Entscheidungsstichwort (Thema)
Dauer der Unwirksamkeit des Pfändungspfandrechts bei Pfändung fortlaufender Bezüge des Schuldners vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Leitsatz (amtlich)
Werden fortlaufende Bezüge des Schuldners vor Eröffnung des Verfahrens gepfändet, ist das Pfändungspfandrecht danach nur so weit und so lange unwirksam, als die Zwecke des Insolvenzverfahrens und der möglichen Restschuldbefreiung dies rechtfertigen.
Normenkette
InsO §§ 89, 91 Abs. 1, § 114 Abs. 3, § 294 Abs. 1; ZPO § 832
Verfahrensgang
LG Dresden (Beschluss vom 04.09.2008; Aktenzeichen 5 T 669/07) |
AG Dresden (Entscheidung vom 13.06.2007; Aktenzeichen 550 IN 3529/06) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des LG Dresden vom 4.9.2008 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1) zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Rz. 1
Die Gläubigerin pfändete im Dezember 2003 Ansprüche des 1955 geborenen Schuldners gegen die weitere Beteiligte zu 1), eine Sozialversicherungsträgerin (im Folgenden auch Drittschuldnerin oder Rechtsbeschwerdeführerin), auf Zahlung der künftigen Altersrente wie Arbeitseinkommen. Am 12.2.2007 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet, der ferner die Restschuldbefreiung erstrebt. Daraufhin beantragte die Drittschuldnerin, die im Jahre 2003 angeordnete Pfändung und Überweisung der Ansprüche auf Altersrente aufzuheben. Das Insolvenzgericht setzte die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens aus, ohne die Pfändung aufzuheben. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Drittschuldnerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Aufhebungsantrag weiter.
II.
Rz. 2
Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft, weil das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 6.5.2004 - IX ZB 104/04, NZI 2004, 447). Die auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet.
Rz. 3
1. Die sofortige Beschwerde der Drittschuldnerin gegen die Ablehnung ihres Aufhebungsantrags durch das Insolvenzgericht war zulässig.
Rz. 4
a) Die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts war hier entsprechend § 89 Abs. 3 Satz 1 InsO begründet, obwohl § 114 Abs. 3 InsO auf diese Vorschrift nicht verweist (vgl. auch BGH, Beschl. v. 21.9.2006 - IX ZB 11/04, ZInsO 2006, 1049 Rz. 8). Das erste Rechtsmittel der Drittschuldnerin war nach §§ 567 Abs. 1, 793 ZPO statthaft; denn der Insolvenzrichter hat hier funktional als besonderes Vollstreckungsgericht entschieden. Der Rechtsmittelzug richtete sich infolgedessen nach den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften (BGH, Beschl. v. 6.5.2004, a.a.O.).
Rz. 5
b) Die sofortige Beschwerde war auch sonst zulässig; insb. war die Drittschuldnerin zu ihrer Einlegung befugt. Der angefochtene Ablehnungsbeschluss des Insolvenzgerichts hatte Entscheidungscharakter, wobei offen bleiben kann, ob die erstrebte Aufhebung der Pfändung nur unmittelbar kraft Gesetzes eingetretene Wirkungen verlautbart hätte oder notwendig war, um die andauernde Pfandverstrickung des Rentenanspruchs zu beseitigen. Anstelle einer Erinnerung nach § 766 ZPO war deshalb die sofortige Beschwerde gem. § 793 ZPO entsprechend § 89 Abs. 3 Satz 1 InsO der richtige Rechtsbehelf (BGH, Beschl. v. 6.5.2004, a.a.O., m.w.N.). Die sofortige Beschwerde steht dem durch die Ablehnung seines Aufhebungsantrags beschwerten Drittschuldner bei zunächst wirksamer Pfändung (vgl. BGH, Beschl. v. 21.11.2002 - IX ZB 85/02, WM 2003, 548) ebenso zu wie die Erinnerung, wenn er dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sogleich entgegentreten will (vgl. BGH, Urt. v. 22.6.1977 - VIII ZR 5/76, BGHZ 69, 144, 148 unter II. 2. b, bb).
Rz. 6
2. Mit ihrer Sachrüge dringt die Rechtsbeschwerde nicht durch.
Rz. 7
a) Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Zwangsvollstreckung des Gläubigers sei trotz des erlangten Pfändungspfandrechts für die Dauer des Verfahrens nach § 89 Abs. 2 Satz 1 InsO unzulässig. Das könne das Insolvenzgericht feststellen und anordnen. Eine Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, welche dem Gläubiger den erlangten Rangvorteil für alle Zukunft nehme, sei dagegen nach dem Zweck des Gesetzes nicht geboten. Das Pfändungspfandrecht an der zukünftigen Rente könne vielmehr wieder aufleben, falls dem Vollstreckungs- und Insolvenzschuldner die Restschuldbefreiung versagt werde. Demgegenüber beruft sich die Drittschuldnerin darauf, die Rentenpfändung sei nach § 114 Abs. 3 Satz 1 InsO am 1.3.2007 unwirksam geworden. Dies müsse durch die beantragte Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses klargestellt werden.
Rz. 8
b) Im Ansatz zutreffend geht die Drittschuldnerin davon aus, dass Bezüge i.S.v. § 114 Abs. 3 Satz 1 InsO nach dem vorangestellten bestimmten Artikel ebenso wie in Abs. 1 der Vorschrift und §§ 81 Abs. 2, 89 Abs. 2 InsO solche aus einem Dienstverhältnis des Schuldners sind oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge. Sämtliche Auslegungsmethoden führen zu diesem eindeutigen Ergebnis. Zu den Lohnersatzleistungen, die § 114 InsO erfasst, gehören nach einhelliger Ansicht auch die fortlaufenden Auszahlungen der sozialen Rentenversicherung, die als pfändbares Recht bereits vor der Insolvenzeröffnung begründet sind (BT-Drucks. 12/2443, 136 zu § 92 EInsO a.E.; BSGE 92, 1 Rz. 9 bis 11; Löwisch/Caspers in MünchKomm/InsO, 2. Aufl., § 114 Rz. 14, 44; Berscheid/Ries in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 114 Rz. 10; Moll in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 114 Rz. 22).
Rz. 9
Nicht entscheidend ist, ob eine wie Arbeitseinkommen gepfändete Sozialversicherungsrente sich bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits im Leistungsstadium befindet, solange sie noch während der Abtretung dieser Bezüge an den Treuhänder gem. § 287 Abs. 2 InsO auszahlungsreif werden kann. Über den Zeitpunkt der Auszahlungsreife für die gepfändete Altersrente haben die Tatsacheninstanzen in diesem Verfahren keine Feststellungen getroffen. Im Ergebnis war dies auch unnötig. Denn die beantragte Aufhebung der Rentenpfändung kam erst recht nicht in Betracht, wenn vor dem Wegfall der Vollstreckungshindernisse des § 89 Abs. 2 Satz 1 InsO und § 294 Abs. 1 InsO keine Rentenbezüge zu erwarten waren. Dem Vollstreckungs- und Insolvenzschuldner bleibt es dann überlassen, gegen die andauernde Zwangsvollstreckung der Gläubigerin aus dem vorliegenden Titel nach § 767 ZPO die Restschuldbefreiung einzuwenden, sobald sie ihm erteilt worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 25.9.2008 - IX ZB 205/06, WM 2008, 2219 Rz. 8). Anderenfalls kann die Gläubigerin, wie nachfolgend noch auszuführen ist, die Vollstreckung fortsetzen.
Rz. 10
c) Die Ansicht der Rechtsbeschwerde, dass die befristete Wirksamkeit von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vollstreckungsschuldners gem. § 114 Abs. 3 Satz 1 InsO zu einer nachfolgend endgültigen Unwirksamkeit führe, wonach die ergangenen Vollstreckungsanordnungen mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben seien, steht mit dem Gesetz nicht in Einklang. Im Ergebnis zutreffend hat das Insolvenzgericht den Vollzug der Rentenpfändung zunächst nur bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens ausgesetzt. Konnten in dieser Zeit noch keine Rentenbezüge anfallen, war die angeordnete Beschränkung gegenstandslos.
Rz. 11
aa) Nach § 832 ZPO erstreckt sich die Pfändung von Gehaltsforderungen oder in ähnlicher Weise fortlaufenden Bezügen auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Beträge. In diesem Umfang kann eine Forderung, die in fortlaufenden Bezügen besteht, auch durch eine einmalige Verfügung abgetreten werden. Diese zukünftige Wirkung von rechtsgeschäftlichen oder vollstreckungsmäßigen Verfügungen über fortlaufende Bezüge wird für die Zwecke und die Dauer des Insolvenzverfahrens von dem gesetzlichen Erwerbsverbot des § 91 Abs. 1 InsO durchbrochen, weil der Rechtsübergang oder die Begründung des Pfändungspfandrechts das Entstehen der Forderung auf den Einzelbezug voraussetzt (vgl. BGH, Urt. v. 11.5.2006 - IX ZR 247/03, BGHZ 167, 363 Rz. 6 m.w.N.). Diese sonst nach § 91 Abs. 1 InsO eintretende Durchbrechung der Verfügungswirkungen, die laufende Bezüge aus Dienstverhältnissen betreffen, ändert § 114 InsO in bestimmter Hinsicht ab.
Rz. 12
bb) Der Zweck des § 114 InsO hat allerdings im Wortlaut dieser Vorschrift, für die sich in der Konkursordnung kein Vorbild findet, nur unvollkommenen Ausdruck gefunden. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs einer Insolvenzordnung vom 15.4.1992 war beabsichtigt, im Interesse der Verteilung von Einkünften des Schuldners während der "Wohlverhaltensperiode" der Restschuldbefreiung seine laufenden Bezüge auch noch für eine längere Zeit nach Beendigung des Insolvenzverfahrens zu diesem Zweck verfügbar zu machen und die Wirksamkeit von Lohnabtretungen oder Lohnpfändungen demgemäß zu beschränken. Diesem zeitlich begrenzten Zweck entspricht die vorgeschlagene Gesetzesfassung nicht eindeutig. Sie lehnt sich an die Bestimmungen zur Unwirksamkeit von Vorausverfügungen über Miet- und Pachtzinsforderungen in § 21 Abs. 2 und 3 KO, § 110 InsO an (vgl. BT-Drucks. 12/2443, 150 f zu § 132 EInsO), die im Zusammenhang mit den §§ 566b, 566c BGB und den §§ 1123, 1124 BGB stehen. Der dort verankerte Gläubigerschutz ist zeitlich unbegrenzt.
Rz. 13
cc) Wie der BGH bereits zur Wirkungsdauer der Rückschlagsperre des § 88 InsO ausgeführt hat, darf der Gesetzgeber den durch Art. 14 Abs. 1 GG erfassten Rechtsschutzanspruch des Vollstreckungsgläubigers und seine durch die Zwangsvollstreckung erlangte Rechtsposition nur beschränken, so weit und so lange überwiegende Gründe dies zwingend erfordern (BGH, Urt. v. 15.7.1999 - IX ZR 239/98, BGHZ 142, 208, 213 zu § 7 GesO; v. 19.1.2006 - IX ZR 232/04, BGHZ 166, 74, Rz. 23 m.w.N.). Das gilt auch für die Rechtsfolge des § 114 Abs. 3 InsO.
Rz. 14
Gesetzeszweck und verfassungsrechtlicher Eigentumsschutz wirken hier anders als in den Fällen des § 110 InsO. Sie beschränken die Unwirksamkeit von Vorausabtretung und Vorauspfändung auf die Zwecke und die Dauer des Insolvenzverfahrens nebst nachfolgender Restschuldbefreiung (§ 88 InsO Kreft, FS für Gero Fischer, 2008 S. 297, 304 ff.). Während die Rechtsfigur einer vorübergehend unwirksamen Zwangssicherungshypothek grundbuchrechtlichen Schwierigkeiten begegnen kann, ist es verfügungsrechtlich ohne Weiteres möglich, die Wiederholungswirkung bei der Abtretung oder Pfändung fortlaufender Bezüge, wie sie sich in der Zwangsvollstreckung aus § 832 ZPO ergibt, zeitweilig zu durchbrechen. Die Nutzung dieser Möglichkeit ist nach dem Gesetzeszweck und den Anforderungen des grundrechtlichen Eigentumsschutzes zwingend geboten. Der Pfändungspfandgläubiger hätte sonst insb. den vom ersten Pfändungsbeschlag begründeten Zeitrang seines Pfändungspfandrechts aufzuopfern, ohne dass die Zwecke des Insolvenzverfahrens oder der möglichen Restschuldbefreiung dies rechtfertigen können und ohne die schon bestehende Sicherheit, dass die weitere Zwangsvollstreckung wegen Erteilung der Restschuldbefreiung sowieso eingestellt werden muss. Schon gar nicht kann ein solcher Rechts- und Rangverlust durch § 114 Abs. 3 InsO bei der Pfändung einer künftigen Altersrente hingenommen werden, deren Leistungsstadium bis zur möglichen Erteilung der Restschuldbefreiung gar nicht sicher erreicht wird, so dass an die Insolvenzgläubiger aus dem Rentenanspruch des Schuldners ohnehin nichts verteilt werden kann. Dies hat das Beschwerdegericht, wenngleich nur vor dem Hintergrund des § 89 Abs. 2 InsO, richtig erkannt.
Fundstellen
Haufe-Index 2672081 |
DB 2011, 6 |
NJW 2011, 8 |
EBE/BGH 2011 |
NJW-RR 2011, 1495 |
EWiR 2011, 511 |
JurBüro 2011, 439 |
WM 2011, 841 |
ZIP 2011, 871 |
MDR 2011, 630 |
NZI 2011, 365 |
NZS 2011, 707 |
ZInsO 2011, 812 |
FoVo 2011, 131 |
FoVo 2011, 89 |
VE 2011, 99 |
ZVI 2011, 248 |