Tenor
Auf die weitere Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluß des 2. Zivilsenats – Familiensenat – des Oberlandesgerichts Bamberg vom 29. Januar 1997 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 1.000 DM.
Gründe
I.
Die am 14. September 1957 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 23. November 1994 zugestellten Antrag des Ehemanns durch Verbundurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – vom 5. August 1996 (insoweit rechtskräftig seit 15. November 1996) geschieden.
Während der Ehezeit (1. September 1957 bis 31. Oktober 1994, § 1587 Abs. 2 BGB) erwarben beide Parteien Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1). Darüber hinaus erwarben sie beide Anwartschaften auf eine Altersversorgung bei der Bayerischen Versicherungskammer – Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden – (Bayerische ZVK, weitere Beteiligte zu 2 und Beschwerdeführerin). Schließlich hat der Ehemann in der Ehezeit eine weitere Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bei der weiteren Beteiligten zu 3 erworben.
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es im Wege des Rentensplittings Rentenanwartschaften des Ehemanns bei der BfA in Höhe von 1.084,17 DM auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA übertragen, sodann zu Lasten der Versorgung des Ehemanns bei der Bayerischen ZVK im Wege des analogen Quasi-Splittings auf dem Konto der Ehefrau bei der BfA weitere Rentenanwartschaften in Höhe von 8,11 DM begründet und schließlich vom Rentenkonto des Ehemanns bei der BfA durch erweitertes Splitting weitere Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 78,40 DM auf das Rentenkonto der Ehefrau übertragen hat, jeweils monatlich und bezogen auf das Ehezeitende. Ferner hat es festgestellt, daß im übrigen ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde, und eine Vereinbarung der Parteien vom 5. August 1996 genehmigt, mit der diese den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, der ihrer Ansicht nach bzgl. Anwartschaften in Höhe von 234,65 DM monatlich durchzuführen gewesen wäre, gegen eine Ausgleichszahlung ausgeschlossen haben.
Gegen diese Versorgungsausgleichsregelung wendet sich die Bayerische ZVK mit ihrer Beschwerde. Sie rügt, daß das Amtsgericht keine getrennte Saldierung der bei ihr bestehenden Anrechte der Ehegatten vorgenommen hat. Richtigerweise hätten Anwartschaften des Ehemannes in Höhe von nur 4,67 DM von seinem Rentenkonto auf das bei ihr bestehende Rentenkonto der Ehefrau übertragen werden müssen. Die vom Familiengericht vorgenommene anteilige Verrechnung der Anrechte auf die bei ihr und beim Arbeitgeber des Ehemanns bestehenden Anrechte sei unzulässig. Die Quotierungsmethode sei nur dann anzuwenden, wenn es sich bei den auszugleichenden Anrechten um solche im Sinne des § 1 Abs. 2 oder 3 VAHRG handele. Da jedoch das Anrecht des Ehemannes auf Betriebsrente bei seinem Arbeitgeber dem schuldrechtlichen Ausgleichsverfahren nach § 2 VAHRG unterliege, hätte der nach Anwendung des § 3 b VAHRG noch verbleibende Restbetrag, soweit die Parteien den Versorgungsausgleich nicht ausgeschlossen hätten, dem schuldrechtlichen Ausgleichsverfahren vorbehalten bleiben müssen.
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen, da zwischen den verschiedenen Ausgleichsformen der §§ 1 und 2 VAHRG ein Gleichrang auch dann bestehe, wenn ein – auch nach Anwendung des § 3 b VAHRG – schuldrechtlich auszugleichender Restbetrag verbleibe. Ein Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung einer eigenständigen Versorgung sei im vorliegenden Fall nicht höher zu bewerten als das Interesse der Versorgungsträger an einer gleichrangigen Belastung. Gegen diese Auffassung wendet sich die Bayerische ZVK mit der zugelassenen weiteren Beschwerde. Sie verfolgt ihre Auffassung weiter, eine anteilige Belastung der Versorgungsträger sei zum Ausgleich von Anwartschaftsrechten nach § 1 Abs. 2 oder 3 VAHRG und solchen nach § 2 VAHRG nicht möglich.
II.
Bedenken gegen die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde sind nicht zu erheben. Die Bayerische ZVK hat die Beschwerde rechtswirksam beim Bundesgerichtshof eingelegt. Nach § 7 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 EGZPO hat in Verfahren, in denen ein bayerisches Oberlandesgericht die weitere Beschwerde zuläßt, dieses gleichzeitig mit der Zulassung zu entscheiden, ob das Bayerische Oberste Landesgericht oder der Bundesgerichtshof für die Behandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel zuständig ist. Dem ist das Oberlandesgericht nicht nachgekommen. Das stellt die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde indessen nicht in Frage, weil das Rechtsmittel in einem solchen Fall sowohl beim Bayerischen Obersten Landesgericht als auch beim Bundesgerichtshof eingelegt werden kann (Senatsbeschluß vom 9. Mai 1990 – XII ZB 79/88 – BGHR EGZPO § 7 Abs. 6, Beschwerdesache, Bayerische 1; BGH, Urteil vom 20. Januar 1994 – I ZR 250/91 – NJW 1994, 1224 für die Revision).
III.
Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
Die Angriffe der Bayerischen ZVK gegen die Entscheidungen der Vorinstanzen sind zwar nicht begründet, die Sache muß aber aus anderen Gründen zurückverwiesen werden.
1. Die Vorinstanzen haben im Wege des Rentensplittings gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 1.084,17 DM vom Rentenkonto des Antragstellers bei der BfA auf das der Antragsgegnerin bei der BfA übertragen ((2.417,10 DM – 248,76 DM): 2). Dies wird von der weiteren Beschwerde nicht angegriffen. Die Entscheidung ist dem Senat insoweit nicht zur Überprüfung angefallen.
2. Für den nicht nach § 1587 b Abs. 1 BGB auszugleichenden Betrag stehen auf seiten des Antragstellers seine Anwartschaften bei der Bayerischen ZVK und seine betriebliche Altersversorgung bei der Beteiligten zu 3 zur Verfügung. Während die Anrechte bei der Zusatzversorgungskasse dem analogen Quasi-Splitting gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG unterliegen, kommt für die unverfallbare betriebliche Altersversorgung nur der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nach § 2 VAHRG in Betracht, da der Versorgungsträger privatrechtlich organisiert ist. Zu Recht haben die Vorinstanzen die beiden zum Ausgleich zur Verfügung stehenden Anrechte jeweils im Verhältnis zu ihrer Gesamthöhe anteilig zum Ausgleich herangezogen und anschließend anstelle des schuldrechtlichen Ausgleichs gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG im Wege des erweiterten Splittings vom Rentenkonto des Ehemannes bei der BfA auf das der Ehefrau den höchstzulässigen Betrag von 78,40 DM monatlich übertragen.
Entgegen der Auffassung der Bayerischen ZVK war keine isolierte Saldierung der bei ihr bestehenden Anwartschaften der Ehegatten in der Weise vorzunehmen, daß zu Lasten des Rentenkontos des Ehemannes Anwartschaften in Höhe von 4,67 DM auf dem Rentenkonto der Antragsgegnerin hätten begründet werden müssen.
3. Es ist seit langem umstritten, welche Ausgleichsmethode anzuwenden ist, wenn verschiedenen Anrechten des ausgleichspflichtigen Ehegatten, die nach § 1 Abs. 2, 3 oder § 2 VAHRG auszugleichen sind, entsprechende Anrechte des ausgleichsberechtigten Ehegatten gegenüberstehen. Zum Streitstand wird auf die Ausführungen und Nachweise im Senatsbeschluß vom 20. Oktober 1993 (XII ZB 109/91, FamRZ 1994, 90, 91) verwiesen.
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest. Im Grundsatz ist die Anwendung der Quotierungsmethode geboten.
a) Der Gesetzgeber hat es bewußt der Praxis überlassen, in welcher Weise zu verfahren ist, wenn mehrere Anrechte des Ausgleichspflichtigen, die unter verschiedene Ausgleichsformen des VAHRG fallen, mit ebensolchen Anrechten des Ausgleichsberechtigten zusammentreffen (BT-Drucks. 10/6369, S. 19).
b) Die Rangfolgenmethode geht von einem Rangverhältnis aus, das weder gesetzlich verankert ist, noch aus sonstigen Gründen angenommen werden kann. Soweit das Gesetz in § 1 Abs. 3 VAHRG der Realteilung gegenüber dem analogen Quasi-Splitting und in § 2 VAHRG dem letzteren gegenüber dem schuldrechtlichen Ausgleich den Vorzug gibt, bezieht sich dies darauf, wie ein bestimmtes Versorgungsanrecht auszugleichen ist, nicht auf eine Konkurrenz mehrerer Versorgungsanrechte zueinander. Gegenstand der Neuregelung in Teil I des VAHRG war die Beseitigung der Beitragszahlungspflicht nach dem früheren § 1587 b Abs. 3 BGB, ohne daß die ansonsten in der Vorschrift vorgesehene Rangfolge für die Durchführung des Versorgungsausgleichs verändert wurde (Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 – IVb ZB 842/81 – FamRZ 1983, 1003, 1004). Die Anwartschaften der Parteien, die nach der ursprünglichen Konzeption des 1. Eherechtsreformgesetzes von § 1587 b Abs. 3 BGB a.F. erfaßt wurden, sind demgemäß grundsätzlich als gleichrangig anzusehen und insbesondere nicht vorab gemäß § 1587 b Abs. 1 oder Abs. 2 BGB auszugleichen. Es kann auch nicht angenommen werden, daß ein die Realteilung zulassendes Versorgungsanrecht regelmäßig dem Ausgleichsberechtigten eine größere Sicherheit bietet, als etwa ein dem analogen Quasi-Splitting unterliegendes Anrecht, also qualitativ höherwertig wäre (so auch FamK Rolland/Wagenitz § 1 VAHRG Rdn. 15). Eine geringere Qualität als die anderen Ausgleichsformen hat lediglich der schuldrechtliche Ausgleich, weil er – abgesehen vom Falle des § 3 a VAHRG – dem Berechtigten keine eigenständige Versorgung verschafft (vgl. dazu auch BVerfG FamRZ 1986, 543, 547).
4. Die Quotierungsmethode entspricht bereits der Rechtsprechung des Senats, soweit es sich darum handelt, in welcher Weise mehrere dem analogen Quasi-Splitting unterliegende Versorgungen zum Ausgleich heranzuziehen sind (Senatsbeschlüsse vom 19. September 1984 – IVb ZR 927/80 – FamRZ 1984, 1214, 1216 und vom 5. Dezember 1990 – XII ZB 26/90 – BGHR VAHRG § 1 Abs. 3, Versorgungsträger, mehrere 1 = FamRZ 1991, 314) und soweit neben dem durchzuführenden analogen Quasi-Splitting ein grundsätzlich dem schuldrechtlichen Ausgleich unterfallendes Anrecht nach § 3 b VAHRG öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden kann (Senatsbeschluß vom 20. Oktober 1993 aaO S. 92).
a) Generell gebührt ihr gegenüber der Rangfolgenmethode der Vorzug, allerdings mit der Einschränkung, daß dann, wenn nach Anwendung der Quotierungsmethode ein schuldrechtlich auszugleichender Restbetrag, der auch nicht aufgrund von § 3 b VAHRG öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden kann, verbleibt, das gegebenenfalls vorhandene Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung einer eigenständigen Versorgung höher zu bewerten ist als das Interesse der Versorgungsträger an einer gleichmäßigen Belastung. In diesen Fällen ist dem Gericht ein Ermessen eingeräumt, die Versorgungen, die eine Realteilung zulassen oder einem analogen Quasi-Splitting unterliegen, in stärkerem Maße zum Ausgleich heranzuziehen als es dem quotenmäßigen Anteil entspräche (Senatsbeschluß vom 20. Oktober 1993 aaO S. 92).
Das Anliegen, den schuldrechtlichen Ausgleich zurückzudrängen, kann die Vernachlässigung des Interesses der Versorgungsträger an einer möglichst gleichmäßigen Belastung aber dann nicht rechtfertigen, wenn der berechtigte Ehegatte aus besonderen Gründen ein Interesse gerade an der Durchführung des schuldrechtlichen Ausgleichs hat (Senatsbeschluß vom 20. Oktober 1993 aaO S. 92; Schwab/Hahne, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl. VI Rdn. 159). In einem solchen Fall ist das Gericht nach der Rechtsprechung des Senats sogar gehindert, einen öffentlich-rechtlichen Ausgleich gemäß § 3 b VAHRG gegen den Willen des Berechtigten durchzuführen (Senatsbeschluß vom 30. September 1992 – XII ZB 99/98 – BGHR VAHRG § 3 b I, Ermessen 1 = FamRZ 1993, 172 f.).
Die Ehefrau hat hier kein Interesse an der Erlangung einer eigenständigen Versorgung, das höher zu bewerten wäre als das Interesse der Versorgungsträger an einer gleichmäßigen Belastung. Die Parteien haben im Scheidungsverfahren eine wirksame Vereinbarung über den Ausschluß des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gegen eine Ausgleichszahlung getroffen, soweit aufgrund der Höchstbetragsregelung nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG i.V.m. § 18 SGB IV (bei Ehezeitende 1994: 78,40 DM) ein öffentlich-rechtlicher Ausgleich nicht stattfinden konnte. Durch den Ausschluß des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs verbleiben daher keine nach § 2 VAHRG auszugleichenden Anrechte, so daß dem Interesse der Versorgungsträger an einer gleichmäßigen Belastung Genüge getan werden kann, ohne die Belange der Ehegatten zu beeinträchtigen.
b) Die weitere Beschwerde kann auch nicht damit durchdringen, daß ein Interesse der weiteren Beteiligten zu 3 an einer möglichst gleichmäßigen Belastung der Versorgungsträger nicht bestehe, weil in ihre Rechtssphäre nicht unmittelbar eingegriffen werde. Aber selbst wenn dies der Fall wäre, spräche dies nicht generell gegen die Anwendung der Quotierungsmethode in Fällen, in denen ein dem analogen Quasi-Splitting und ein dem schuldrechtlichen Ausgleich gemäß § 2 VAHRG unterliegendes Anrecht betroffen sind. Die Frage der Verrechnung von Anrechten des Berechtigten gegenüber Anrechten des Ausgleichsverpflichteten ist vor der Anwendung des § 3 b VAHRG zu entscheiden (vgl. Klattenhoff/Grün, Versorgungsausgleich Rdn. 65; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht, 3. Aufl., § 3 b VAHRG Rdn. 7). Denn erst dadurch, daß die Anrechte des Ausgleichsberechtigten den Anrechten des Ausgleichsverpflichteten gegengerechnet werden, wird der Anteil der Versorgung ermittelt, der nach § 2 VAHRG dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleibt (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne aaO Rdn. 7). Im Hinblick auf die Möglichkeit, nach § 3 b VAHRG einen – zusätzlichen – öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchzuführen, ist nicht nur der Versorgungsträger des schuldrechtlich auszugleichenden Anwartschaftsrechts, sondern gegebenenfalls auch ein Träger des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs betroffen, der ein Interesse an der gleichmäßigen Belastung der Versorgungsträger hat.
5. Soweit die weitere Beschwerde begehrt, die nach § 1 Abs. 3 VAHRG auszugleichenden Anrechte auf dem Rentenkonto der Ehefrau bei der Bayerischen ZVK zu begründen, ist dem ebenfalls nicht zu folgen. § 1 VAHRG bestimmt abschließend die Art und Weise, in der die aufgeführten Versorgungsanwartschaften auszugleichen sind. Nach § 1 Abs. 3 VAHRG „gelten die Vorschriften über den Ausgleich von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (Quasi-Splitting) sinngemäß”. Diese Vorschriften sehen aber nur eine Begründung von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung vor, § 1587 b Abs. 2 Satz 1 BGB.
6. Die Entscheidung kann dennoch keinen Bestand haben.
Nach Erlaß des Beschlusses durch das Oberlandesgericht ist das Rentenreformgesetz 1999 in Kraft getreten, was dazu führt, daß die Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung neu bewertet werden müssen, wenn die Ehegatten bei Ehezeitende noch nicht Versorgungsempfänger waren. Dies ist hier der Fall. Zwar ist die Entscheidung über den Versorgungsausgleich, soweit er im Wege des Rentensplittings gemäß § 1587 a Abs. 1 BGB durchgeführt wurde, dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen. Die Ehefrau hat aber am 15. Oktober 2000 das 65. Lebensjahr vollendet und bezieht daher spätestens seit dem 1. November 2000 eine Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung bei der Bayerischen ZVK. Da es sich dabei um eine Gesamtversorgung handelt, wird die Berechnung der Versorgung auch durch das Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1999 beeinflußt. Dies ist bei der Regelung des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
Zwar steht die Bewertung der Anwartschaften beider Parteien bei der Bayerischen ZVK in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 84, 158, 163 ff.), derzufolge jeweils nur die Anwartschaft auf die werthöchste statische Versicherungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB ist.
Richtig ist auch die Bewertung des Anrechts des Ehemanns auf eine betriebliche Altersversorgung bei seinem Arbeitgeber als in der Leistungsphase nicht dynamisch.
Unzutreffend ist allerdings die Bewertung des Anrechts als im Anwartschaftsstadium dynamisch.
Die betriebliche Versorgungsordnung der Beteiligten zu 3 sieht zwar vor, daß sich die Höhe der Alters- und Invaliditätsrente nach der anrechnungsfähigen Dienstzeit und dem sogenannten ruhegeldfähigen Einkommen richtet. Für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr wird als Rente 0,7 % des ruhegeldfähigen Einkommens angesetzt. Als ruhegeldfähiges Einkommen gilt insbesondere der Durchschnitt der mit 13 multiplizierten regulären monatlichen Bezüge während der ersten 12 aus den letzten 48 Monaten vor Beginn der Altersrente oder vor seinem vorzeitigen Ausscheiden. Die mit dieser Anbindung verbundene Koppelung des Versorgungsanrechts an das maßgebliche Einkommen ist an sich geeignet, die Volldynamik des Anrechts in der Anwartschaftsphase zu begründen (Senatsbeschluß vom 12. April 1989 – IVb ZB 146/86 – FamRZ 1989, 844, 845 m.N.). Dennoch kann diese Dynamik bei dem Wertausgleich keine Berücksichtigung finden. Da bei der betrieblichen Altersversorgung zwischen der Unverfallbarkeit einer Anwartschaft dem Grunde und der Höhe nach zu unterscheiden ist, sind nur diejenigen Anwartschaften unverfallbar, deren Versorgungswert nach den maßgebenden Bestimmungen durch die künftige betriebliche/berufliche Entwicklung des Versicherten nicht mehr beeinträchtigt werden kann (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 12. April 1989 aaO und vom 25. September 1991 – XII ZB 161/88 – FamRZ 1991, 1421, 1424). Wenn der Ehemann vor Eintritt des Versorgungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, so bemißt sich sein Versorgungsanrecht, das später gemäß § 16 Abs. 3 der Versorgungsordnung zeitratierlich errechnet wird, endgültig nach dem zur Zeit des Ausscheidens maßgeblichen Einkommen. Damit verbleibt ihm der Dynamisierungszuwachs nur soweit, als er bis dahin eingetreten ist. Nach dem Ausscheiden entfällt eine weitere Anwartschaftsdynamik. Das Anrecht kann danach nicht als bis zum Leistungsbeginn volldynamisches Anrecht in den Versorgungsausgleich einbezogen werden.
Unterschriften
Blumenröhr, Hahne, Sprick, Weber-Monecke, Wagenitz
Fundstellen
Haufe-Index 508017 |
BGHR 2001, 165 |
FamRZ 2001, 477 |
FuR 2001, 267 |