend erfüllt werden. Zwar haben sich Fachanwaltschaften herausgebildet (§ 5 FAO); sie decken die Zuständigkeit des BGH aber nicht ab und sind nicht auf die Bedürfnisse des BGH als Revisionsgericht in Zivilsachen und die Anforderungen an die Tätigkeit des Rechtsanwalts bei diesem Gericht zugeschnitten. Dementsprechend hat das BVerfG in seiner Entscheidung vom 31.10.2002 das Festhalten an einer eigenständigen Rechtsanwaltschaft bei dem BGH weiterhin nicht beanstandet (BVerfGE 106, 216, 222 f.).
[19] cc) Das vom BVerfG in dieser Entscheidung erneut gebilligte Gebot der Singularzulassung fordert, wie der Senat in seinem Beschluss vom 18.2.2005 dargelegt hat (BGH v. 18.2.2005 - AnwZ 3/03, BGHZ 162, 199, 208 f. = MDR 2005, 1198 = BGHReport 2005, 1222), eine zahlenmäßige Beschränkung der ausschließlich bei dem BGH zugelassenen Rechtsanwälte; ohne eine Bedarfsregelung (§ 168 Abs. 2 BRAO) wäre das Institut einer besonderen Rechtsanwaltschaft mit Rechtsanwälten, die ausschließlich bei dem BGH zugelassen sind (§ 171 BRAO) und im Wesentlichen nur vor diesem Gericht auftreten können (§ 172 BRAO), nicht aufrechtzuerhalten. Die vom BVerfG (a.a.O., S. 223) als verfassungsgemäß angesehene Einheit von berufsrechtlicher Lokalisation (§§ 171, 18 BRAO), eingeschränkter Postulationsfähigkeit (§ 172 BRAO) und Kanzleisitz (§ 27 BRAO) der Rechtsanwälte bei dem BGH setzt die fortbestehende Zulässigkeit der Bedarfsprüfung nach § 168 Abs. 2 BRAO voraus (näher dazu BGH v. 18.2.2005 - AnwZ 3/03, BGHZ 162, 199, 209 = MDR 2005, 1198 = BGHReport 2005, 1222). So hat bereits das BVerfG die Verfassungsmäßigkeit der zahlenmäßigen Beschränkung der bei dem BGH zugelassenen Rechtsanwälte in seinem früheren Beschluss ausdrücklich anerkannt (Beschl. v. 24.3.1982, a.a.O., S. 3).
[20] Eine Alternativregelung, die allein eine strenge Qualitätskontrolle für Bewerber, hingegen keine Zahlenbeschränkung der zuzulassenden Rechtsanwälte vorsähe und eine Regulierung den Gesetzen des Marktes überließe, wäre für die mit der besonderen Rechtsanwaltschaft verfolgten Anliegen ungeeignet. Sie würde im Falle der Beibehaltung der Singularzulassung ein offensichtlich beträchtliches wirtschaftliches Risiko eröffnen und damit besonders geeignete Bewerber abschrecken. Bei gleichzeitiger Aufgabe der Singularzulassung würde sie dagegen zur Aufgabe der von der eigenen Vorbefassung unabhängigen Prüfung der Fälle durch den Rechtsanwalt beim BGH führen, die als Vier-Augen-Prinzip zu den allgemein anerkannten Instrumenten der Qualitätssicherung gehört und die besondere Rechtsanwaltschaft beim BGH prägt. Eine Abmilderung der mit der geltenden Regelung einhergehenden Beschränkungen durch Einführung einer starren Altersgrenze, die häufigere Neuzulassungen zur Folge hätte, wäre nicht undenkbar, aber - unabhängig von den notwendigen Überlegungen zur Ausgestaltung von Übergangsregelungen aus Gründen des Bestandsschutzes - doch ein Fremdkörper angesichts sonst fehlender Altersgrenzen im Bereich der Rechtsanwaltszulassungen. Verfassungsrechtlich geboten ist sie angesichts der überschaubaren Zahl von Rechtsanwälten beim BGH jedenfalls dann nicht, wenn, wie hier geschehen, die nachlassende Schaffenskraft einzelner Rechtsanwälte beim BGH bei der Bemessung des Bedarfs an Neuzulassungen konkret berücksichtigt wird.
[21] dd) Es ist verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber dem mit der Bedarfsprüfung beauftragten Wahlausschuss in § 168 Abs. 2 BRAO keine Vorgaben zur Bestimmung der Anzahl zuzulassender Rechtsanwälte gemacht, sondern hierfür den unbestimmten Rechtsbegriff "angemessen" verwandt hat. Der Umstand, dass das Gesetz keine Kriterien für die Bemessung der Neuzulassungen vorsieht, wird dadurch ausgeglichen, dass über die Anzahl der Neuzulassungen der sachkundig und gemischt zusammengesetzte Wahlausschuss (§ 165 Abs. 1 BRAO) entscheidet. Das in § 165 Abs. 1 BRAO vorgesehene Zusammenwirken aller Kräfte stellt sicher, dass partikulare Motivationen und Interessen nicht zu Lasten der Objektivität der Entscheidung gehen (BVerfG, Beschl. v. 24.3.1982, a.a.O.; BGHZ 162, 199, 207).
[22] ee) Die vorstehenden Erwägungen zur Verfassungsmäßigkeit der durch § 168 Abs. 2 BRAO vorgegebenen Beschränkung der Anzahl bei dem BGH zugelassener Rechtsanwälte haben auch nach Inkrafttreten der ZPO-Reform durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.7.2001 (BGBl. I S. 1887) unverändert Gültigkeit (so bereits BGH v. 18.2.2005 - AnwZ 3/03, BGHZ 162, 199, 209 f. = MDR 2005, 1198 = BGHReport 2005, 1222) und werden - wie noch zu zeigen sein wird - durch die dem Wahlausschuss durch den Präsidenten des BGH mitgeteilten aktuellen Eingangszahlen bei den Zivilsenaten des BGH und die übrigen zu berücksichtigenden Parameter bestätigt.
[23] d) Unbedenklich ist es, dass der Gesetzgeber die nähere Ausgestaltung des Wahlverfahrens in § 168 BRAO nicht selbst geregelt, sondern dem Wahlausschuss überlassen hat. Der Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) verlangt, dass staatliches Handeln in bestimmten grundlegenden Bereichen durch förmliches Gesetz legitimiert wird; der Gesetzgeber ist verpflichtet, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen, und darf sie nicht anderen Normgebern überlassen (BVerfG v. 14.7.1998 - 1 BvR 1640/97, BVerfGE 98, 218, 251). Dieser Anforderung genügt die Bestimmung des § 168 BRAO. Der Gesetzgeber musste dem Wahlausschuss nur vorgeben, ob dieser durch Wahl oder in anderer Weise zu entscheiden hat, ob die Wahl geheim oder offen ist und welche Mehrheit gilt. Dies ist in § 168 Abs. 1 BRAO geregelt. Wie die Mehrheit ermittelt wird, ist eine technische Frage, die der Gesetzgeber dem Wahlausschuss überlassen durfte.
[24] e) Verfassungsrechtlich ist ferner unbedenklich, dass der Gesetzgeber nicht alle Kriterien für die Auswahl der Bewerber gesetzlich festgelegt hat. Ausdrücklich bestimmt das Gesetz nur, dass die Bewerber das 35. Lebensjahr vollendet haben und fünf Jahre ununterbrochen als Rechtsanwälte zugelassen sein müssen. Damit will der Gesetzgeber sicherstellen, dass nur erfahrene Rechtsanwälte als Rechtsanwälte bei dem BGH zugelassen werden (Schimansky, a.a.O., S. 1093). Eine weitere Konkretisierung der Anforderungen ergibt sich auch ohne ausdrückliche Regelung im Gesetz aus dem Zweck der Rechtsanwaltschaft bei dem BGH, die Qualität der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Zivilsachen durch eine fachlich hochqualifizierte, unabhängige Anwaltschaft mit besonderer Erfahrung im Revisionsrecht zu fördern. Aus diesem Zweck hat der Senat abgeleitet, dass unter den Bewerbern eine an diesem Maßstab ausgerichtete Bestenauslese stattzufinden hat (BGH v. 18.2.2005 - AnwZ 3/03, BGHZ 162, 199, 203 = MDR 2005, 1198 = BGHReport 2005, 1222; Beschl. v. 28.2.1983, AnwZ (B) 37/82, BRAK 1983, 135, 136; Beschl. v. 7.11.1983, AnwZ 21/83, NJW 1984, 1042, 1043). Was das im Einzelnen bedeutet, ist auf dieser Grundlage einer Konkretisierung durch die Rechtsprechung zugänglich, die in den genannten Entscheidungen erfolgt ist. Danach muss der Bewerber das Zivilrecht in seiner ganze Breite beherrschen, über besondere forensische Erfahrung verfügen und eine Persönlichkeit sein, die zu einer mit sachlicher Distanz verbundenen Beurteilung der vorgelegten Rechtsfälle fähig ist; insb. muss der Bewerber in der Lage sein, die Rechtsfälle wissenschaftlich zu durchdringen und die revisionsrechtlich relevanten und die Rechtsentwicklung weiterführenden Aspekte herauszuarbeiten. Das brauchte der Gesetzgeber nicht im Einzelnen gesetzlich festzuschreiben. Es genügte, wenn er die Einhaltung dieser Kriterien durch ein entsprechendes Verfahren sicherstellte (BVerfG, Beschl. v. 24.3.1982, a.a.O., S. 4; a. M. Gerrit Krämer, a.a.O., 248 f.). Denn ein Zusammenwirken aller Kräfte, die ein berechtigtes Interesse an der Auswahl haben, gewährleistet am ehesten Sachverstand und Objektivität und ist hinlänglich geeignet, unterschiedliche Motivationen auszugleichen (BVerfG a.a.O.). Ein solches Verfahren ist hier vorgesehen, wie der Senat in seinem Beschluss vom 18.2.2005 (BGH v. 18.2.2005 - AnwZ 3/03, BGHZ 162, 199, 204 f. = MDR 2005, 1198 = BGHReport 2005, 1222) im Einzelnen ausgeführt hat. Eine Änderung dieser Beurteilung ist auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Antragstellers nicht veranlasst.
[25] 2. Die Bestimmung eines Bedarfs von sieben Neuzulassungen durch den Wahlausschuss ist nicht zu beanstanden.
[26] a) Sie unterliegt der Überprüfung durch den Senat. Das Bundesjustizministerium ist zwar an den von dem Wahlausschuss festgestellten Bedarf nicht gebunden (Senatsbeschl. v. 11.9.2006, AnwZ 1/06, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Es kann aber nach § 164 BRAO als Rechtsanwälte beim BGH nur Bewerber aus der Bewerberliste des Wahlausschusses zulassen, deren Umfang sich nach dem vom Wahlausschuss festgestellten Bedarf richtet.
[27] b) Die Überprüfung der Bedarfsbestimmung durch den Senat ist aber eingeschränkt. Dem Wahlausschuss steht ein Beurteilungsspielraum zu (BGH v. 18.2.2005 - AnwZ 3/03, BGHZ 162, 199, 207 f. = MDR 2005, 1198 = BGHReport 2005, 1222; Beschl. v. 14.5.1975, AnwZ 7/75, unveröff., Umdr. S. 7, 9; Beschl. v. 10.5.1978, AnwZ 11/78, unveröff., Umdr. S. 4 f.; Beschl. v. 23.6.1980, AnwZ 2/80, unveröff., Umdr. S. 3 f.; Beschl. v. 28.2.1983, AnwZ (B) 37/82, BRAK-Mitt.1983, 135, 136). Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschl. v. 24.3.1982, a.a.O., S. 6) und führt entsprechend §§ 163, 39 Abs. 3 BRAO dazu, dass nur überprüft werden kann, ob der Wahlausschuss das Verfahren eingehalten, sachgerechte Entscheidungskriterien angelegt, sich eine ausreichende Tatsachengrundlage verschafft und ein Ergebnis gefunden hat, das sich in dem durch die anzulegenden Kriterien vorbestimmten Rahmen hält.
[28] c) Der Wahlausschuss hat die gesetzlichen Vorgaben für das Verfahren eingehalten. Das Gesetz gibt in § 168 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BRAO für das Verfahren zur Bestimmung des Bedarfs an Neuzulassungen lediglich eine Entscheidung in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit vor. Diesem Erfordernis genügt das von dem Wahlausschuss beschlossene Wahlverfahren. Durch den einstimmig gefassten Beschluss des Wahlausschusses, die Stimmen für eine höhere Bedarfszahl, für die sich keine Mehrheit gefunden hat, den Stimmen für die nächstniedrigere Bedarfszahl hinzuzurechnen, wird in sachgerechter Weise ermöglicht, den Bedarf an Neuzulassungen in einem einzigen einheitlichen Wahlgang festzustellen. Dass die Bedarfsermittlung auch mit einem anderen Abstimmungsverfahren zu erreichen wäre, ist ohne Belang. Der Gesetzgeber hat den Abstimmungsmodus nicht festgelegt, sondern dem Wahlausschuss überlassen und ihm auch insoweit einen Beurteilungsspielraum eingeräumt. Diesen hat der Ausschuss mit seiner Entscheidung für das gewählte Abstimmungsverfahren nicht überschritten. Sein Verfahren ist ausreichend dokumentiert. Die Umstände und der Verlauf der Abstimmung ergeben sich aus der Sitzungsniederschrift. Die zur Vorbereitung unternommenen Maßnahmen sind in den Akten des Wahlausschusses festgehalten.
[29] d) Der Wahlausschuss hat seiner Entscheidung die sachlich gebotenen Beurteilungskriterien zugrunde gelegt.
[30] aa) Auf welchen Kriterien seine Entscheidung beruht, ergibt sich aus der statistischen Auswertung, die der Präsident des BGH als Vorsitzender des Wahlausschusses zur Vorbereitung der Sitzung erstellt und den Mitgliedern des Wahlausschusses zugeleitet hat. Sie weist die Entwicklung der Revisionseingänge, der Zahl und der Altersstruktur der beim BGH zugelassenen Rechtsanwälte, der Zahl der Richter in den Zivilsenaten des BGH und der Streitwerte im Einzelnen aus und stellt u.a. die Entwicklung des Eingangs an Revisionen im Vergleich zur Zahl der Richter und Rechtsanwälte beim BGH dar. Die sich daraus ergebenden wesentlichen Abwägungsgesichtspunkte, nämlich das vorgerückte Alter und die nachlassende Schaffenskraft einiger Rechtsanwälte beim BGH, das hohe Durchschnittsalter der Rechtsanwälte, die rückläufigen Eingangszahlen bei den Zivilsenaten und den Anstieg des Anteils von Verfahren mit niedrigerem Streitwert bei gleichzeitigem Absinken des Anteils von Verfahren mit einem höheren Streitwert, hat der Präsident des BGH in seiner Einführung vor der Aussprache und der Abstimmung über den Bedarf hervorgehoben. Die Bedarfsentscheidung an diesen Parametern auszurichten, war sachgerecht.
[31] bb) Nicht zu berücksichtigen waren die Zahl wissenschaftlicher Mitarbeiter der Rechtsanwälte beim BGH und die unterschiedliche Verteilung der Mandate auf die einzelnen Rechtsanwaltskanzleien. In welchem Umfang die Rechtsanwälte beim BGH Aufträge erhalten, hängt von ihrem fachlichen Können, ihrer Reputation und ihrem geschäftlichen Geschick ab. Durch die Erhöhung der Anzahl zugelassener Rechtsanwälte lassen sich diese Faktoren und der damit einhergehende unterschiedliche Erfolg der Rechtsanwälte bei der Gewinnung von Mandaten nicht beeinflussen. Entsprechendes gilt für die (unterschiedliche) Zahl der wissenschaftlichen Mitarbeiter, die in den Kanzleien einiger Rechtsanwälte beim BGH beschäftigt werden. Dies zeigt die Auskunft, die der Präsident der Rechtsanwaltskammer beim BGH auf Anfrage dem Bundesjustizministerium am 7.5.2003 erteilt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgelegt hat. Danach beschäftigten die Rechtsanwälte beim BGH seinerzeit insgesamt 50 Rechtsanwälte als Angestellte oder freie Mitarbeiter, also im Durchschnitt 1,6 Mitarbeiter. Die Zahl der Mitarbeiter, die in den Sozietäten und Einzelkanzleien beschäftigt werden, schwankt aber; einige kommen ohne Mitarbeiter aus, andere beschäftigen bis zu fünf Mitarbeiter. Der Umfang der Inanspruchnahme wissenschaftlicher Mitarbeiter wird vor allem vom Geschäftsanfall in der Kanzlei, von der Schaffenskraft und der Arbeitsweise der Rechtsanwälte sowie davon abhängen, wie diese ihre Kanzlei organisieren. Diese Faktoren lassen sich durch eine Erhöhung der Zahl zugelassener Rechtsanwälte nicht beeinflussen. Tatsächlich belegte tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass zugelassene Rechtsanwälte beim BGH in einem sachlich nicht mehr vertretbaren Umfang wissenschaftliche Mitarbeiter zur Bearbeitung der ihnen übertragenen Mandate einsetzen würden, hat der Antragsteller nicht vorgebracht. Es gibt auch keine Anzeichen dafür, dass etwa beim BGH zugelassene Rechtsanwälte ihr Vorbringen bei den Zivilsenaten des BGH nach Vorarbeiten wissenschaftlicher Mitarbeiter ausrichten würden und dafür nicht nach hinreichender Prüfung selbst die inhaltliche Verantwortung übernehmen könnten.
[32] e) Der Wahlausschuss hat sich eine ausreichend fundierte Tatsachengrundlage für seine Entscheidung über den Bedarf an Neuzulassungen verschafft. Der Präsident des BGH hat als Vorsitzender des Wahlausschusses das für die einzelnen Parameter und ihre Gewichtung erforderliche Zahlenmaterial zusammenstellen lassen und den Mitgliedern des Ausschusses zur Vorbereitung der Sitzung zugeleitet. Diese Unterlage weist nicht nur die aktuellen Zahlen aus. Sie zeigt vielmehr die langjährige Entwicklung auf, welche die Mitglieder des Ausschusses deshalb bei ihrer Entscheidung mitberücksichtigen konnten.
[33] Entgegen der Auffassung des Antragstellers brauchte der Wahlausschuss nicht zu prüfen, ob und in welchem Umfang Rechtsanwälte beim BGH Gebührenvereinbarungen schließen. Das Zustandekommen von Gebührenvereinbarungen hängt, wie in anderen Fällen, von Faktoren ab, die sich durch die Anzahl der Neuzulassungen nicht beeinflussen lassen. Die Tatsachengrundlage für die Bedarfsentscheidung des Wahlausschusses ist schließlich nicht deshalb unzureichend, weil der Wahlausschuss nicht der Frage nachgegangen ist, ob Rechtsuchende angesichts des Anstiegs von Fällen mit geringem Streitwert und entsprechend niedrigem Gebührenaufkommen etwa stärker als früher Schwierigkeiten hätten, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt beim BGH zu finden. Greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestanden und bestehen nicht. Bestünden solche Schwierigkeiten, würde das in einem Anstieg begründeter Anträge auf Bestellung eines Notanwalts nach § 78b ZPO zum Ausdruck kommen. Ein derartiger Anstieg ist aber, wie die mündliche Verhandlung ergeben hat und gerichtsbekannt ist, nicht zu verzeichnen. Anträge auf Bestellung eines Notanwalts nach § 78b ZPO werden bei den Zivilsenaten des BGH nur selten gestellt und sind zumeist unzulässig; dass ein solcher Antrag begründet ist, stellt eine seltene Ausnahme dar. Daran hat sich seit dem Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes nichts geändert. Deshalb brauchte entsprechendes Zahlenmaterial nicht ermittelt und in den Unterlagen für den Wahlausschuss dargestellt zu werden.
[34] f) Der Wahlausschuss hat in der Sache seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Mit sieben Neuzulassungen hat der Wahlausschuss den bislang höchsten Bedarf an Neuzulassungen bei einer Rechtsanwaltswahl für den BGH angenommen. Er hat dabei in sachgerechter Weise berücksichtigt, dass die Eingangszahlen bei den Zivilsenaten des BGH als (vom Gesetzgeber erwartete und erwünschte) Folge der Änderung des Revisionsrechts durch das Zivilprozessreformgesetz in den letzten Jahren gesunken sind und sich dabei auch eine Verringerung der Streitwerte mit entsprechenden Auswirkungen auf das Gebührenaufkommen ergeben hat. Bislang überwogen unter den Eingängen Rechtssachen mit hohen Streitwerten und entsprechend hohem Gebührenaufkommen. Das hat sich - ebenfalls als Folge der Änderung des Revisionsrechts - verändert. Heute haben Rechtssachen mit eher geringeren Streitwerten und einem zum Teil sehr niedrigen Gebührenaufkommen einen nicht unbedeutenden Anteil. Diese Entwicklung wird durch die Zunahme an Rechtsbeschwerden nicht ausgeglichen, weil diese oft nur geringe Gegenstandswerte haben und dementsprechend nur zu geringen Gebühren führen.
[35] Der Wahlausschuss hat sich zudem nicht darauf beschränkt, die Rechtsanwälte zu ersetzen, die ihre Zulassung aufgegeben haben oder aufgeben wollen. Er hat zusätzlich die nachlassende Schaffenskraft einiger älterer Rechtsanwälte bei dem BGH berücksichtigt.
[36] Anhaltspunkte dafür, dass bei der Abstimmung selbst sachfremde Erwägungen eine Rolle gespielt haben könnten, sind nicht ersichtlich. Nach alledem kann nicht festgestellt werden, dass der Wahlausschuss bei seiner Entscheidung über die Anzahl der Neuzulassungen, die er für angemessen hält, die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums überschritten und eine Entscheidung getroffen hätte, die von der ihm nach § 168 Abs. 2 BRAO eingeräumten Befugnis nicht mehr gedeckt wäre.
[37] g) Der Wahlausschuss hat sich schließlich bei der Ermittlung des Wahlergebnisses auch nicht, wie der Antragsteller meint, verzählt. Die Mehrheit im Ausschuss erforderte bei 24 Mitgliedern 13 Stimmen. Diese Mehrheit war weder für einen Bedarf von zehn Neuzulassungen (sieben Stimmen) noch für einen Bedarf von acht Neuzulassungen erreicht. Für acht Neuzulassungen stimmten vier Mitglieder; unter Hinzurechnung der sieben Stimmen (für einen Bedarf von zehn Neuzulassungen) ergaben sich elf Stimmen für einen Bedarf von acht Neuzulassungen, die unter der erforderlichen Mehrheit lagen. Diese kam erst für einen Bedarf von sieben Neuzulassungen zustande.
[38] 3. Die Auswahl der in die Bewerberliste aufgenommenen Bewerber durch den Wahlausschuss ist nicht zu beanstanden.
[39] a) Hierbei steht dem Wahlausschuss ebenfalls ein Beurteilungsspielraum zu (BVerfG, Beschl. v. 24.3.1982, a.a.O., S. 6; BGHZ 162, 199, 206; Beschl. v. 14.5.1975, AnwZ 7/75, unveröff., Umdr. S. 9; Beschl. v. 10.5.1978, AnwZ 11/78, unveröff., Umdr. S. 4 f.; Beschl. v. 23.6.1980, AnwZ 2/80, unveröff., Umdr. S. 3 f.; Beschl. v. 28.2.1983, AnwZ (B) 37/82, BRAK-Mitt.1983, 135, 136; vgl. auch BVerfG, NJW 2006, 2613, 2614 für Insolvenzverwalter). Die Prüfung durch den Senat beschränkt sich auch insoweit entsprechend §§ 163, 39 Abs. 3 BRAO darauf, ob der Wahlausschuss das Verfahren eingehalten, sachgerechte Entscheidungskriterien angelegt, sich eine ausreichende Tatsachengrundlage verschafft und ein Ergebnis gefunden hat, das sich in dem durch die anzulegenden Kriterien vorbestimmten Rahmen hält. Hierfür kommt es nur darauf an, ob dem Antragsteller die in die Bewerberliste aufgenommenen Rechtsanwälte zu Unrecht vorgezogen worden sind. Unerheblich ist dagegen deren Platzierung innerhalb der Bewerberliste. Eine andere Rangfolge der in die Liste aufgenommenen Bewerber änderte nichts daran, dass der Antragsteller als nicht auf die Liste gewählter Bewerber nicht als Rechtsanwalt beim BGH zugelassen werden könnte.
[40] b) Das Verfahren zur Wahl der Bewerber hat der Wahlausschuss eingehalten. Das Gesetz gibt insoweit in § 168 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BRAO ebenfalls nur eine geheime Abstimmung mit einfacher Mehrheit vor. Diesem Erfordernis genügt das vom Wahlausschuss nach Maßgabe vorgefundener Praxis beschrittene Verfahren (Senat, Beschl. v. 10.5.1978, AnwZ 11/78, unveröff., Umdr. S. 8 f.). Dieses Verfahren gewährleistet, dass die von der Mehrheit der Mitglieder des Wahlausschusses als am besten geeignet angesehenen Bewerber gewählt werden. Es stellt zudem sicher, dass die Wahl jedes einzelnen Bewerbers für den erreichten Listenplatz von der Mehrheit des Wahlausschusses getragen wird. Zu diesem Wahlverfahren mag es zwar Alternativen geben. Das ist aber unerheblich. Der Gesetzgeber hat das Verfahren der Wahl der Bewerber - ebenso wie das Verfahren zur Bestimmung des Bedarfs - nicht näher ausgestaltet und dem Wahlausschuss damit auch insoweit einen Beurteilungsspielraum eingeräumt. Deshalb kann hier ebenfalls nur überprüft werden, ob das Verfahren den gesetzlichen Vorgaben genügt und für den ihm zugedachten Zweck geeignet ist. Das ist der Fall.
[41] c) An der Wahlentscheidung haben keine kraft Gesetzes ausgeschlossenen oder befangenen Mitglieder mitgewirkt.
[42] aa) Drei der zur Wahl stehenden Bewerber sind zwar als Mitarbeiter in den Kanzleien zweier Rechtsanwälte beim BGH tätig, die Mitglieder des Präsidiums der Rechtsanwaltskammer beim BGH sind. Das schloss diese beiden Präsidiumsmitglieder aber nicht von ihrer Mitwirkung im Wahlausschuss aus. Dafür bedarf es keiner Entscheidung, ob sich diese Frage nach § 6 FGG (analog) oder nach dem für Ausschüsse im Verwaltungsverfahren geltenden § 20 Abs. 4 VwVfG beurteilt. Denn ein Ausschluss setzt nach beiden Vorschriften ein hier nicht gegebenes Verwandtschafts- oder ein Abhängigkeitsverhältnis des an der Entscheidung Mitwirkenden gegenüber einem Beteiligten voraus. Eine Abhängigkeit der beiden Präsidiumsmitglieder ggü. den in ihrer Kanzlei arbeitenden Bewerbern liegt nicht vor.
[43] bb) Ein Grund, der geeignet wäre, Misstrauen gegen eine unparteiische Mitwirkung dieser beiden Präsidiumsmitglieder im Wahlausschuss zu rechtfertigen, bestand nicht. Die beiden Präsidiumsmitglieder haben die für sie tätigen Bewerber nicht selbst begutachtet; die Berichterstattung oblag vielmehr richterlichen und anwaltlichen Mitgliedern des Wahlausschusses, die in keiner Beziehung zu diesen Bewerbern standen. Anhaltspunkte dafür, dass sich die beiden Präsidiumsmitglieder für die Bewerber, mit denen sie zusammenarbeiten, besonders eingesetzt hätten oder dass sie den von ihnen zu begutachtenden konkurrierenden Bewerbern gegenüber voreingenommen gewesen sein könnten, bestehen nicht. Die Voten sprechen im Gegenteil eher dafür, dass sich die beiden Präsidiumsmitglieder wie die übrigen Berichterstatter des Wahlausschusses bemüht haben, darin die Stärken und Schwächen der ihnen zugewiesenen Bewerber objektiv herauszuarbeiten.
[44] d) Die angelegten Kriterien sind nicht zu beanstanden.
[45] Wie oben ausgeführt, sollte der Bewerber das Zivilrecht in seiner ganzen Breite beherrschen, über besondere forensische Erfahrung verfügen und eine Persönlichkeit sein, die zu einer mit sachlicher Distanz verbundenen Bewertung der ihm vorgelegten Rechtsfälle fähig ist; insb. sollte er in der Lage sein, Rechtsfälle wissenschaftlich zu durchdringen und die revisionsrechtlich relevanten und die Rechtsentwicklung weiterführenden Aspekte herauszuarbeiten. Daran hat sich der Wahlausschuss ausgerichtet und dabei, wie geboten (Senatsbeschl. v. 11.9.2006, AnwZ 1/06), zusätzlich geprüft, ob die Rechtsanwaltschaft bei dem BGH im Fall einer Zulassung der gewählten Bewerber auch in ihrer Gesamtheit den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. Das ergibt sich aus der "Übersicht über allgemein anerkannte Gesichtspunkte zur Beurteilung der sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit als Rechtsanwalt beim BGH nebst praktischen Hinweisen" vom 23.11.2005, die der Präsident des BGH als Vorsitzender des Wahlausschusses dessen Mitgliedern zugeleitet hat, und aus der Einführung, die er vor diesem Abschnitt des Wahlaktes den Ausschussmitgliedern gegeben hat. Dabei hat er als weiter bedenkenswerte Gesichtspunkte hervorgehoben: eine Verjüngung der Rechtsanwaltschaft, eine gewisse Mischung von Bewerbern, die schon Revisionsverfahren bearbeitet hätten, mit solchen, die sich durch ihre Tätigkeit bei den Instanzgerichten qualifiziert hätten, sowie eine Erhöhung des Anteils von Frauen; zudem solle eine Verengung auf Bewerber aus einem Kammerbezirk vermieden werden. Diese im Wahlverfahren zur Sprache gekommenen Kriterien sind weder als einzelne noch in ihrer Gesamtheit rechtlich zu beanstanden.
[46] Gegen die nähere Konkretisierung dieser Kriterien durch den Wahlausschuss ist nichts zu erinnern. Nach den erwähnten Hinweisen sollten Feststellungen zu folgenden Gesichtspunkten getroffen werden: weit überdurchschnittliche Rechtskenntnisse, berufliche Erfahrung in einer gewissen Breite des Zivilrechts und beruflicher Erfolg, eine mehrjährige forensische Tätigkeit vornehmlich im Zivilrecht, eine hervorragende Befähigung, den Streitstoff zu durchdringen, aufzubereiten, ihn rechtlich gründlich und wissenschaftlich fundiert, aber dennoch konzentriert zu würdigen, die Befähigung zu hervorragender schriftlicher und mündlicher Darstellung, die Befähigung zu wissenschaftlichem Arbeiten und ausgeprägte Erfahrung bei der Vertretung in Rechtsmittelinstanzen.
[47] e) Der Wahlausschuss hat sich eine ausreichende tatsächliche Grundlage für seine Beurteilung verschafft. Für jeden der Bewerber hat der Wahlausschuss eine Stellungnahme des Präsidenten des OLG angefordert, in dessen Bezirk der Bewerber ansässig ist. Je ein richterliches und ein anwaltliches Mitglied des Wahlausschusses haben sich mit den Bewerbungsunterlagen befasst und in einem persönlichen Gespräch mit dem Bewerber und anhand eingereichter Arbeitsproben erforscht, inwieweit die Bewerber die erforderlichen Fähigkeiten aufweisen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse haben die Gutachter in zwei Voten für jeden Bewerber zusammengefasst, die allen Mitgliedern des Wahlausschusses vor der Sitzung übersandt worden sind und ihnen einen differenzierten Eindruck von Person und Fähigkeiten der Bewerber vermittelten. In der Sitzung selbst hat nach der Niederschrift vor jedem Wahlgang eine Aussprache darüber stattgefunden, welcher der Bewerber sich für den zu besetzenden Platz auf der Bewerberliste empfehle. Damit hatte die Wahl eine ausreichende sachliche Grundlage. Mehr war nicht geboten, zumal die Bewerber bereits ein chancengleiches Vorauswahlverfahren durchlaufen hatten, in dem ihre fachliche Eignung für die Zulassung als Rechtsanwalt beim BGH in einem gestuften Bewerbervergleich vorgeprüft worden war (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: BVerfG v. 18.6.1986 - 1 BvR 787/80, BVerfGE 73, 280, 298 f = MDR 1987, 201ür Notare und BVerfGK 4, 1, 9 sowie BVerfG v. 23.5.2006 - 1 BvR 2530/04, MDR 2007, 183 = NJW 2006, 2613, 2615, beide für Insolvenzverwalter). Der Wahlausschuss hatte sich nur noch mit den Bewerbern aus der Vorschlagsliste der Bundesrechtsanwaltskammer zu befassen. Diese hatte für ihre Vorschlagsliste die am besten geeigneten Bewerber aus den Vorschlagslisten der Rechtsanwaltskammern auszuwählen, die zuvor bereits aus den Bewerbungen ihres Kammerbezirks die geeignetsten Bewerber auszuwählen hatten.
[48] f) Die von dem Wahlausschuss getroffene Auswahl unter den Bewerbern hält sich in dem gegebenen Rahmen.
[49] aa) Der Wahlausschuss hat keinen Bewerber ausgewählt, der nicht über die erforderlichen weit überdurchschnittlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügte. Ob sich eine überdurchschnittliche Qualifikation, wie der Antragsteller meint, nur anhand von ihm sog. objektiver Merkmale (z.B. akademische Grade, Examensergebnisse) feststellen lässt, erscheint fraglich, kann aber offen bleiben. Entgegen der Ansicht des Antragstellers verfügen auch die nicht promovierten Beigeladenen über solche objektiven Merkmale, die eine überdurchschnittliche Qualifikation belegen, sei es aufgrund ihres überwiegend herausragenden Erfolgs in den juristischen Staatsexamina, eines im Ausland erworbenen akademischen Grades, einer Rechtsanwaltszulassung in den Vereinigten Staaten, einer wissenschaftlichen Tätigkeit an einer Universität, einer Mitwirkung an juristischen Staatsprüfungen oder - nicht zuletzt - einer erfolgreichen beruflichen Tätigkeit im Staatsdienst oder in einer renommierten internationalen Anwaltskanzlei.
[50] bb) Keinem der in die Liste aufgenommen Bewerber fehlt die erforderliche forensische Erfahrung. Das Fehlen entsprechender Hinweise in den Stellungnahmen der Präsidenten der OLG hinsichtlich derjenigen Beigeladenen, die in Kanzleien von Rechtsanwälten beim BGH tätig und als amtlich bestellte Vertreter dieser Rechtsanwälte bei den Zivilsenaten des BGH aufgetreten sind, besagt nicht, dass es diesen Beigeladenen an forensischer Erfahrung fehlt. Sie verfügen über spezifische forensische Erfahrung bereits bei dem Gericht, vor dem sie im Falle ihrer Zulassung auftreten sollen. Ein anderer Beigeladener, über den ebenfalls eine unergiebige Stellungnahme eines Präsidenten des OLG vorliegt, besitzt forensische Erfahrung in dem besonders anspruchsvollen Bereich gesellschaftsrechtlicher Prozessführung.
[51] cc) Keinem der in die Liste aufgenommenen Bewerber fehlt die Befähigung zum praktisch-wissenschaftlichen Arbeiten. Die Befähigung zu einem auf die Praxis ausgerichteten wissenschaftlichen Arbeiten kann sich in einer Promotion oder anderen wissenschaftlichen Veröffentlichungen zeigen; sie zeigt sich aber vor allem in der praktischen Arbeit selbst. Deshalb kann denjenigen Beigeladenen, die keine wissenschaftlichen Publikationen vorzuweisen haben, entgegen der Auffassung des Antragstellers die Fähigkeit zu wissenschaftlichem Arbeiten nicht abgesprochen werden. Deren Fähigkeit zu wissenschaftlich-praktischer Arbeit ist in jeweils besonderer Weise durch ihre bisherige berufliche Tätigkeit belegt.
[52] dd) Die Beurteilung des Antragstellers selbst durch den Wahlausschuss ist nicht zu beanstanden. Beide Gutachter haben seine Stärken und Schwächen herausgestellt. Dass sie dabei unterschiedliche Gewichtungen vornahmen, ist nicht zu beanstanden. Der Wahlausschuss durfte sich gegen die Aufnahme des Antragstellers in die Liste entscheiden, obwohl seine Beurteilung im Ergebnis durchaus positiv ausgefallen ist. Die vorläufige Beurteilung des einzelnen Bewerbers in den Voten der Berichterstatter sagt, was der Antragsteller verkennt, für sich genommen nichts darüber aus, wie sich die Beurteilung im Gesamtvergleich darstellt. Dieser Gesamtvergleich und die daraus sich ergebende Rangfolge der Bewerber ergeben sich erst aus dem Wahlakt selbst, in dem die einzelnen Mitglieder des Wahlausschusses ihre persönliche Beurteilung der Bewerber auf der Grundlage der Voten, deren Erläuterung durch die Berichterstatter und der Aussprache im Wahlausschuss durch die in ihrer eigenen Verantwortung liegende Stimmabgabe zum Ausdruck bringen. Aus einem Vergleich der die Wahlentscheidung vorbereitenden Voten lässt sich daher nicht ableiten, dass der Wahlausschuss den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten hätte, als sich die Gesamtheit seiner Mitglieder bei der Wahl gegen den Antragsteller und für die Beigeladenen entschied.
[53] ee) Nicht zu beanstanden ist ferner, dass der Wahlausschuss die dem Wahlakt vorangehende Aussprache nicht im Einzelnen dokumentiert hat. Das ist bei einer geheimen Wahl, wie sie hier vorgeschrieben ist, kaum möglich und darüber hinaus auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfGE 24, 268, 276 zur Richterwahl in Hamburg).
[54] ff) Der Wahlausschuss hat bei seiner Wahlentscheidung in sachgerechter Weise berücksichtigt, dass die Rechtsanwaltschaft bei dem BGH in ihrer Gesamtheit den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht.
[55] (1) Hierfür kommt es nicht darauf an, ob die von dem Ausschuss bestimmte Rangfolge in der Bewerberliste diesen Anforderungen genügt; denn an diese Rangfolge ist das Bundesjustizministerium bei seiner abschließenden Entscheidung über die Neuzulassungen nicht gebunden. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Bewerberliste insgesamt dem Bundesjustizministerium eine an den Erfordernissen der Rechtspflege ausgerichtete Auswahl erlaubt. Das ist der Fall.
[56] (2) Das Durchschnittsalter der gewählten Bewerber beträgt 47,3 Jahre. Die Hälfte dieser Bewerber ist unter 45 Jahre, weitere vier Bewerber sind unter 50 Jahre alt. Damit bietet die Bewerberliste das Potential für eine deutliche Verjüngung der Rechtsanwaltschaft beim BGH. Dass der Ausschuss dieses Potential nur teilweise ausgeschöpft und daneben drei ältere Bewerber gewählt hat, ist aufgrund der besonderen persönlichen Qualifikation der Bewerber zweifellos vom Beurteilungsspielraum gedeckt, im Übrigen aber schon deshalb unerheblich, weil das Bundesjustizministerium an den Vorschlag des Wahlausschusses insoweit nicht gebunden ist und in der Lage wäre, hier anders zu gewichten, wenn ihm dies geboten erscheinen sollte.
[57] (3) Der Wahlausschuss hat zugleich dem Anliegen Rechnung getragen, den Anteil von Frauen in der Rechtsanwaltschaft beim BGH zu erhöhen. Er hat drei der vier von der Bundesrechtsanwaltskammer vorgeschlagenen Rechtsanwältinnen auf die Bewerberliste gewählt. Die Bewerberliste eröffnet dem Bundesjustizministerium insoweit die Möglichkeit, diesem Gesichtspunkt - falls erforderlich - verstärkt Rechnung zu tragen. Bei alledem bietet die im Verfahren festgestellte Qualifikation der gewählten und damit dem Antragsteller vorgezogenen Rechtsanwältinnen keinerlei Anlass für den Verdacht einer etwa sachfremden Bevorzugung aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit.
[58] (4) In der Bewerberliste ist schließlich auch eine Mischung von Bewerbern, die schon Revisionsverfahren - wenngleich nicht in eigener Verantwortung - bearbeitet haben, und solchen, die bei den Instanzgerichten tätig sind, erreicht worden. Dies belässt dem Bundesjustizministerium Gestaltungsmöglichkeiten bei seiner abschließenden Entscheidung über die Neuzulassungen.
[59] gg) Anhaltspunkte dafür, dass der Ausschuss sachfremde Erwägungen bei der Auswahl angestellt haben könnte, hat der Antragsteller nicht aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich.
[60] (1) Aus dem Umstand, dass ein Teil der Bewerber den Berichterstattern (und Wahlausschussmitgliedern) durch ihr Auftreten als amtlich bestellte Vertreter von Rechtsanwälten beim BGH bereits bekannt war, lässt sich das nicht ableiten. Die Fähigkeiten solcher Bewerber können die richterlichen und die als Rechtsanwälte bei dem BGH zugelassenen Berichterstatter naturgemäß besser beurteilen als die Fähigkeiten von Bewerbern, die sie bisher nicht in ihrem beruflichen Auftreten erlebt haben. Das besagt aber nicht, dass sie solche Bewerber bevorzugen. Vielmehr zeigen die Beurteilungen, dass die Berichterstatter umgekehrt etwaige Schwächen der ihnen bekannten Bewerber besser kennen und dies in ihren Beurteilungen angesprochen haben. Der Ausschuss hat sich zudem das Ziel gesetzt, eine Mischung von Rechtsanwälten, die bereits über Erfahrungen mit der Arbeitsweise der Rechtsanwälte beim BGH verfügen, und solchen ohne diese Erfahrung zu wählen. Dieses Ziel ist durch die Gesamtheit der Bewerber auf der Bewerberliste erreicht worden.
[61] (2) Entscheidend ist, dass der Ausschuss allen Bewerbern gleiche Chancen eingeräumt hat. Die Gutachter haben ersichtlich alles unternommen, um die Stärken und Schwächen auch der ihnen nicht bekannten Bewerber in Erfahrung zu bringen. Vorbereitung und Durchführung der Wahl lassen keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass im Wahlverfahren der Grundsatz der Chancengleichheit verletzt worden wäre. Nach alledem kann hinsichtlich der Auswahl der Bewerber nicht festgestellt werden, dass der Wahlausschuss hierbei die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums überschritten und eine Entscheidung getroffen hätte, die von der ihm nach § 168 Abs. 2 BRAO eingeräumten Befugnis nicht mehr gedeckt wäre.
Fundstellen
Haufe-Index 1696556 |
BGHZ 2007, 137 |
DB 2007, 1193 |
NJW 2007, 1136 |
BGHR 2007, 376 |
EBE/BGH 2007 |
EWiR 2007, 139 |
ZIP 2007, 450 |
AnwBl 2007, 229 |
BRAK-Mitt. 2007, 77 |