Leitsatz (amtlich)
a) Eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags, den rechtskräftig festgesetzten Grundstückswert (Verkehrswert) abzuändern, wird mit der Zuschlagserteilung infolge prozessualer Überholung unzulässig.
b) Erreicht im ersten Versteigerungstermin das Meistgebot nicht 7/10 des rechtskräftig festgesetzten Grundstückswertes und wird deshalb der Zuschlag gem. § 74a Abs. 1 Satz 1 ZVG versagt, fehlt im weiteren Zwangsversteigerungsverfahren das Rechtsschutzinteresse für eine Anpassung des festgesetzten Grundstückswertes an veränderte Umstände.
Normenkette
ZVG § 74a Abs. 1 S. 1 u. Abs. 4, 5, § 85a Abs. 1 u. 2 S. 2, §§ 95, 100 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Beschluss vom 20.02.2003) |
AG Mönchengladbach-Rheydt |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des LG Mönchengladbach v. 20.2.2003 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 95.655 Euro.
Gründe
I.
Das AG Mönchengladbach-Rheydt ordnete am 20.8.1999 die Zwangsversteigerung des im Rubrum genannten Grundbesitzes der Schuldnerin an. Als Grundlage für die Festsetzung des Verkehrswertes holte es Gutachten v. 3.11.1999 und 25.1.2000 ein, denen der Sachverständige zur Ermittlung des Bodenwertes die Bodenrichtwertkarte 1998 des zuständigen Gutachterausschusses der Stadt Mönchengladbach zu Grunde legte. Das AG setzte den Verkehrswert rechtskräftig auf insgesamt 2.150.000 DM fest.
Im Versteigerungstermin v. 4.12.2000 wurde der Zuschlag gem. § 74a Abs. 1 ZVG versagt, weil das Meistgebot 7/10 des Grundstückswertes nicht erreicht hatte. Nach Durchführung des neuen Versteigerungstermins wurde er versagt, weil die bestrangig betreibende Gläubigerin nach Schluss der Versteigerung die einstweilige Einstellung des Verfahrens bewilligt hatte. Mit Verfügung v. 11.7.2002 bestimmte das Gericht einen weiteren Versteigerungstermin auf den 13.11.2002.
Mit Schriftsätzen ihres damaligen Verfahrensbevollmächtigten v. 16. und 26.10.2002 beantragte die Schuldnerin, den Verkehrswert neu festzusetzen und den Termin zur Zwangsversteigerung aufzuheben. Zur Begründung ließ sie ausführen, dass seit 1998 eine erhebliche Steigerung des Grundstückswertes eingetreten sei, wie sich aus dem im Juli 2002 veröffentlichten "Grundstücksmarktbericht 2001" des Oberen Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Land Nordrhein-Westfalen ergebe. Zudem wies sie unter Vorlage einer schriftlichen Bestätigung auf mittlerweile durchgeführte Ausbesserungsarbeiten am Grundstück und den Gebäuden hin, durch die ebenfalls eine wesentliche Werterhöhung eingetreten sei. Hierbei handle es sich um neue Tatsachen, die zu einer Anpassung des Verkehrswertes führen müssten.
Im Versteigerungstermin v. 13.11.2002 hat das Vollstreckungsgericht die Anträge der Schuldnerin zurückgewiesen, weil das Rechtsschutzbedürfnis für eine Neufestsetzung des Verkehrswertes fehle und im Übrigen ausreichende Gründe für eine nachträgliche Erhöhung des Verkehrswertes nicht glaubhaft gemacht seien. Dagegen hat der Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin im Termin Beschwerde eingelegt. Am 22.11.2002 hat das AG zu Gunsten des Beteiligten zu 2., der im Versteigerungstermin v. 13.11.2002 Meistbietender geblieben war, den Zuschlagsbeschluss verkündet. Gegen den Zuschlagsbeschluss hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Das LG hat sowohl die Beschwerde gegen die Versagung der Neufestsetzung des Verkehrswertes als auch die Zuschlagsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin, mit der sie ihre Anträge weiterverfolgt.
II.
Die gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht meint, für den Antrag der Schuldnerin auf Neufestsetzung des Verkehrswertes fehle das Rechtsschutzbedürfnis, nachdem das im ersten Versteigerungstermin abgegebene Meistgebot unter 7/10 des Grundstückswertes geblieben und deshalb der Zuschlag gem. § 74a Abs. 1 S. 1 ZVG versagt worden sei. Da nach § 74a Abs. 4 ZVG im neuen Versteigerungstermin der Zuschlag nicht mehr versagt werden dürfe, wenn das Meistgebot 7/10 (§ 74a Abs. 1 S. 1 ZVG) oder 5/10 (§ 85a Abs. 1 ZVG) des Grundstückswertes nicht erreiche, habe der Verkehrswert für das weitere Zwangsversteigerungsverfahren keine rechtliche Bedeutung mehr. Gegen den Zuschlagsbeschluss v. 22.11.2002 sei ein zulässiger Beschwerdegrund (§ 100 Abs. 1 ZVG) nicht vorgetragen. Wegen des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses an der Neubewertung des Grundbesitzes könne die Zuschlagserteilung nicht mit der Begründung angefochten werden, der Grundstückswert sei unrichtig festgesetzt (§ 74a Abs. 5 S. 3 ZVG). Ein gem. § 100 Abs. 3 ZVG von Amts wegen zu berücksichtigender Versagungsgrund liege nicht vor.
2. Demgegenüber vertritt die Rechtsbeschwerde die Auffassung, dass eine Anpassung des Verkehrswertes an veränderte Umstände auch noch nach Zuschlagsversagung von Amts wegen erfolgen müsse. Dies erforderten insbesondere der verfassungsrechtliche Schutz des Eigentums des Schuldners, die Interessen der Gläubiger an einer möglichst effektiven Befriedigung ihrer Ansprüche und das öffentliche Interesse, eine Verschleuderung von Grundbesitz zu vermeiden sowie die Ausbeutung unerfahrener oder in einer Notlage befindlicher Schuldner zu verhindern. Die Festsetzung des Verkehrswertes stelle in den weiteren Versteigerungsterminen die Grundlage für die Entschließungen der Bieter dar und übe deshalb einen wesentlichen Einfluss auf die Höhe der Gebote aus. Aus Sinn und Systematik der §§ 74a, 85a ZVG ergebe sich, dass diese Vorschriften auch im neuen Versteigerungstermin anzuwenden seien, wenn sich der Grundstückswert infolge nachträglich eingetretener Umstände als zu niedrig bemessen herausstelle. Die Regelungen der §§ 74a Abs. 4, 85a Abs. 2 S. 2 ZVG seien in dem Sinne auszulegen, dass vom Ausschluss der erneuten Zuschlagsversagung nur die Fälle erfasst werden, in denen der Verkehrswert zwischen dem ersten Termin, in dem der Zuschlag versagt worden sei, und dem neuen Termin unverändert geblieben sei. Da somit die Versteigerung ohne eine ordnungsgemäße Festsetzung des Verkehrswertes stattgefunden habe, hätte der Zuschlag nach § 83 Nr. 1 ZVG versagt werden müssen.
3. Soweit die Schuldnerin mit der Rechtsbeschwerde ihren vom Versteigerungsgericht mit Beschluß vom 13.11.2002 abgelehnten Antrag auf Neufestsetzung des Verkehrswertes weiterverfolgt, ist sie schon deshalb unbegründet, weil die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss mit Verkündung des Zuschlagbeschlusses v. 22.11.2002 wegen prozessualer Überholung unzulässig geworden ist.
Nach § 95 ZVG kann gegen eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, die vor der Beschlussfassung über den Zuschlag erfolgt, die sofortige Beschwerde nur in den in dieser Vorschrift bezeichneten Fällen, die im Streitfall ersichtlich nicht vorliegen, eingelegt und aufrechterhalten werden. Insbesondere gibt es neben dem Rechtsmittelverfahren gegen den Zuschlagsbeschluss kein besonderes Beschwerdeverfahren gegen die Wertfestsetzung, da nach der Zuschlagsentscheidung der Wertfestsetzung keine selbstständige Bedeutung mehr zukommt. Vielmehr kann der Schuldner die Zuschlagserteilung auch mit der Begründung anfechten, er sei wegen der fehlerhaften Festsetzung des Grundstückswertes in seinem Recht auf Versagung des Zuschlags verletzt (Stöber, ZVG, 17. Aufl., § 74a Rz. 9.9; Böttcher, ZVG, 3. Aufl., § 74a Rz. 38). Nach anderer Meinung ist in der Durchführung der Versteigerung ohne ordnungsgemäße Festsetzung des Verkehrswertes eine Verletzung der Versteigerungsbedingungen i. S. d. § 83 Nr. 1 i. V. m. § 100 Abs. 1 ZVG zu sehen, die gerügt werden kann (OLG Köln v. 1.6.1983 - 2 W 59/83, MDR 1983, 851 = Rpfleger 1983, 362; OLG Hamm MDR 1977, 1028; OLG Braunschweig NJW 1960, 205; Schiffbauer in Dassler/Schiffbauer/Gerhardt/Muth, ZVG, 12. Aufl., § 74a Rz. 36, § 83 Rz. 6; Steiner/Storz, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, Band I, 9. Aufl., § 74a Rz. 112, § 83 Rz. 11). Die Bestimmung des § 74a Abs. 5 S. 3 ZVG, nach der eine Zuschlagserteilung nicht mit der Begründung angefochten werden kann, der rechtskräftig festgestellte Grundstückswert sei falsch, steht der Anfechtung der Zuschlagsentscheidung nicht entgegen, weil der Ausschluss der Anfechtung nur für einen zu diesem Zeitpunkt bereits bewerteten Sachverhalt gilt (OLG Düsseldorf Rpfleger 2000, 559; OLG Köln v. 1.6.1983 - 2 W 59/83, MDR 1983, 851 = Rpfleger 1983, 362; OLG Braunschweig NJW 1960, 205).
4. Zu Recht hat das LG die Zuschlagsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Zu einer Neufestsetzung des Verkehrswertes, deren Ablehnung von der Schuldnerin gerügt wird (§ 100 Abs. 1 ZVG), war das Versteigerungsgericht nicht verpflichtet. Gemäß § 100 Abs. 3 ZVG von Amts wegen zu berücksichtigende Gründe für die Versagung des Zuschlags liegen nicht vor.
a) Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass die formelle Rechtskraft des Beschlusses über die Festsetzung des Verkehrswertes einer Neubewertung nicht entgegensteht, wenn wesentliche neue Tatsachen, die durch sofortige Beschwerde gem. § 74a Abs. 5 S. 3 ZVG nicht mehr geltend gemacht werden konnten, eine Anpassung erfordern. In diesem Fall hat das Vollstreckungsgericht den Verkehrswert ggf. von Amts wegen anzupassen (OLG Düsseldorf Rpfleger 2000, 559; OLG Braunschweig NJW 1960, 205; Stöber, ZVG, 17. Aufl., § 74a Rz. 7.20). Die Frage, ob eine Verpflichtung zur Anpassung des Verkehrswertes nur für den ersten Versteigerungstermin oder auch für den neuen Versteigerungstermin besteht, nachdem der Zuschlag nach § 74a Abs. 1 Satz 1 ZVG versagt worden war, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
Nach einer Meinung muss eine Neubewertung auch noch nach der Zuschlagsversagung im ersten Termin erfolgen (OLG Düsseldorf Rpfleger 2000, 559 für die erstmalige Einbeziehung eines bisher noch nicht bewerteten Rechts; OLG Köln v. 1.6.1983 - 2 W 59/83, MDR 1983, 851 = Rpfleger 1983, 362; OLG Braunschweig NJW 1960, 205; Steiner/Storz, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, Band I, 9. Aufl., § 74a Rz. 80, 112; Hornung, Rpfleger 1979, 365 [366]), weil der festgesetzte Verkehrswert Bedeutung für die Höhe der Gebote und damit für das Ergebnis der Versteigerung habe.
Die Gegenmeinung, der sich das Beschwerdegericht angeschlossen hat, lehnt dies ab, da der Verkehrswert in diesem Verfahrensabschnitt des Zwangsversteigerungsverfahrens keine rechtliche Bedeutung mehr habe und somit das Rechtsschutzinteresse für eine Neubewertung fehle (OLG Köln OLGZ 1970, 187; LG Mainz Rpfleger 1974, 125; Stöber, ZVG, 17. Aufl., § 74a Rz. 7.9, 7.20; Böttcher, ZVG, 3. Aufl., § 74a Rz. 38).
b) Der letztgenannten Meinung ist zu folgen. Dies ergibt sich aus der Systematik und dem Sinn der in §§ 74a, 85a ZVG getroffenen Regelungen.
Bleibt das abgegebene Meistgebot unter 7/10 des Grundstückswertes, kann gem. § 74a Abs. 1 S. 1 ZVG ein nachrangiger Gläubiger, dessen Anspruch ganz oder teilweise durch das Meistgebot nicht gedeckt ist, die Versagung des Zuschlags verlangen. Nach § 85a Abs. 1 ZVG ist der Zuschlag zu versagen, wenn das Meistgebot die Hälfte des Grundstückswertes nicht erreicht. Diese Vorschrift will im Interesse des Eigentümers die Verschleuderung von Grundstücken verhindern und ein wirtschaftlich vertretbares Ergebnis bei der Versteigerung bewirken (Stöber, ZVG, 17. Aufl., § 85a Rz. 1.1; Arnold, MDR 1979, 358 III 7). Um die Mindestwerte der §§ 74a Abs. 1 S. 1, 85a Abs. 1 ZVG berechnen zu können, wird vom Versteigerungsgericht gem. § 74a Abs. 5 S. 1 ZVG der Verkehrswert des Grundstücks festgesetzt (Stöber, ZVG, 17. Aufl., § 74a Rz. 1.5). Bei einer Versagung des Zuschlags ist von Amts wegen ein neuer Versteigerungstermin zu bestimmen, in dem der Zuschlag nicht mehr aus den Gründen der §§ 74a Abs. 1 S. 1, 85a Abs. 1 ZVG versagt werden darf (§ 74a Abs. 4, § 85a Abs. 2 S. 2 ZVG).
Aus dem "Grundsatz der Einmaligkeit", der in diesen Vorschriften zum Ausdruck kommt (Stöber, ZVG, 17. Aufl., § 74a Rz. 6.3), ergibt sich, dass in diesem Verfahrensstadium der Verkehrswert für das weitere Zwangsvollstreckungsverfahren keine rechtliche Bedeutung mehr hat und deshalb für eine Anpassung des Verkehrswertes an veränderte Umstände das Rechtsschutzinteresse fehlt (vgl. LG Mainz Rpfleger 1974, 125; Stöber, ZVG, 17. Aufl., § 74a Rz. 7.9, 7.20; Böttcher, ZVG, 3. Aufl., § 74a Rz. 38). Durch die dargestellte gesetzliche Regelung wird im neuen Versteigerungstermin dem Interesse des betreibenden Gläubigers an einer möglichst zügigen Verwertung des Versteigerungsobjektes der Vorrang eingeräumt gegenüber den Interessen des Eigentümers und der nachrangigen Gläubiger. Würde man die Pflicht des Vollstreckungsgerichts zur Neufestsetzung des Verkehrswertes bei nachträglich eingetretenen Wertveränderungen - unter Umständen nach Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens - bejahen, würde dies im Regelfall zu einer dem Sinn des Gesetzes widersprechenden zeitlichen Verzögerung der Versteigerung führen, obwohl der neu ermittelte Verkehrswert für das weitere Verfahren regelmäßig ohne rechtliche Bedeutung ist. Der Gefahr der sittenwidrigen Verschleuderung in einem späteren Versteigerungstermin infolge nachträglicher erheblicher Wertveränderungen kann der Schuldner mit einem Antrag gem. § 765a ZPO begegnen.
c) Die von der Rechtsbeschwerde für ihre Gegenmeinung vorgebrachten Gründe, die Bieter orientierten sich bei der Höhe ihrer Gebote an der Wertfestsetzung und deshalb bestehe nach einer Anpassung des Verkehrswertes die Aussicht, im Interesse des Schuldners und der nachrangigen Gläubiger einen höheren Versteigerungserlös zu erzielen, überzeugen nicht.
Bei den vielfältigen Überlegungen, die einen Bieter zur Abgabe eines bestimmten Gebotes veranlassen, spielt der vom Vollstreckungsgericht festgesetzte Verkehrswert regelmäßig keine wesentliche Rolle. Einem durchschnittlichen Bieter ist nämlich bewusst, dass der Wertfestsetzungsbeschluss schon auf Grund seiner dargestellten Funktion im Versteigerungsverfahren keine verlässliche Entscheidungsgrundlage bieten kann, weil er sich - wie insbesondere der Gewährleistungsausschluss gem. § 56 S. 3 ZVG zeigt - bei nicht berücksichtigten Mängeln auf dessen Richtigkeit nicht verlassen kann. Vielmehr wird er die für seine Entschließungen entscheidenden Gesichtspunkte selbst ermitteln und dabei auch eventuell seit Erlass des Wertfestsetzungsbeschlusses eingetretene Änderungen bedenken. Somit ist allein auf Grund einer Neufestsetzung des Verkehrswertes die Erzielung eines höheren Versteigerungserlöses im Allgemeinen nicht zu erwarten.
5. Die Rechtsbeschwerde wäre auch zurückzuweisen, wenn man eine Verpflichtung des Vollstreckungsgerichts zur Anpassung des Verkehrswertes an nachträglich eingetretene Wertänderungen im neuen Versteigerungstermin bejahen würde (§ 577 Abs. 3 ZPO).
Die Schuldnerin hat nämlich nicht schlüssig vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass sich der Grundstückswert nachträglich, d. h. durch Tatsachen, die nach Ablauf der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Wertfestsetzungsbeschluss v. 6.7.2000 eingetreten sind, wesentlich erhöht hat. Nur unter dieser Voraussetzung wäre wegen der formellen Rechtskraft des Beschlusses eine Abänderung denkbar (OLG Düsseldorf Rpfleger 2000, 559; OLG Braunschweig NJW 1960, 205; Stöber, ZVG, 17. Aufl., § 74a Rz. 7.20). Die Unrichtigkeit des Wertfestsetzungsbeschlusses allein, auf die sich die Schuldnerin - unter Hinweis auf den "Grundstücksmarktbericht 2001" des Oberen Gutachterausschuss für Grundstückswerte und auf ein Sachverständigengutachten aus dem Jahr 1995 - beruft, rechtfertigt im vorrangigen Interesse der Rechtssicherheit eine Durchbrechung der formellen Rechtskraft nicht. Soweit die Schuldnerin werterhöhende Ausbesserungsarbeiten am Grundstück und den Gebäuden behauptet, hat das Vollstreckungsgericht diese rechtsfehlerfrei als überwiegend übliche Instandhaltungsarbeiten bewertet.
Fundstellen
Haufe-Index 1087056 |
DB 2004, 377 |
BGHR 2004, 342 |
NJW-RR 2004, 302 |
KTS 2004, 457 |
WM 2004, 98 |
WuB 2004, 379 |
Rpfleger 2004, 172 |
LMK 2004, 77 |