Entscheidungsstichwort (Thema)
Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz bei Besorgung der rechtlichen Abwicklung eines Grundstückerwerbs im Rahmen eines Bauträger- oder Bauherrenmodells
Leitsatz (redaktionell)
1. Für das ausschließliche oder hauptsächliche Besorgen der rechtlichen Abwicklung eines Grundstückerwerbs für den Erwerber im Rahmen eines Bauträger- oder Bauherrenmodells ist die Erlaubnis nach § 1 RBerG erforderlich. Eine ohne diese Erlaubnis abgeschlossene Treuhandvereinbarung ist nichtig.
2. Die Nichtigkeit des Geschäftbesorgungsvertrags erfaßt auch die dem Geschäftsbesorger erteilte umfassende Abschlußvollmacht einschließlich der zur Abgabe der Vollstreckungsunterwerfung erteilten Prozeßvollmacht.
3. Eine danach nicht wirksam erteilte Vollmacht kann allenfalls ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt der Duldungsvollmacht als wirksam behandelt werden. Dies setzt voraus, dass Umstände vorliegen, die das Vertrauen des Vertragspartners auf den Bestand der Vollmacht vor oder spätestens bei Vertragsschluß rechtfertigen.
Normenkette
RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1; BGB § 134
Verfahrensgang
OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 29.05.2002) |
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 13.08.2001) |
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des OLG Frankfurt am Main v. 29.5.2002 aufgehoben, soweit die Klage gegen die Wirksamkeit der Vollstreckungsunterwerfungserklärung v. 28.3.1983 abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main v. 13.8.2001 zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung der beklagten Sparkasse aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Im Dezember 1981 wurde die damals als Lehrerin tätige Klägerin geworben, durch Beteiligung an einem Bauherrenmodell in G. eine Eigentumswohnung für 211.086 DM, von denen 189.976 DM finanziert werden sollten, zu erwerben. Mit Schreiben v. 21.1.1982 an die Klägerin bewilligte die Beklagte, die die Darlehensvaluta bereits Ende Dezember 1981 auf das Bauherrenkonto überwiesen hatte, zwei Darlehen über 84.000 DM und 127.086 DM. Durch notariell beurkundete Erklärung v. 11.2.1982 schloss ein voll machtloser Vertreter für die Klägerin einen Treuhandvertrag mit umfassender Vollmacht für die Treuhänderin. Diese sollte die Klägerin u. a. beim Abschluss des Kaufvertrages, des Baubetreuungsvertrages, von Werkverträgen, Darlehensverträgen, Finanzierungsvermittlungsverträgen, Bürgschafts- und Garantieverträgen, Verwalter- und Mietverträgen vertreten und auch befugt sein, die Klägerin der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen zu unterwerfen. Noch am gleichen Tage erwarb die Treuhänderin für die Klägerin durch notariell beurkundeten Kaufvertrag einen Miteigentumsanteil an dem zu bebauenden Grundstück. Durch notariell beurkundete Erklärung genehmigte die Klägerin am 25.3.1982 den Treuhandvertrag sowie den Grundstückskaufvertrag und erteilte der Treuhänderin eine umfassende Vollmacht. Ende April 1982 wurde der Beklagten von einem der beteiligten Notare u. a. eine Kopie des Grundstückskaufvertrages sowie der Genehmigungserklärung der Klägerin übersandt.
Spätestens im April 1982 unterzeichnete die Treuhänderin für die Klägerin zwei Schuldurkunden, in denen diese bekannte, der Beklagten zwei Darlehen i. H. v. 127.086 DM und 84.000 DM zu schulden. Durch notariell beurkundete Erklärung v. 28.3.1983 unterwarf sich die Klägerin, vertreten durch die Treuhänderin, wegen der Darlehensansprüche der Beklagten i. H. v. 211.086 DM der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen.
Nach jahrelanger Bedienung der Darlehen hat die Klägerin Vollstreckungsgegenklage erhoben und ferner geltend gemacht, dass die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung als Vollstreckungstitel unwirksam sei. Der Treuhandvertrag sei wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig. Die Abgabe eines abstrakten Schuldversprechens sei zudem von der der Treuhänderin erteilten Vollmacht nicht gedeckt. Diese sei außerdem wegen eines Verstoßes gegen § 3 und § 9 AGBG unwirksam.
Das LG hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin nur ihre Klage gegen die Wirksamkeit der Unterwerfungserklärung weiter, nicht aber die Vollstreckungsgegenklage.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Die von der Treuhänderin in Vertretung der Klägerin erklärte Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung sei wirksam. Allerdings verstoße der Treuhandvertrag gegen das Rechtsberatungsgesetz. Dies führe zwar zur Nichtigkeit der materiell-rechtlichen Vollmacht. Die Rechtsbesorgung der Treuhänderin sei nicht als Teil einer Vollbetreuung neben der kaufmännischen oder wirtschaftlichen Tätigkeit - etwa der Verpflichtung, den Bau selbst zu betreuen - gem. Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG erlaubnisfrei. Zwischen der Klägerin und der Treuhänderin liege keine Vollbetreuung im Sinne dieses Ausnahmetatbestandes vor. Der Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz schlage aber auf die Vollmacht zur Abgabe der prozessualen Unterwerfungserklärung nicht durch. Die §§ 134, 139 BGB fänden auf eine prozessuale Vollmacht keine Anwendung. Denn bei der Erklärung der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung handele es sich um eine einseitige prozessuale Willenserklärung, die ausschließlich auf die Sicherung eines vollstreckbaren Titels gerichtet sei. Deshalb fänden die Vorschriften des BGB keine Anwendung. Vielmehr sei für die Wirksamkeit einer durch einen vollmachtlosen Vertreter abgegebenen Unterwerfungserklärung allein maßgebend, ob die Voraussetzungen des § 89 ZPO vorlägen. Die prozessuale Vollmacht sei unabhängig von der Wirksamkeit des Treuhandvertrages. Auch ein Verstoß der Vollmacht gegen das AGB-Gesetz schlage auf die prozessuale Unterwerfungserklärung nicht durch.
Die Vollstreckungsgegenklage der Klägerin habe ebenfalls keinen Erfolg.
II.
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Dem Berufungsgericht kann nicht gefolgt werden, soweit es die von der Treuhänderin namens der Klägerin abgegebene Vollstreckungsunterwerfungserklärung ungeachtet eines Verstoßes des Treuhandvertrages und der Vollmachtserteilung gegen Art. 1 § 1 RBerG für wirksam erachtet hat.
1. Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, der Treuhandvertrag sei wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG nichtig (§ 134 BGB).
a) Nach der neueren Rechtsprechung des BGH bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträger- oder Bauherrenmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein - wie hier unstreitig - ohne diese Erlaubnis abgeschlossener umfassender Treuhandvertrag ist nichtig (st. Rspr., vgl. BGH v. 28.9.2000 - IX ZR 279/99, BGHZ 145, 265 [269 ff.] = MDR 2001, 178.; zuletzt Urt. v. 18.11.2003 - XI ZR 332/02, BGHReport 2004, 326 = WM 2004, 27 [30]; Urt. v. 2.12.2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417 [421]; Urt. v. 2.12.2003 - XI ZR 421/02, BGHReport 2004, 535 = ZIP 2004, 303 [305], jeweils m. w. N.).
b) Zutreffend ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, die auf Grund des Treuhandvertrages von der Treuhänderin zu erbringende Rechtsbesorgung sei nicht gemäß Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG erlaubnisfrei. Wie in der Entscheidung des BGH in BGHZ 145, 265 [271 ff.] (BGH v. 28.9.2000 - IX ZR 279/99, BGHZ 145, 265 [271 ff.] = MDR 2001, 178) ausdrücklich hervorgehoben wird, greift diese Ausnahmeregelung grundsätzlich nur bei einem gewerblichen "Baubetreuer i. e. S." ein, der im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Betreuten das Bauvorhaben - typischerweise auf einem Grundstück des Betreuten - durchführt und die Verträge mit den am Bau Beteiligten abschließt. Da bei einer derartigen "Vollbetreuung" des Bauvorhabens die Wahrnehmung wirtschaftlicher Interessen des Auftraggebers im Vordergrund steht, ist es sachlich gerechtfertigt, die daneben üblicherweise anfallende Rechtsbesorgung als bloßen Nebenzweck anzusehen (BGH v. 28.9.2000 - IX ZR 279/99, BGHZ 145, 265 [272 ff.] = MDR 2001, 178, m. w. N.; Urt. v. 2.12.2003 - XI ZR 421/02, BGHReport 2004, 535 = ZIP 2004, 303 [305]; Urt. v. 2.12.2003 - XI ZR 428/02 und Urt. v. 2.12.2003 - XI ZR 429/02, jeweils Umdr. S. 10). Das Berufungsgericht weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass die Treuhänderin eine solche "Vollbetreuung" nicht schuldete, sondern lediglich in Vertretung der Klägerin mit einem dritten Unternehmen einen Baubetreuungsvertrag abschließen sollte. Daneben sollte die Treuhänderin nach dem Inhalt des Treuhandvertrages für die Klägerin eine Vielzahl weiterer Verträge abschließen, durchführen und ggf. auch wieder rückabwickeln. Das erfordert eine Rechtsbetreuung erheblichen Ausmaßes, die weit über eine Rechtsbesorgung hinausgeht, die sich im Rahmen der eigentlichen Berufsaufgabe als bloße Hilfs- oder Nebentätigkeit vollzieht und deshalb von dem Erlaubniszwang des Art. 1 § 1 RBerG freigestellt ist.
2. Die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages erfasst nach dem Schutzgedanken des Art. 1 § 1 RBerG auch die der Geschäftsbesorgerin erteilte umfassende Abschlussvollmacht (st. Rspr., BGH, Urt. v. 11.10.2001 - III ZR 182/00, MDR 2002, 23 = BGHReport 2002, 7 = WM 2001, 2260 [2261 f.]; zuletzt Urt. v. 2.12.2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417 [421]; Urt. v. 2.12.2003 - XI ZR 421/02, BGHReport 2004, 535 = ZIP 2004, 303 [305]; v. 2.12.2003 - XI ZR 428/02, Umdr. S. 11; v. 2.12.2003 - XI ZR 429/02, Umdr. S. 11, jeweils m. w. N.). Das hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt. Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, erstreckt sich die Nichtigkeit des Treuhandvertrages wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz aber auch auf die zur Abgabe der Vollstreckungsunterwerfungserklärung erteilte Prozessvollmacht. Wie der IV. Zivilsenat des BGH in der erst nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Entsch. v. 26.3.2003 (BGH v. 26.3.2003 - IV ZR 222/02, BGHZ 154, 283 = BGHReport 2003, 764 = MDR 2003, 944 = WM 2003, 914 [915], bestätigt durch Urt. v. 22.10.2003 - IV ZR 398/02, BGHReport 2004, 106 = MDR 2004, 221 = WM 2003, 2372 [2373 f.] sowie Urt. v. 22.10.2003 - IV ZR 33/03, BGHReport 2004, 108 = MDR 2004, 222 = WM 2003, 2375 [2377]) näher dargelegt hat, wirkt sich der Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG i. V. m. § 134 BGB auch auf die prozessuale Vollmacht aus, weil andernfalls Sinn und Zweck des gesetzlichen Verbots nicht zu erreichen wären. Dem hat sich der erk. Senat in seinem Urt. v. 18.11.2003 (BGH, Urt. v. 18.11.2003 - XI ZR 332/02, BGHReport 2004, 326 = WM 2004, 27 [30]; bestätigt durch Urt. v. 2.12.2003 - XI ZR 421/02, BGHReport 2004, 535 = ZIP 2004, 303 [305]; Urt. v. 2.12.2003 - XI ZR 428/02 und Urt. v. 2.12.2003 - XI ZR 429/02, jeweils Umdr. S. 11 f.) angeschlossen. Die Ausführungen der Revisionserwiderung geben zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Bei Nichtigkeit des Treuhandvertrages wegen eines Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG ist deshalb auch die zur Abgabe der prozessualen Unterwerfungserklärung erteilte Prozessvollmacht gem. § 134 BGB unwirksam.
3. a) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist die unwirksame Prozessvollmacht nicht aus Rechtsscheinsgesichtspunkten in analoger Anwendung der §§ 172 ff. BGB gegenüber der Beklagten als gültig zu behandeln. Nach der zitierten Entscheidung des IV. Zivilsenats des BGH v. 26.3.2003 (BGH v. 26.3.2003 - IV ZR 222/02, BGHZ 154, 283 = BGHReport 2003, 764 = MDR 2003, 944 = WM 2003, 914 [915]; bestätigt durch Urt. v. 22.10.2003 - IV ZR 398/02, BGHReport 2004, 106 = MDR 2004, 221 = WM 2003, 2372 [2374] und Urt. v. 22.10.2003 - IV ZR 33/03, BGHReport 2004, 108 = MDR 2004, 222 = WM 2003, 2375 [2377]; s.a. bereits Beschl. v. 30.10.1986 - III ZR 262/85, WM 1987, 307 f. und Urt. v. 18.12.2002 - VIII ZR 72/02, MDR 2003, 451 = BGHReport 2003, 421 = NJW 2003, 963 [964]) finden die auf die materiell-rechtliche Vollmacht zugeschnittenen, dem Schutz des Geschäftsgegners und des Rechtsverkehrs dienenden Vorschriften der §§ 172 ff. BGB bei Nichtigkeit des Treuhandvertrages wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG auf die dem Treuhänder erteilte prozessuale Vollmacht keine Anwendung. Die Zivilprozessordnung enthält vielmehr in ihren §§ 80, 88 und 89 abschließende Spezialregelungen, die eine Rechtsscheinhaftung des Vollmachtgebers nicht vorsehen. Der erk. Senat hat sich dieser Ansicht bereits in seinem Urt. v. 18.11.2003 (BGH, Urt. v. 18.11.2003 - XI ZR 332/02, BGHReport 2004, 326 = WM 2004, 27) angeschlossen und hält daran auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Revisionserwiderung fest. Die von einem Teil der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur vertretene Gegenmeinung überzeugt nicht (vgl. dazu näher Senatsurteile v. 2.12.2003 (BGH, Urt. v. 2.12.2003 - XI ZR 421/02, BGHReport 2004, 535 = ZIP 2004, 303 [306]; Urt. v. 2.12.2003 - XI ZR 428/02; Urt. v. 2.12.2003 - XI ZR 429/02, jeweils Umdr. S. 13).
b) Eine nicht wirksam erteilte Vollmacht kann allerdings auch über die in §§ 171 ff. BGB geregelten Fälle hinaus aus allgemeinen Rechtsscheinsgesichtspunkten dem Geschäftsgegner gegenüber als wirksam zu behandeln sein (BGH v. 15.10.1987 - III ZR 235/86, BGHZ 102, 60, [64 ff.] = MDR 1988, 124). Das ist der Fall, wenn das Vertrauen des Dritten auf den Bestand der Vollmacht an andere Umstände als an die Vollmachtsurkunde anknüpft und nach den Grundsätzen über die Duldungsvollmacht schutzwürdig erscheint (BGH v. 15.10.1987 - III ZR 235/86, BGHZ 102, 60, [64] = MDR 1988, 124; Urt. v. 22.10.1996 - XI ZR 249/95, MDR 1997, 228 = WM 1996, 2230 [2232]; Urt. v. 14.5.2002 - XI ZR 155/01, BGHReport 2002, 639 = MDR 2002, 1133 = WM 2002, 1273 [1274 f.]; Urt. v. 25.3.2003 - XI ZR 227/02, MDR 2003, 797 = BGHReport 2003, 709 = WM 2003, 1064 [1065 f.]). Die herrschende Meinung in der Literatur wendet diese Grundsätze auch im prozessualen Bereich an (Mettenheim in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 80 Rz. 2; Wieczorek/Schütze/Steiner, ZPO, 3. Aufl., § 80 Rz. 11; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 80 Rz. 14; Gottwald in Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 15. Aufl., S. 293; wohl auch Musielak/Weth, ZPO, 3. Aufl., § 80 Rz. 9). Höchstrichterlich ist diese Frage noch nicht entschieden. Auch hier bedarf sie keiner Entscheidung. Die Grundsätze über die Duldungsvollmacht greifen jedenfalls nur ein, wenn vor oder spätestens bei Vertragsschluss Umstände vorliegen, die das Vertrauen des Verhandlungspartners auf den Bestand einer Vollmacht rechtfertigen. Denn eine Duldungsvollmacht ist nur gegeben, wenn der Vertretene es - in der Regel über einen längeren Zeitraum - wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn ohne Bevollmächtigung als Vertreter auftritt und der Verhandlungspartner dieses Dulden dahin versteht und nach Treu und Glauben auch verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (BGH, Urt. v. 14.5.2002 - XI ZR 155/01, BGHReport 2002, 639 = MDR 2002, 1133 = WM 2002, 1273 [1274 f.]; Urt. v. 25.3.2003 - XI ZR 227/02, MDR 2003, 797 = BGHReport 2003, 709 = WM 2003, 1064 [1066]). Die Erteilung einer Prozessvollmacht im Wege der Duldung kommt darüber hinaus nur in Betracht, wenn eine Partei bewusst duldet, dass jemand für sie als Prozessbevollmächtigter auftritt (Wieczorek/Schütze/Steiner, ZPO, 3. Aufl., § 80 Rz. 11), setzt also grundsätzlich das Dulden prozessualen Handelns voraus (vgl. zur Anscheinsvollmacht im Prozess BGH, Beschl. v. 22.5.1975 - VII ZB 2/75, NJW 1975, 1652 [1653]; Urt. v. 12.3.1981 - III ZR 60/80, MDR 1981, 913 = NJW 1981, 1727 [1728 f.]; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 80 Rz. 15). Das Dulden lediglich materiell-rechtlich bedeutsamen Handelns eines Dritten durch eine Partei reicht hierfür grundsätzlich nicht aus.
Danach kommt hier eine Wirksamkeit der Erklärung über die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung v. 28.3.1983 nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht nicht in Betracht. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Treuhänderin bereits vor diesem Zeitpunkt eine prozessuale Handlung für die Klägerin vorgenommen und dass diese ein solches prozessuales Handeln der Treuhänderin geduldet hätte. Vielmehr war die für die Klägerin abgegebene Unterwerfungserklärung die erste und einzige Handlung dieser Art.
4. Auch eine Genehmigung der von der Treuhänderin als voll machtloser Vertreterin abgegebenen Vollstreckungsunterwerfungserklärung durch die Klägerin gem. § 89 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor. Eine solche ist weder in den langjährigen Zahlungen der Klägerin auf die Darlehen noch in dem Umstand zu sehen, dass die Parteien die Laufzeit der Darlehen mehrfach einvernehmlich verlängert haben. Denn eine Genehmigung setzt voraus, dass der Genehmigende die Unwirksamkeit der Vollstreckungsunterwerfungserklärung kennt oder zumindest mit ihr rechnet und in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen (st. Rspr., s. zuletzt BGH, Urt. v. 14.5.2002 - XI ZR 155/01, BGHReport 2002, 639 = MDR 2002, 1133 = WM 2002, 1273 [1275]; Urt. v. 29.4.2003 - XI ZR 201/02, ZIP 2003, 1692 [1696]; Urt. v. 2.12.2003 - XI ZR 421/02, BGHReport 2004, 535 = ZIP 2004, 303 [306]). Dafür ist nichts vorgetragen oder ersichtlich.
III.
Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Der Klägerin ist es nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht verwehrt, sich gegenüber der Beklagten auf die Nichtigkeit der notariellen Vollstreckungsunterwerfung v. 28.3.1983 zu berufen. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Klägerin gegenüber der Beklagten verpflichtet wäre, sich hinsichtlich der Darlehensverbindlichkeit der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen (vgl. BGH, Urt. v. 22.10.2003 - IV ZR 398/02, BGHReport 2004, 106 = MDR 2004, 221 = WM 2003, 2372 [2374]; Urt. v. 22.10.2003 - IV ZR 33/03, BGHReport 2004, 108 = MDR 2004, 222 = WM 2003, 2376 [2378]; Urt. v. 18.11.2003 - XI ZR 332/02, BGHReport 2004, 326 = WM 2004, 27 [30]; Urt. v. 2.12.2003 - XI ZR 421/02, BGHReport 2004, 535 = ZIP 2004, 303 [306 f.]; Urt. v. 2.12.2003 - XI ZR 428/02; Urt. v. 2.12.2003 - XI ZR 429/02, jeweils Umdr. S. 14 ff.). Das ist jedoch hier nicht so. Weder in der Darlehenszusage v. 21.1.1982 noch in den beiden Schuldurkunden über 127.086 DM und 84.000 DM ist vorgesehen, dass sich die Klägerin hinsichtlich der Darlehensansprüche der Beklagten der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen hat.
IV.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und der Klage entsprechend § 767 ZPO stattgeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1132089 |
BGHR 2004, 954 |
BKR 2004, 236 |
JWO-VerbrR 2004, 138 |
NJOZ 2004, 1498 |