Verfahrensgang
LG Stuttgart (Beschluss vom 14.04.2008; Aktenzeichen 19 T 65/08) |
AG Esslingen (Entscheidung vom 04.02.2008; Aktenzeichen 1 IN 103/02) |
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 4. April 2008 wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den vorstehenden näher bezeichneten Beschluss des Landgerichts Stuttgart wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die gemäß §§ 6, 7, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts, noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Rz. 2
1. Für die von der Rechtsbeschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob es dem im öffentlichen Dienst teilzeitbeschäftigten Schuldner zuzumuten ist, diese Stellung zugunsten einer Anstellung bei einem privaten Arbeitgeber – möglicherweise aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages – aufzugeben oder nicht, besteht kein Klärungsbedarf. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass die Obliegenheit, sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen, nicht nur für den beschäftigungslosen Schuldner gilt. Auch der Schuldner, der eine nicht auskömmliche selbständige Tätigkeit ausübt, ist gehalten, sich nachweisbar um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen, um den Verschuldensvorwurf zu entkräften (BGH, Beschl. v. 7. Mai 2009 – IX ZB 133/07, WM 2009, 1291 f Rn. 5; Beschl. v. 14. Januar 2010 – IX ZB 242/06, WM 2010, 426 Rn. 5). Nichts anderes gilt für den Schuldner, der anstelle einer angemessenen Vollzeittätigkeit lediglich eine Teilzeitbeschäftigung ausübt (BGH, Beschl. v. 14. Januar 2010 aaO). Ob es sich um eine solche im öffentlichen Dienst handelt, ist dann jedenfalls unerheblich, wenn sie wesentlichen geringeren Umfang hat als die anzustrebende Tätigkeit.
Rz. 3
2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht seiner Entscheidung nicht den Rechtssatz zugrunde gelegt, dass der Insolvenzgläubiger die Voraussetzungen des § 296 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 InsO nicht glaubhaft zu machen brauche, weil den Schuldner insoweit die Last der Beweisführung obliege. Das Beschwerdegericht ist vielmehr davon ausgegangen, dass der Gläubiger den von ihm geltend gemachten Versagungsgrund glaubhaft zu machen hat. Die weitere Annahme des Beschwerdegerichts, dass der Schuldner sich für den Zeitraum April 2005 bis April 2008 nicht nachweisbar um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemüht habe, um den Verschuldensvorwurf des § 295 Abs. 1 Nr. 1, § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO zu entkräften, steht in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 7. Mai 2009, aaO; v. 14. Januar 2010, aaO). Wie das Beschwerdegericht im Einzelnen dargelegt hat, vermochte der Schuldner keine konkreten Bewerbungsversuche unter Nennung der angesprochenen Arbeitgeber aufzuzeigen. Die vom Tatrichter zu verantwortende Beurteilung weist auch im Übrigen keinen symptomatischen Rechtsfehler auf. Auch musste sich das Beschwerdegericht nicht mit den vom Schuldner angekündigten Ausgleichszahlungen durch Familienangehörige weiter auseinandersetzen. Eine Obliegenheitsverletzung kann dann nicht mehr durch nachträgliche Zahlungen geheilt werden, wenn ein Gläubiger bereits beantragt hat, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen (BGH, Beschl. v. 17. Juli 2008 – IX ZB 183/07, ZInsO 2008, 920, 921 Rn. 13).
Rz. 4
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Rz. 5
4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist aus den vorstehenden Gründen mangels Erfolgsaussichten (§ 4 InsO, § 114 ZPO) abzulehnen.
Fundstellen