Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Rechenschaftspflicht des Ehegatten, der während des Zusammenlebens der Ehegatten die Wirtschaftsführung übernommen hat.
Normenkette
BGB §§ 666-667, 1353 Abs. 1 S. 2, § 1413
Verfahrensgang
OLG Köln (Urteil vom 19.12.1997; Aktenzeichen 19 U 143/97) |
LG Köln (Urteil vom 24.04.1997; Aktenzeichen 21 O 156/95) |
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Dezember 1997 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Zahlung von Geldern, die für sie bestimmt gewesen, vom Beklagten jedoch für eigene Zwecke verwandt worden seien.
1985 wurden die Parteien, damals noch miteinander verheiratet, bei einem Kfz-Unfall erheblich verletzt. Um die Schadensregulierung kümmerte sich – jedenfalls zunächst – der Beklagte. Als Folge des Unfalls wurden an jeden der beiden Ehegatten Versicherungsleistungen – und zwar an die Klägerin in Höhe von rund 517.000 DM, an den Beklagten in Höhe von rund 218.000 DM erbracht. Dabei sind für die Klägerin bestimmte Leistungen zum Teil auf ein Konto des Beklagten gezahlt worden; zum Teil sind solche Leistungen zwar auf ein Konto der Klägerin gezahlt, aber vom Beklagten kraft einer ihm erteilten Bankvollmacht abgehoben worden.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe von den so an ihn gelangten Geldern der Klägerin in den Jahren 1985 bis 1992 einen Betrag in Höhe der Klagforderung für eigene Zwecke verwandt oder für sich beiseite geschafft. Zur Berechnung dieses Betrags stellt die Klägerin den von beiden Parteien insgesamt erlangten Versicherungsleistungen eine Summe von Ausgaben gegenüber, welche die Parteien für gemeinsame Zwecke getätigt haben. Von der sich ergebenden Differenz beansprucht sie vom Beklagten den Vom-Hundert-Satz, der sich ergibt, wenn man die für die Klägerin bestimmten Versicherungsleistungen zu den von den Parteien insgesamt erlangten Versicherungsleistungen ins Verhältnis setzt.
Das Landgericht hat die auf Zahlung gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat in einer als Grundurteil bezeichneten Entscheidung „festgestellt, daß der Beklagte der Klägerin zur Rechenschaftslegung über die Verwendung der anläßlich des Unfallgeschehens … gezahlten und von ihm verwalteten Gelder sowie zur Herausgabe eventueller Überschüsse verpflichtet ist”. Hinsichtlich der Feststellungen zur Höhe hat es die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Mit seiner Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht.
1. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts ist der Beklagte der Klägerin aufgrund der §§ 662, 666 BGB zur Rechenschaft verpflichtet. Gegen den Ausspruch einer dahingehenden Feststellung im Berufungsurteil wendet sich die Revision mit Recht.
Die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung kann nicht Gegenstand eines Grundurteils sein (vgl. BGH Urteil vom 13. Mai 1997 – VI ZR 145/96 – NJW 1997, 3176, 3177; Zöller, ZPO 21. Aufl. 1999, § 304 Rdn. 3). Ob der Ausspruch deshalb als ein – hier mit einem Grundurteil über den geltend gemachten Zahlungsanspruch verbundenes – Teilurteil angesehen werden kann, erscheint zweifelhaft. Die Frage kann indes dahinstehen. Die Feststellung einer Rechenschaftspflicht bedarf jedenfalls eines auf diese Feststellung gerichteten Antrags (§ 308 ZPO). Ein solcher Antrag ist dem Klagbegehren nicht zu entnehmen.
Der Anspruch auf Rechnungslegung ist zwar nur ein Hilfsanspruch, welcher der Durchsetzung des Haupt- (Leistungs-) Anspruchs dient (Palandt/Heinrichs BGB 59. Aufl. 2000, § 261 Rdn. 15). Gleichwohl handelt es sich um ein dem Geschäftsherrn gegenüber dem Geschäftsführer selbständig zustehendes Recht, das also nicht bloß unselbständige Vorstufe oder in sonstiger Weise Teil eines auf § 667 BGB gestützten Herausgabeanspruchs ist. Deshalb ist der Anspruch auf Rechnungslegung nicht als ein minus im Herausgabeverlangen enthalten.
Das Begehren der im Berufungsurteil getroffenen Feststellung einer Rechnungslegungspflicht läßt sich der Klage auch nicht im Wege einzelfallbezogener Auslegung als zusätzliches Klageziel entnehmen. Zum einen macht eine Auskunftsklage wenig Sinn, wenn – wie hier von der Klägerin – zugleich ein nicht nur vorläufig bezifferter Leistungsantrag gestellt wird. Zum andern mangelt einem auf bloße Feststellung der Rechnungslegungspflicht gerichteten Antrag – angesichts einer an sich möglichen auf Rechnungslegung gerichteten Leistungsklage – das Rechtsschutzbedürfnis.
2. Soweit das Berufungsurteil den Beklagten dem Grunde nach für verpflichtet erklärt, der Klägerin etwaige Überschüsse herauszugeben, die sich aus seiner Verwaltung der für die Klägerin gezahlten Gelder ergeben, fehlt es ebenfalls an den – von Amts wegen zu prüfenden (Zöller/Gummer, ZPO 21. Aufl. 1999, § 561 Rdn. 8 m.w.N.) – Voraussetzungen für ein Grundurteil. Ein Grundurteil ist nur zulässig, wenn der Klaganspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht (Zöller/Vollkommer, 21. Aufl. 1999, § 304 Rdn. 6 m.w.N.). Das hat das Oberlandesgericht nicht festgestellt. Nach der Urteilsformel ist der Beklagte nur „zur Herausgabe eventueller Überschüsse verpflichtet”. Dazu lassen die Entscheidungsgründe ausdrücklich offen, ob sich – bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts – „noch ein Zahlungsanspruch der Klägern ergeben” kann.
II.
Das Urteil kann danach insgesamt keinen Bestand haben. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht folgendes zu berücksichtigen haben:
1. Das Berufungsgericht stützt seinen Ausspruch auf ein zwischen den Parteien bestehendes Auftragsverhältnis: Der Beklagte habe nämlich eingeräumt, die Vermögensangelegenheiten der Klägerin nach dem Unfall von 1985 wahrgenommen und Gelder verwaltet zu haben. Diese Feststellung allein trägt die Annahme eines Auftragsverhältnisses nicht:
a) Regeln Ehegatten während des Zusammenlebens die Aufgabenbereiche innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Weise, daß einer von ihnen die Wirtschaftsführung im wesentlichen allein übernimmt, so entsteht daraus selbst dann kein Auftragsverhältnis im Sinne der §§ 662 ff. BGB, wenn die verfügbaren Mittel im wesentlichen aus den Einkünften oder dem Vermögen des anderen Ehegatten zufließen. Deshalb kann der andere Ehegatte von dem die Wirtschaftsführung wahrnehmenden Ehegatten – und zwar weder nach Auftragsrecht noch aufgrund eines eigenständigen familienrechtlichen Anspruchs – die Rückzahlung von Geldern verlangen, deren familienbezogene Verwendung dieser Ehegatte nicht belegen kann. Eine unmittelbare oder analoge Anwendung des § 667 BGB kommt, wie der Senat wiederholt klargestellt hat, hier nicht in Betracht (Urteile vom 29. Januar 1986 – IVb ZR 11/85 – FamRZ 1986, 558, 559 und vom 24. Juni 1987 – IVb ZR 49/86 – FamRZ 1988, 42, 43). Dieser Grundsatz beruht letztlich auf der Überlegung, daß sich Ehegatten durch derartige Regelungen ihrer Aufgabenbereiche besonderes Vertrauen schenken. Dem wirtschaftenden Ehegatten darf deshalb nicht einseitig das Risiko auferlegt werden, im Nachhinein Ausgaben nicht mit der gleichen Genauigkeit angeben und belegen zu können, wie das in Rechtsverhältnissen ohne Inanspruchnahme von personalem Vertrauen erforderlich oder geboten ist.
b) Diese Überlegungen hindern zwar nicht die Annahme, daß im Einzelfall ein Ehegatte den anderen gleichwohl mit der Verwaltung seiner Einkünfte und seines Vermögens im Rechtssinne „beauftragt”. Das Gesetz geht in § 1413 BGB selbst von der Möglichkeit aus, daß ein Ehegatte sein Vermögen der Verwaltung des andern Ehegatten „überläßt”. Eine solche Überlassung der Vermögensverwaltung setzt einen Vertrag voraus, der zwar auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen kann, stets aber den Rechtsbindungswillen beider Ehegatten erfordert. Im Hinblick auf die bei einer Vermögensverwaltung entstehenden Pflichten des verwaltenden Ehegatten zur Befolgung von Weisungen, Auskunftserteilung, Rechenschaftslegung, Herausgabe des Erlangten und zur Haftung auf Schadensersatz bei Verstößen gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung dürfen, wie der Senat wiederholt erkannt hat, deshalb an die Feststellung eines Verwaltungsvertrages keine geringen Anforderungen gestellt werden (Urteile vom 29. Januar 1986 und vom 24. Juni 1987 aaO). Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts dürften die Annahme eines solchen Vertragsschlusses zwischen den Parteien nicht rechtfertigen. Die dem Beklagten von der Klägerin erteilte Vollmacht begründet nur Dritten gegenüber eine Vertretungsmacht, läßt aber – für sich genommen – keine verläßlichen Schlüsse auf einen im Verhältnis der Parteien zueinander bestehenden Rechtsbindungswillen zu. Ebensowenig reicht für die Annahme eines Auftrags zur Vermögensverwaltung aus, daß der Beklagte im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft – aus Gefälligkeit gegenüber der Klägerin oder im Hinblick auf deren im Vergleich zum Beklagten ungünstigeren Gesundheitszustand – deren finanzielle Angelegenheiten miterledigt hat (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 1986 aaO).
2. Soweit das Berufungsgericht bei seiner erneuten Verhandlung – unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe – dazu gelangt, das Vorliegen eines Auftragsverhältnisses zwischen den Parteien zu bejahen, ist ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Herausgabe von Überschüssen aus seiner Verwaltungstätigkeit nach § 667 BGB jedenfalls nur begründet, wenn die – von der Klägerin darzulegende – Summe der Gelder, die der Beklagte für sie vereinnahmt oder von ihren Konten abgebucht hat, die Summe der – sodann vom Beklagten darzulegenden – Ausgaben übersteigt, die der Beklagte in Geschäftsführung für die Klägerin getätigt, also etwa auch für gemeinsame Anschaffungen oder für die gemeinsame Lebensführung der Parteien verwandt hat. Die Höhe der an den Beklagten, aber für die Klägerin erfolgten Zahlungen oder der vom Beklagten zu Lasten der Klägerin getätigten Abbuchungen kennzeichnet dabei den Umfang der Geschäftsführung des Beklagten; für diesen Geschäftsumfang ist die Klägerin darlegungspflichtig, wenn sie vom Beklagten Herausgabe des aus seiner Geschäftsführung Erlangten fordert. Der – unstreitige – Umstand, daß der Beklagte überhaupt für die Klägerin Gelder vereinnahmt oder Beträge von deren Konten abgebucht hat, besagt über den Umfang der Geschäftsführung nichts; er rechtfertigt insbesondere nicht die Annahme, daß der Beklagte alle an die Parteien geflossenen Zahlungen, soweit sie nicht durch die in den Listen der Parteien aufgeführten Ausgaben aufgezehrt sind, vereinnahmt hat und deshalb deren anteilig-sachgerechte Verwendung für die Klägerin darlegen muß. Wollte man dem Beklagten die Darlegungslast für die Frage zuweisen, welche für die Klägerin bestimmten Zahlungen er vereinnahmt und welche Abbuchungen er zu deren Lasten getätigt hat, müßte der Beklagte im Bestreitensfall den Negativbeweis erbringen, daß er andere als die von ihm vorgetragenen Einnahmen und Abbuchungen nicht getätigt habe, welche Geschäfte er m.a.W. für die Klägerin nicht geführt habe. Das kann von ihm nicht verlangt werden.
3. Diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast gilt im Grundsatz auch insoweit, als die Klägerin ihr Zahlungsverlangen auf die §§ 823 ff. BGB stützt. Zwar hat ein Ehegatte – unabhängig davon, ob er vom anderen Ehegatten mit dessen Vermögensverwaltung beauftragt ist oder nicht – kein Recht, sich ohne erklärtes oder stillschweigendes Einverständnis des anderen Ehegatten dessen Vermögenswerte anzueignen. Tut er es gleichwohl, kommt ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung in Betracht. Für die Voraussetzungen dieses Anspruchs trägt jedoch der Anspruchsteller – hier die Klägerin – die Darlegungs- und Beweislast (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 1986 – IVb ZR 11/85 – aaO 559 f.). Die Geltung dieser allgemeinen Grundsätze wird nicht durch die Besonderheiten der ehelichen Lebensgemeinschaft eingeschränkt: Die eheliche Lebensgemeinschaft begründet zwar für jeden Ehegatten die Obliegenheit, den jeweils anderen Ehegatten über die Verwendung des Familieneinkommens wenigstens in groben Zügen zu unterrichten. Eine Verletzung dieser Obliegenheit führt aber nicht zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast. Vielmehr gilt auch gegenüber deliktischer Inanspruchnahme die Überlegung, daß Eheleute während ihres Zusammenlebens Ausgaben nicht mit derselben Genauigkeit verbuchen und abrechnen wie Vertragsparteien, die nicht in ehelicher Lebensgemeinschaft verbunden sind. Die daraus resultierenden Beschränkungen in der wechselseitigen Rechenschaftspflicht behalten für in der Vergangenheit liegende Ausgaben auch dann ihre Gültigkeit, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht.
Unterschriften
Blumenröhr, Hahne, Sprick, Bundesrichterin Weber-Monecke ist im Urlaub und verhindert zu unterschreiben. Blumenröhr, Wagenitz
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 05.07.2000 durch Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 511123 |
NJW 2000, 3199 |
FamRZ 2001, 23 |
FuR 2000, 491 |
NJW-RR 2001, 938 |
Nachschlagewerk BGH |
MDR 2000, 1435 |