Leitsatz (amtlich)
Nimmt der Schuldner in der Wohlverhaltensperiode den Antrag auf Restschuldbefreiung zurück, nachdem er neue Schulden (hier: i.H.v. etwa 1.000.000 EUR) begründet hat, ist ein am folgenden Tag zur Durchführung eines neuen Insolvenzverfahrens gestellter Antrag auf Kostenstundung und Restschuldbefreiung unzulässig.
Normenkette
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 3, § 287a
Verfahrensgang
LG Traunstein (Beschluss vom 20.02.2013; Aktenzeichen 4 T 4981/12) |
AG Mühldorf a. Inn (Beschluss vom 12.11.2012; Aktenzeichen IN 296/10) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des LG Traunstein vom 20.2.2013 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Rz. 1
Der Schuldner ist Facharzt für Dermatologie in eigener Praxis. Am 15.5.2000 wurde ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Er beantragte Restschuldbefreiung. Mit Beschluss vom 25.7.2006 wurde die Restschuldbefreiung angekündigt. Am 7.9.2010 nahm der Schuldner den Antrag auf Restschuldbefreiung zurück.
Rz. 2
Am 8.9.2010 beantragte der Schuldner erneut die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen sowie Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten. Er hatte Verbindlichkeiten von etwa 7.660.000 EUR, wovon ein Betrag von 6.750.000 EUR aus der Zeit vor Eröffnung des ersten Insolvenzverfahrens stammten. Das Verfahren wurde am 13.10.2010 eröffnet und der weitere Beteiligte zum Insolvenzverwalter bestimmt. Der weitere Beteiligte berichtete an das Insolvenzgericht, dass der Schuldner monatliche Umsätze von etwa 16.000 EUR bei Kosten von etwa 8.100 EUR erziele und zusätzlich eine Rente des Versorgungswerks von 1.407 EUR beziehe. Er gab die selbständige Tätigkeit des Schuldners frei, weil sämtliche Honorarforderungen unanfechtbar an zwei Darlehensgläubiger abgetreten worden seien. Der Schuldner führt monatlich 1.964,05 EUR an die Masse ab. Im Schlusstermin am 12.7.2012 beantragte eine Gläubigerin die Versagung der Restschuldbefreiung.
Rz. 3
Mit Beschluss vom 12.11.2012 hat das Insolvenzgericht die Anträge des Schuldners auf Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten sowie den Versagungsantrag der Gläubigerin als unzulässig verworfen. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will der Schuldner die Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen, soweit sie nicht den Versagungsantrag betreffen, die Stundung der Verfahrenskosten sowie die Ankündigung der Restschuldbefreiung erreichen.
II.
Rz. 4
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 4d Abs. 1, §§ 6, 289 Abs. 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg.
Rz. 5
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Der Antrag auf Restschuldbefreiung sei unzulässig, weil er vor Ablauf von drei Jahren seit der Rücknahme des Restschuldbefreiungsantrags im ersten Insolvenzverfahren gestellt worden sei. Dem Schuldner könne zwar nicht vorgeworfen werden, den ersten Antrag zurückgenommen zu haben, um die Bescheidung eines Versagungsantrags zu verhindern. Nach Aktenlage sei der im ersten Verfahren gestellte Versagungsantrag dem Schuldner nicht zugestellt und alsbald zurückgenommen worden. Hierauf komme es jedoch nicht an. Sinn der Sperrfrist sei zu verhindern, dass innerhalb kurzer Zeit mehrere aufwendige und kostenintensive Verfahren durchgeführt werden müssten. Hier habe der Schuldner den ersten Antrag auf Restschuldbefreiung wohl vor allem deshalb zurückgenommen, weil er nach der Eröffnung des ersten Insolvenzverfahrens neue Schulden von etwa 1.000.000 EUR begründet habe. Nachdem der Antrag auf Restschuldbefreiung unzulässig sei, komme auch eine Stundung der Verfahrenskosten nicht in Betracht.
Rz. 6
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
Rz. 7
a) Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat das Insolvenzgericht keine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags auf Restschuldbefreiung getroffen (vgl. BGH, Beschl. v. 12.5.2011 - IX ZB 221/09, NZI 2011, 544 Rz. 5). Über die Zulässigkeit dieses Antrags hat das Insolvenzgericht von Amts wegen zu befinden. Es geht nicht um die Bescheidung des bereits rechtskräftig abgewiesenen Versagungsantrags. Dieser ist nicht Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Rz. 8
b) Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung zurück, ist nach derzeitiger Rechtslage ein neuer Antrag erst nach Ablauf einer Sperrfrist von drei Jahren zulässig (vgl. BGH, Beschl. v. 12.5.2011 - IX ZB 221/09, NZI 2011, 544 Rz. 7; v. 6.10.2011 - IX ZB 114/11, NZI 2011, 948 Rz. 2 f.). Es steht nicht im Belieben des Schuldners, neue Verfahren einzuleiten, um die an zeitliche Fristen geknüpften Versagungstatbestände des § 290 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 InsO zu umgehen und durch eine Anpassung der tatsächlichen Grundlagen nachträglich eine Restschuldbefreiung zu erreichen. Die Sperrfrist von drei Jahren beginnt in einem solchen Fall mit der Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung (BGH, Beschl. v. 12.5.2011, a.a.O., Rz. 7).
Rz. 9
c) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kommt es nicht darauf an, dass der Versagungsantrag im ersten Insolvenzverfahren zurückgenommen worden ist, die Rücknahme des ersten Restschuldbefreiungsantrags also nicht der Vermeidung einer Entscheidung über den Versagungsantrag diente. Das Verhalten des Schuldners steht im klaren Widerspruch zum Anliegen des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO, nach welchem die Restschuldbefreiung zu versagen ist, wenn der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung erteilt oder nach § 296 oder § 297 InsO versagt worden ist. Der Zweck dieses Versagungsgrundes liegt darin, einen Missbrauch des Insolvenzverfahrens als Mittel zur wiederholten Reduzierung der Schuldenlast zu verhindern. Die Restschuldbefreiung soll als Hilfe für unverschuldet in Not geratene Personen dienen, nicht als Zuflucht für diejenigen, die bewusst finanzielle Risiken auf andere abwälzen wollen (BT-Drucks. 12/2443, 190). So liegt der Fall hier.
Rz. 10
d) Ist der Antrag auf Restschuldbefreiung unzulässig, kommt auch eine Stundung der Verfahrenskosten nicht in Betracht.
Rz. 11
e) § 287a InsO in der Fassung des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.7.2013 (BGBl. I, 2379) regelt ausdrücklich mehrere Fälle, in denen ein erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung unzulässig ist. Die hier bestimmten Fristen von zehn Jahren (§ 287a Abs. 2 Nr. 1) und drei Jahren (§ 287a Abs. 2 Nr. 2) beginnen jeweils mit der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Versagungsantrag; der Fall der Antragsrücknahme ist nicht erfasst. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs sollen die in § 287a InsO zusammengefassten Regelungen abschließend sein. Es werden mehrere Fallgestaltungen genannt, die der Regierungsentwurf bewusst anders entscheidet als bisher der Senat. Die Senatsrechtsprechung zur Sperrwirkung des zurückgenommenen Antrags wird nicht behandelt. Sie wird zu gegebener Zeit, nach Inkrafttreten der Vorschrift des § 287a InsO am 1.7.2014, zu überprüfen sein (vgl. hierzu etwa Heicke, NZI 2012, 873, 875; Schädlich, NZI 2013, 848, 849). Im vorliegenden Fall ist § 287a InsO nicht anwendbar. Eine "Vorwirkung" dieser Regelung hat der Senat bereits abgelehnt (vgl. BGH, Beschl. v. 7.5.2013 - IX ZB 51/12, NZI 2013, 846 Rz. 15).
Fundstellen
BB 2014, 897 |
DB 2014, 6 |
NJW 2014, 1887 |
EBE/BGH 2014 |
KTS 2014, 435 |
WM 2014, 712 |
DZWir 2014, 456 |
JZ 2014, 341 |
MDR 2014, 565 |
NJ 2014, 300 |
NZI 2014, 416 |
NZI 2014, 6 |
Rpfleger 2014, 439 |
ZInsO 2014, 795 |
InsbürO 2014, 281 |
KSI 2014, 185 |
NJW-Spezial 2014, 311 |
ZVI 2014, 181 |
FMP 2014, 97 |
RENO 2014, 18 |
VIA 2014, 43 |