Verfahrensgang
LG Verden (Aller) (Beschluss vom 18.11.2009; Aktenzeichen 3a T 210/09) |
AG Syke (Entscheidung vom 29.09.2009; Aktenzeichen 15 IK 34/03) |
Tenor
Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 18. November 2009 und der Beschluss des Amtsgerichts Syke vom 29. September 2009 aufgehoben.
Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 auf Versagung der Restschuldbefreiung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die weitere Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde zu tragen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Rz. 1
In dem auf Eigenantrag am 1. Juli 2003 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wurde diesem mit Beschluss vom 20. Januar 2005 die Restschuldbefreiung angekündigt. Am 27. April 2005 hob das Insolvenzgericht das Verfahren auf. In der Wohlverhaltensphase war der Schuldner bis zum 30. Juni 2005 als angestellter Programmierer beschäftigt. Nach einer sich anschließenden Arbeitslosigkeit nahm er am 1. September 2007 eine selbständige Tätigkeit auf, die bis zum 31. Mai 2008 von der Bundesagentur für Arbeit bezuschusst wurde. Nach einem Bericht des Treuhänders vom 17. Juli 2009 führte der Schuldner nach Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit keine Zahlungen an diesen ab. Unter Bezugnahme auf diesen Bericht beantragte die weitere Beteiligte zu 1 am 4. August 2009, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen.
Rz. 2
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 29. September 2009 die Restschuldbefreiung versagt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner die Aufhebung dieser Beschlüsse.
Entscheidungsgründe
II.
Rz. 3
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. §§ 6, 7, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und zur Zurückweisung des Gläubigerantrags.
Rz. 4
Der Antrag der Gläubigerin auf Versagung der Restschuldbefreiung ist unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Antrag eines Gläubigers gemäß § 296 Abs. 1 Satz 3 InsO nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 296 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO glaubhaft gemacht worden sind. Der Gläubiger muss in seinem Antrag sowohl die Obliegenheitsverletzung als auch die darauf beruhende Beeinträchtigung der Insolvenzgläubiger glaubhaft machen; letzteres liegt nur vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung eine konkret messbare Schlechterstellung der Gläubiger wahrscheinlich ist (BGH, Beschl. v. 5. April 2006 – IX ZB 50/05, ZInsO 2006, 547, 548 Rn. 4; v. 8. Februar 2007 – IX ZB 88/06, ZInsO 2007, 207, 322, 323 Rn. 5; v. 12. Juni 2008 – IX ZB 91/06, VuR 2008, 434 Rn. 3; v. 21. Januar 2010 – IX ZB 67/09, ZInsO 2010, 391, 392 Rn. 9). Der erforderliche Sachvortrag und die Glaubhaftmachung können zwar auch mittels einer konkreten Bezugnahme auf den Bericht des Treuhänders erfolgen (BGH, Beschl. v. 21. Januar 2010 aaO Rn. 10). Dies setzt allerdings voraus, dass der Bericht des Treuhänders seinerseits den genannten Anforderungen genügt.
Rz. 5
Vorliegend ergibt sich aus dem Bericht des Treuhänders nicht, dass der Schuldner durch die Nichtabführung von Beträgen die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt hat. Der Treuhänder teilt lediglich mit, den Schuldner auf seine Obliegenheiten aus § 295 InsO hingewiesen und von diesem keine Zahlungen erhalten zu haben. Um einen zulässigen Versagungsantrag zu stellen, hätte die Beteiligte zu 1 darlegen und glaubhaft machen müssen, dass der Schuldner während seiner selbständigen Tätigkeit als abhängig Beschäftigter Einkünfte erzielt hätte, die zu einer zumindest teilweisen Befriedigung der Insolvenzgläubiger hätten dienen können. Da die Beteiligte zu 1 dazu keinerlei Ausführungen gemacht hat, fehlt es an der Glaubhaftmachung einer gläubigerbeeinträchtigenden Obliegenheitsverletzung. Eine Versagung der Restschuldbefreiung hätte aufgrund des Antrags der Beteiligten zu 1 nicht erfolgen dürfen. Auf die hypothetischen Erwägungen des Beschwerdegerichts kommt es nicht an.
Fundstellen