Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesamtschuldnerausgleich bei zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gewählten Aufgabenverteilung
Leitsatz (amtlich)
Obliegt nach der von den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gewählten Aufgabenverteilung einem von ihnen, für die Kosten der gemeinsamen Lebensführung (hier: Miete der gemeinsamen Wohnung) aufzukommen, so umfasst die für die Zeit des Zusammenlebens anzunehmende anderweitige Bestimmung i.S.d. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB auch die Aufwendungen, die in dieser Zeit zu begleichen gewesen wären. Ein Gesamtschuldnerausgleich scheidet deshalb auch dann aus, wenn die vor der Trennung der Parteien fällig gewordenen Zahlungsverpflichtungen erst nach der Trennung erfüllt worden sind.
Normenkette
BGB § 426 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
LG Meiningen (Urteil vom 26.04.2007; Aktenzeichen 4 S 235/06) |
AG Meiningen (Entscheidung vom 27.10.2006; Aktenzeichen 21 C 158/05) |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des LG Meiningen vom 26.4.2007 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelinstanzen hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Die Parteien streiten um Ausgleichsansprüche nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Rz. 2
Der Kläger und die Beklagte lebten von Juni 1999 bis zum 23.7.2001 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen, aus der ein am 13.12.2000 geborenes Kind hervorgegangen ist. In der Zeit vom 15.7.2000 bis April oder Juni 2001 bewohnten sie eine Wohnung in M., die sie gemeinsam gemietet hatten. Danach zogen die Parteien zu den Eltern des Klägers.
Rz. 3
Die mit monatlich 768 DM (392,67 EUR) brutto vereinbarte Miete wurde nicht regelmäßig gezahlt. Am 11.6.2001 überwies der Kläger einen Mietrückstand von 4.243,20 DM (2.169,51 EUR), der in der Zeit von September 2000 bis April 2001 aufgelaufen war. Hinsichtlich weiterer offener Mietforderungen wurden beide Parteien als Gesamtschuldner zur Zahlung von 2.988 DM (1.527,74 EUR) nebst Zinsen verurteilt. Die von ihnen als Gesamtschuldner zu erstattenden Kosten wurden auf 390,01 EUR nebst Zinsen festgesetzt. Damit ergab sich eine Gesamtschuld von 2.254 EUR, auf die der Kläger nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft 2.046,29 EUR zahlte.
Rz. 4
In erster Instanz hat der Kläger die Beklagte auf Erstattung von 2.107,90 EUR (1/2 von 4.215,80 EUR) in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei im Innenverhältnis zum hälftigen Ausgleich verpflichtet. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat darauf verwiesen, dass im Rahmen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam aus den Einkünften des Klägers gewirtschaftet worden sei. Mit Rücksicht darauf sei im Verhältnis der Parteien konkludent etwas anderes als die Verpflichtung zu gleichen Anteilen bestimmt worden, nämlich die alleinige Haftung des Klägers.
Rz. 5
Das AG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers, mit der er den Klageanspruch wegen des nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft geleisteten Betrages weiter verfolgt hat, hat das LG die Beklage zur Zahlung von 1.023,15 EUR zzgl. Zinsen verurteilt. Dagegen richtet sich die vom LG zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihr Klageabweisungsbegehren weiter verfolgt.
Entscheidungsgründe
Rz. 6
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des Urteils des AG.
I.
Rz. 7
Das Berufungsgericht hat dem Kläger eine Ausgleichszahlung in der zuletzt beantragten Höhe nach § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB zuerkannt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Eine Vereinbarung, die der Haftung der Gesamtschuldner zu gleichen Teilen im Innenverhältnis vorgehe, habe sich nicht feststellen lassen. Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelte zwar während ihres Bestehens der Grundsatz der Nichtausgleichung gemeinschaftsbezogener Leistungen. Der Kläger verlange auch Ausgleich wegen der Mietforderung, die bereits während der nichtehelichen Lebensgemeinschaft entstanden sei. Befriedigt worden sei der Gläubiger aber erst nach der Trennung der Parteien. Erst zu diesem Zeitpunkt sei daher ein auf Zahlung gerichteter Ausgleichsanspruch entstanden, während ein solcher mit der Eingehung der Gesamtschuld zunächst nur in Form eines Mitwirkungs- und Befreiungsanspruchs begründet worden sei. Für die Beantwortung der Frage, ob und ggf. in welcher Höhe in diesem Fall ein interner Ausgleichsanspruch entstehe, sei deshalb der Zeitpunkt der Zahlung und nicht derjenige der Begründung der Gesamtschuld an sich maßgeblich. Wenn ein Gesamtschuldner Zahlungen nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft vornehme, bestehe indessen grundsätzlich ein interner Ausgleichsanspruch. Denn insoweit gelte der Grundsatz, dass nach der Trennung keine der Parteien mehr für den anderen aufkommen wolle. Davon sei auch im vorliegenden Fall auszugehen. Der Kläger habe lediglich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlt; er habe sich dagegen nicht aufgrund einer ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarung mit der Beklagten oder als Ausfluss einer nachwirkenden, rechtlich nicht verbindlichen fürsorglichen Erwägung zu der Leistung veranlasst gesehen.
Rz. 8
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis nicht stand.
II.
Rz. 9
1. Die Parteien, die gemeinsam den Mietvertrag über die Wohnung in M. abgeschlossen haben, haften der Vermieterin für die vereinbarte Miete nach § 427 BGB als Gesamtschuldner. Im Verhältnis zueinander sind Gesamtschuldner zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die anderweitige Bestimmung kann sich nach ständiger Rechtsprechung aus dem Gesetz, einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung, Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder "aus der Natur der Sache" ergeben, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens (BGH, Urt. v. 9.1.2008 - XII ZR 184/05, FamRZ 2008, 602; v. 26.9.2007 - XII ZR 90/05, FamRZ 2007, 1975 [1976]; v. 30.11.1994 - XII ZR 59/93, FamRZ 1995, 216, 217). Eine anderweitige gesetzliche Regelung kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Eine ausdrückliche Vereinbarung über die interne Verpflichtung zur Zahlung der Miete hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Dagegen erinnert auch die Revision nichts.
Rz. 10
2. a) Während einer Ehe kann die grundsätzliche Haftung von Gesamtschuldnern zu gleichen Teilen von der ehelichen Lebensgemeinschaft der Partner in der Weise überlagert werden, dass sich im Innenverhältnis eine andere Aufteilung ergibt, etwa dergestalt, dass der alleinverdienende Teil zugunsten des haushaltführenden Teils die gemeinsamen Verpflichtungen allein trägt und daher ein Ausgleichsanspruch ausscheidet (BGH, Urt. v. 13.1.1993 - XII ZR 212/90, FamRZ 1993, 676, 678; v. 30.11.1994 - XII ZR 59/93, FamRZ 1995, 216, 217). Daraus kann sich bis zum Scheitern der Ehe eine anderweitige Bestimmung ohne besondere Vereinbarung ergeben.
Rz. 11
b) Auch bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann "aus der Natur der Sache", also der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens, zu folgern sein, dass - wenn die Partner nicht etwas Besonderes unter sich geregelt haben - persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet werden. Insofern werden etwa Beiträge geleistet, sofern Bedürfnisse auftreten und, wenn nicht von beiden, so von demjenigen erbracht, der dazu in der Lage ist (BGHZ 77, 55, 58 f.; BGH, Urt. v. 4.11.1991 - II ZR 26/91, FamRZ 1992, 408; v. 1.2.1993 - II ZR 106/92, FamRZ 1993, 939, 940; v. 8.7.1996 - II ZR 193/95, NJW-RR 1996, 1473; v. 25.9.1997 - II ZR 269/96, FamRZ 1997, 1533; v. 6.10.2003 - XII ZR 63/02, FamRZ 2004, 94). Nach der Rechtsprechung des Senats kommen zwar nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wegen wesentlicher Beiträge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung geschaffen wurde, Ausgleichsansprüche nach Gesellschaftsrecht, ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 2, Alt. 2 BGB) oder nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht. Ausgleichsansprüche scheiden jedoch grundsätzlich hinsichtlich solcher Leistungen aus, die, wie die Erfüllung der laufenden Unterhaltsbedürfnisse oder die Entrichtung der Miete für die gemeinsam genutzte Wohnung, das Zusammenleben in der gewollten Art erst ermöglicht haben, die also auf das gerichtet sind, was die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt (BGH BGHZ 177, 193, 206; vgl. auch BGH, Urt. v. 18.2.2009 - XII ZR 163/07, FamRZ 2009, 849, 850). Wegen solcher Leistungen kann auch die grundsätzliche Haftung der Gesamtschuldner zu gleichen Teilen im Innenverhältnis im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft durch anderweitige Bestimmung in dem Sinne überlagert sein, dass nur einer der Partner bestimmte Leistungen zu erbringen hat.
Rz. 12
3. Von einer derartigen Gestaltung ist nach den getroffenen Feststellungen im vorliegenden Fall auszugehen. In dem Urteil des AG, auf das das Berufungsgericht ausdrücklich zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen hat, ist insofern ausgeführt worden, dass die Beklagte im Juni 2000, also vor Beginn des Mietverhältnisses am 15.7.2000, ihre Ausbildung beendet hatte und nach Wegfall der bis dahin bezogenen Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz über kein regelmäßiges Einkommen mehr verfügte. Wegen der Schwangerschaft mit dem am 13.12.2000 geborenen Kind hatte sie - abgesehen von einer vorübergehenden Tätigkeit in einer Spielothek - auch keine Erwerbstätigkeit aufnehmen können. Einkommen bezog sie erst wieder in Form des nach der Geburt des Kindes gezahlten Elterngeldes von monatlich 600 DM. Während die Beklagte mithin weder bei Abschluss des Mietvertrages noch in der Folgezeit finanziell in der Lage war, für die Miete aufzukommen, sondern ihr die Versorgung des Haushalts und die Betreuung des Kindes oblag, war der Kläger während der Dauer der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erwerbstätig. Er erzielte Einkünfte von monatlich ca. 1630 DM netto, von denen ein Autokredit (monatlich 193 DM) zu tilgen war sowie die Kosten diverser Versicherungen zu bestreiten waren. Der verbleibende Betrag und das Elterngeld der Beklagten standen für den gemeinsamen Lebensunterhalt zur Verfügung; der Kläger hat nicht geltend gemacht, die Beklagte habe diese Leistungen anderweitig verwendet. Den nicht mehr streitgegenständlichen Mietrückstand von 4.243,20 DM (2.169,51 EUR), der in der Zeit von September 2000 bis April 2001 aufgelaufen war, beglich der Kläger auch noch während des Bestehens der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Aus dieser Gestaltung des Zusammenlebens hat das AG zu Recht auf eine anderweitige Bestimmung i.S.d. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB geschlossen, nach der keine Ausgleichsansprüche für die von den Parteien jeweils erbrachten Leistungen des täglichen Lebens bestehen. Zutreffend hat das Berufungsgericht dem Kläger deshalb auch Prozesskostenhilfe für die Verfolgung des vorgenannten Teils der Klageforderung versagt.
Rz. 13
4. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts umfasst die anderweitige Bestimmung aber nicht nur die während der nichtehelichen Lebensgemeinschaft tatsächlich erbrachten Leistungen, sondern auch diejenigen, die für die gewählte Art und Weise des täglichen Zusammenlebens zu erbringen gewesen wären. Nach gefestigter Rechtsprechung entsteht der Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB bereits mit der Begründung der Gesamtschuld, hier also mit dem Abschluss des Mietvertrages. Er besteht zunächst als Mitwirkungs- und Befreiungsanspruch und wandelt sich mit der Befriedigung des Gläubigers in einen Zahlungsanspruch um (BGHZ 181, 310 = WM 2009, 1852, 1853 m.w.N.). Dem Umstand, dass erst nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein auf Zahlung gerichteter Ausgleichsanspruch entstanden ist, kommt indessen bei der hier vorliegenden Fallgestaltung keine Bedeutung zu. Nach der von den Partnern gewählten Aufgabenverteilung oblag es dem Kläger, für die eingegangenen Zahlungsverpflichtungen aufzukommen, was auch seiner Unterhaltsverpflichtung nach § 1615l Abs. 1 und 2 BGB entsprach. Daran änderte sich nichts dadurch, dass die Miete nicht fristgerecht beglichen worden war, sondern erst zu einem Zeitpunkt, als die nichteheliche Lebensgemeinschaft bereits beendet war. Ebenso wenig wie der Kläger vor der Auflösung der Partnerschaft rechtlich verlangen konnte, dass die Beklagte sich an der Bezahlung beteiligte, kann er das nachträglich (vgl. BGH, Urt. v. 20.1.1983 - II ZR 91/82, FamRZ 1983, 349). Vielmehr stand der Beklagten im Umfang der anderweitigen Bestimmung von vornherein ein Befreiungsanspruch zu. Insofern erweist sich die vom Berufungsgericht vorgenommene Differenzierung zwischen Tilgungsleistungen, die vor und nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erfolgt sind, als nicht sachgerecht. Maßgebend ist hier der Verwendungszweck, der den täglichen Bedürfnissen und damit der Verwirklichung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zuzuordnen ist, und nicht der Zeitpunkt der Leistung (vgl. MünchKomm/BGB/Wellenhofer 5. Aufl. nach § 1302 Rz. 72; PWW/Weinreich 3. Aufl. vor § 1297 Rz. 63; Palandt/Brudermüller BGB, 69. Aufl. Einl. vor § 1297 Rz. 34). Die für die Zeit des Zusammenlebens anzunehmende anderweitige Bestimmung umfasst mithin die Aufwendungen, die in dieser Zeit fällig wurden und zu begleichen gewesen wären. Insofern hat es bei dem Grundsatz der Nichtausgleichung zu bleiben. Nur wegen derjenigen Verpflichtungen, die erst nach der Trennung fällig werden, kann sich mit Rücksicht auf das Scheitern der Lebensgemeinschaft etwas anderes ergeben.
Rz. 14
5. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Da wegen der vor der Trennung der Parteien fällig gewordenen Miete etwas anderes i.S.v. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB dahin bestimmt ist, dass die Erfüllung der Mietzahlung im Innenverhältnis allein dem Kläger obliegt, besteht ein Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte nicht. Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben, wodurch das klageabweisende Urteil des AG wiederhergestellt wird.
Fundstellen
Haufe-Index 2305192 |
NJW 2010, 6 |
NJW 2010, 868 |
EBE/BGH 2010, 76 |
FamRZ 2010, 542 |
FuR 2010, 282 |
FuR 2010, 4 |
NZM 2010, 290 |
DNotZ 2010, 864 |
FPR 2010, 409 |
JZ 2010, 224 |
JuS 2010, 444 |
MDR 2010, 575 |
NJ 2010, 299 |
WuM 2010, 140 |
FF 2010, 174 |
FamRB 2010, 116 |
NJW-Spezial 2010, 229 |
NotBZ 2010, 407 |
ZFE 2010, 272 |
NRÜ 2010, 163 |